In welchem Umfang wird meine Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
Frage:
Hallo, ich bin 36 Jahre jung, arbeite seit 16 Jahren in meiner Firma und werde diese demnächst aus gesundheitlichen Gründen verlassen. Kündigungsfrist ist 6 Monate. Inwiefern wird eine Abfindung bei Einhalten der Kündigungsfrist angerechnet und wieviel bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Abkauf von 3 Monaten Kündigungsfrist)?
Antwort:
Die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer Abfindung kann sich nachteilig auf Ihren Arbeitslosengeldanspruch auswirken.
Zunächst droht eine eine Sperrzeit. Diese umfasst in der Regel zwölf Wochen und tritt ein, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben.
Während einer Sperrzeit erhalten Sie kein Arbeitslosengeld, da der Anspruch gemäß § 144 Abs.1 Satz 1 SGB III ruht.
Eine solche Sperrzeit kommt nach der derzeitigen Praxis der Arbeitsagentur nicht in Betracht, wenn die Kündigung durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt wurde, eine Arbeitgeberkündigung auf betriebliche Gründe gestützt werden würde, die Arbeitgeberkündigung frühestens zu demselben Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vertragsbeendigung wirksam werden würde, die Arbeitgeberkündigung die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten würde und der Arbeitnehmer eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr erhält. Liegt die Abfindung unter oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung sozial gerechtfertigt wäre. Dies gilt auch, wenn die Abfindung in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde und im Vergleich nicht von einer betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers gesprochen wird.
Darüber hinaus kann die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Hierfür gilt: Werden Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung “verkauft”, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der “abgekauften” Kündigungsfristen. Umgekehrt heißt das: Wenn Sie Ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Abfindungsvereinbarung nicht früher beenden, als dies im Falle einer ordentlichen Kündigung durch Ihren Arbeitgebers möglich wäre, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht. Dies ist der Fall, wenn die vom Arbeitgeber zu beachtenden Kündigungsfristen nicht gegen Zahlung einer Abfindung verkürzt werden.
Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

