Muss ich meine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?
Frage:
Ich beziehe ALG II und bin seit Juli 2011 krank geschrieben. Nun hat ich das Jobcenter aufgefordert, einen “Fragebogen Gesundheit” auszufüllen und meine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.
Antwort:
Nein, grundsätzlich sind Sie nicht nicht verpflichtet, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Insbesondere fällt es nicht unter die Mitwirkungspflicht des § 60ff. SGB I, Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Das liegt in Ihrem freien Ermessen.
Nach § 62 SGB I muss der ärztliche Dienst durch eigene Untersuchungen ermitteln, wenn Sie keine Erklärung abgeben. Insoweit ist im Gesetz festgelegt, dass jeder, der Sozialleistungen beantragt oder bekommt, ärztliche oder psychologische Untersuchungen gestatten muss, wenn diese für eine Entscheidung über die Leistung nötig sind.
Wenn Sie eine Einwilligungserklärung unterschreiben, so muss darauf ein deutlicher Hinweis sein, dass sie die Erklärung freiwillig machen. Es soll deutlich zu verstehen und zu erkennen sein, welcher Arzt oder welches Krankenhaus von der Schweigepflicht entbunden wird. Die Einwilligung ist auch nur wirksam, wenn Sie wissen, worin sie eingewilligt haben, die Bedeutung und Tragweite Ihrer Entscheidung klar ist, Sie den Anlass kennen und wissen, wozu Sie wen von der Schweigepflicht entbinden, Ihnen bekannt ist, in welcher Art und in welchem Umfang Dritte eingeschaltet werden und Sie darauf hingewiesen wurden, dass Sie Ihre Erklärung jederzeit widerrufen können.
Wenn Sie Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden haben, besteht für den Arzt eine Pflicht zur Auskunft. Darunter fallen aber Befunde, die vom Arzt selbst erfasst wurden. Es geht nur um medizinische Tatsachen. Es besteht keine Pflicht, Befundunterlagen und Untersuchungsergebnisse oder Krankengeschichten heraus zu geben.
Geschrieben am 29. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Was kann ich machen, wenn mein Konto gepfändet ist?
Frage:
Wir sind Rentner 80 Jahre Schwerbeschädigt meine Frau 74 Jahre.Heute wurde unser Kto.gesperrt.Wir haben im März 2009 Insolvens beantragt bei der REchtsanwaltskanzlei Thomas Grube .in Gehrden .Und bis heute nichts davon gehört aber fast 2000,00 € bezahlt. Wir können nicht an unser Kto.sind ca, 600,00 € darauf,Ich kann nicht einmal meine Arznei einlösen.Miete licht gas Wasser .kann nicht bezahlt werden.Was könnten wir tun um unseren Pfändungsfreien Betrag zu erhalten .Danke Hans Szyszka
Antwort:
Sie sollten schnellstmöglich, spätestens 2 Wochen nach Zugang der Pfändung, zur Rechtsantragsstelle Ihres Amtsgerichts gehen und dort Freigabe des Kontos beantragen. Die Mitarbeiter der Rechtsantragsstelle formulieren den Antrag für Sie. Sie brauchen nur Ihre Unterlagen (Rentenbescheide, Kontoauszug, Pfändungsmitteilung) mitzunehmen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Ist es möglich eine Kontopfändung aufheben zu lassen?
Frage:
Wir bekommen Alg 2, auf unserem Gemeinschaftskonto sind 4 laufende und eine ruhende Pfändung. Nun droht uns die Bank das Konto zu kündigen.Auf das Konto gehen seit Jahren nur Sozialleistungen und wir möchten gerne diese Pfändungen aufheben lassen. Uns ist es leider nicht möglich Ratenvereinbarungen mit den Gläubigern zu vereinbaren, da wir von unserem Sozialgeld nicht noch weitere Raten zahlen können. Was kann ich beim zuständigen Amtsgericht erreichen? Ist es möglich diese Pfändungen aufheben zu lassen?
Antwort:
Leider ist es nicht möglich, bestehende Konto-Pfändungen aufheben zu lassen. Sie könnten, wenn es erforderlich wäre, den Pfändungsfreibetrag, der Ihnen monatlich zur Verfügung bleiben muss, durch das Amtsgericht feststellen lassen. Dies erübrigt sich aber, da Sie bereits bei Vorlage Ihres ALG 2 Bescheides innerhalb 14 Tage nach Gutschrift auf Ihrem Konto den ALG 2 Betrag vollständig ausgezahlt erhalten.
Alles andere, z.B. eine Aufhebung oder Ruhendstellung der Pfändungen, hängt von der Zustimmung des jeweiligen Gläubigers ab.
Wenn Ihre Bank die Geschäftsbeziehung zu Ihnen kündigen will, so können Sie dies leider nicht verhindern. Sie sollten sich daher frühzeitig eine neue Bank suchen, z.B. eine Sparkasse. Ab Sommer 2010 soll das Pfändungsschutzkonto (sogenannte P-Konto) eingeführt werden. Bei Führung dieses Kontos wird der Pfändungsschutz nach der Pfändungsfreigrenze der ZPO automatisch berücksichtigt. Auch insoweit sollten Sie sich im Sommer 2010 mit Ihrer Bank in Verbindung setzen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Bekomme ich ALG II (Hartz IV) auch, wenn ich arbeite?
Frage:
Ich bin eine 62jährige ALGII-Bezieherin und erhalte z.Zt.876,60 Euro monatlich. jetzt habe ich ein Arbeitsangebot: 38,5 Std., 900,00 Euro brutto erhalten. Das ergibt weniger Netto als ALGII. Steht mir dann vom Amt nur die Differenz zu, oder gilt das als Hinzuverdienst? Dann bekäme ich etwa 249.00 Euro hinzu.
Antwort:
Wenn Ihr Netto-Arbeitseinkommen unterhalt der Mindestsätze für ALG II liegt, erhalten Sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Ein Hinzuverdienen liegt in Ihrem Fall nicht vor, da dieses nur im Umfang von bis zu 15 Stunden wöchentlich zulässig wäre. Die Ihnen angebotene Tätigkeit ist eine Hauptbeschäftigung.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wo hat eine Personen ihren Wohnsitz und wann endet eine Bedarfsgemeinschaft?
Frage:
mein sohn ist ab april angehöriger der bundeswehr. nach einem 3 monatigen grundwehrdienst wird er als koch auf einem schiff tätig sein. da wir eine bedarfsgemeinschaft haben weis ich nun nicht wie sich das auf hartz 4 auswirkt. ist unsere adresse für ihn der hauptwohnsitz oder wird der standort (in dem fall das schiff) als anrechenbare wohnung gerechnet? was wäre in diesem fall empfehlenswert? und vor allem zu bedenken?
Antwort:
Der Hauptwohnsitz nach Deutschen Recht liegt dort, wo eine Person mehr als die Hälfte des Jahres aufenthaltig ist. Wenn sich Ihr Sohn entsprechend an seinen Standort abmeldet, würde die Bedarfsgemeinschaft entfallen und sein Wehrsold würde Ihnen nicht angerechnet werden.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


