Kostenlose Rechtsauskunft

Kostenlose Rechtsauskunft - Gratis Rechtsberatung vom Jurist

Der Kleingartenverein verlangt nach meiner Kündigung die Fortzahlung der Pacht und sonstigen Kosten und Gebühren sowie die weitere Pflege des Gartens bis ein neuer Pächter gefunden ist. Ist das rechtens?

Frage:
Ich habe einen Pachtvertrag über einen Kleingarten gekündigt. In dem Vertrag steht aber: “Ist kein Nachpächter vorhanden, hat der abgebende Pächter den Garten bis zur Neuverpachtung zu bewirtschaften, die Pacht, Verwaltungsgebühr sowie die Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen.” Da z.Z. etwa 20 Gärten in der Anlage leer stehen, habe ich die Befürchtung, bis an mein Lebensende weiter zahlen zu müssen. Wie komme ich aus diesem Vertrag heraus?

Antwort:
Die Rechtsverhältnisse bezüglich Kleingärten weren durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt. Vertragslaufzeit und Kündigung von Kleingartenpachtverhältnissen sind in §§ 4 bis 12 BKleingG geregelt, wobei § 13 BKleingG regelt, dass Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, nichtig sind. Damit wird der Pachtvertrag beendet, ohne dass nach der Kündigung noch Zahlungen oder Leistungen des Pächters erbracht werden müssten.

Allerdings kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter den Kleingarten räumt (§ 546 Abs. 1 BGB). Dazu gehört z.B. das Entfernen von Aufbauten, von Bepflanzungen, etct. Erst wenn der Pächter die Parzelle nach Wirksamwerden der Kündigung vollständig beräumt zurück gibt, kann von ihm nichts weiter verlangt werden.

Da damit dem Pächter aber im Allgemeinen nicht geholfen ist, sondern er seine Laube nicht nur nicht abräumen, sondern sie an seinen Nachfolger verkaufen will, muss der bisherige Pächter die Parzelle weiterhin nutzen, da sich darauf seine Baulichkeiten usw. befinden. Er gibt also die Pachtsache nicht wirklich zurück, solange die Parzelle nicht beräumt ist, und muss dafür eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Pacht und der darauf entfallenden öffentlich-rechtlichen Lasten zahlen (§ 4 Abs. 1 BKleingG i. Verb. m. 481 Abs. 2 und 546 a BGB).

Der kündigende Pächter steht also vor der Wahl, entweder seine Baulichkeiten usw. selbst abzutragen, soweit der Zwischenpächter das verlangt, und damit die Rückgabe der Parzelle zu vollziehen oder auf einen übernehmenden Nutzer zu warten und Nutzungsentschädigung und weitere Lasten zu tragen.

Übrigens: Mit Wirksamwerden des Austritts aus dem Verein müssen keine Vereinsbeiträge mehr gezahlt werden.

Geschrieben am 4. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

1 Kommentar Trackback Permanent Link

One Response to Der Kleingartenverein verlangt nach meiner Kündigung die Fortzahlung der Pacht und sonstigen Kosten und Gebühren sowie die weitere Pflege des Gartens bis ein neuer Pächter gefunden ist. Ist das rechtens?

  1. Uwe Malü sagt:

    Sehr geehrter Herr Pfeiffer,
    vielen Dank für die schnelle Auskunft, Sie haben mir sehr geholfen.

Hinterlasse einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind markiert *

*



Du kannst folgende HTML-Tags benutzen: <a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>