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Muss ich als Kind die Kosten der Beerdigung meines Erzeugers tragen, auch wenn er Unterhaltsschulden bei mir hatte?

Frage:
Mein Vater ist verstorben. Er hat ca. 20.000 Euro Schulden bei mir und hat sich nie um mich gekümmert. Nun musste ich die Beerdigung bezahlen und habe einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt gestellt. Dort hat man mir gesagt, dass mir die Kosten zumutbar sind, weil ich und meine Freundin Geld verdienen. Ist das richtig?

Antwort:
Nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch trägt der Erbe des Verstorbenen die Kosten der Beerdigung (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch). Darüber hinaus hat jedes Bundesland eigene Bestattungs- und Beerdigungsgesetze, in denen die Haftung der nächsten Angehörigen für die Beerdigungskosten geregelt ist.

Nach der bundesweit vorherrschenden Rechtsprechung müssen leibliche Kinder die Beerdigungskosten für ihre Eltern übernehmen, auch wenn sie keine persönliche Bindung hatten (Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Az. 11 K 2827/00). Der Verpflichtung erwachsener Kinder, für die Beerdigungskosten ihrer verstorbenen Eltern einzustehen, steht auch nicht entgegen, dass dauerhaft kein persönlicher Kontakt zwischen ihnen bestand. Ausreichend ist für das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Kinder eines Verstorbenen diesem näher stehen als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattung aufkommen müsste (Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, Az. 6 K 93/05).

Die Beerdigungskosten für einen gestorbenen Elternteil muss ein Kind auch dann tragen, wenn der Verstorbene häufig seine Unterhaltspflichten verletzt hat (Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, Az. 8 E 1777/98). Die Totenfürsorge ist nach Ansicht der Richter Sache der nächsten Familienangehörigen und gelte auch bei der Verletzung derartiger Pflichten. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der Gestorbene zu Lebzeiten an dem Angehörigen ein Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch begangen hätte.

Eine Übernahme der Beerdigungskosten durch das Sozialamt ist nur nach § 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) möglich.  Danach werden die erforderlichen Kosten für eine Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Eine Leistung kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind. Ob Sie zur Tragung der Beerdigungskosten in der Lage sind, bestimmt sich nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Geschrieben am 4. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Kann der Überlebende ein gemeinschaftliches Testament – Berliner Testament – ändern?

Viele Ehepaare haben den Wunsch sich gegenseitig zum Alleinerben nach dem Tod des Erstversterbenden einzusetzen. Soweit Kinder vorhanden sind, sollen diese in der Regel erst nach dem Tod des Letztversterbenden der Eheleute erben. Dieser Konstellation wird durch das sogenannte “Berliner Testament” Rechnung getragen. Seit Generationen handelt es sich beim Berliner Testament um eine der beliebtesten Regelungen zur Familiennachfolge.

Beispiel für ein Berliner Testament:
“Wir, die Eheleute A und B, setzen uns gegenseitig zu alleinigen Vollerben ein unseres gesamten Vermögens ein. Zu Schlusserben des Längstlebenden von uns bestimmen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder C und D , jeweils zu gleichen Teilen.”

Was die wenigsten wissen: Das Berliner Testament hat den wesentlichen Nachteil, dass der überlebende Ehegatte die gemeinsame testamentarische Verfügung nicht mehr ändern kann. Jedoch hat sich die Situation über einen längeren Zeitraum geändert. Nach 25 Jahren ist vielleicht der Ehemann bereits verstorben und die Ehefrau wird krank und pflegebedürftig. Die gemeinsamen Kinder sind auch erwachsen und haben sich in der Zwischenzeit beruflich etabliert. Auch wenn sich nur ein Kind um die Pflege der überlebenden Mutter kümmert ist diese weiterhin an das gemeinschaftliche (Berliner) Testament gebunden.

Verfügt die Mutter in einem neuen Testament eine andere Erbfolge, als im Berliner Testament, ist dies unwirksam, da aufgrund der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testamentes eine Änderung nach dem Tod des Ehemannes nicht mehr möglich ist.

Alleiniger Vorteil des Berliner Testaments liegt darin, dass der überlebende Ehegatte zunächst einmal allein erbt und nicht mit den Kindern in einer Erbengemeinschaft teilen muss. Die von der Erbfolge ausgeschlossene Kinder können lediglich den Pflichtteil vom Längerlebenden verlangen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Welchen Erbanspruch hat die Tochter der verstorbenen Schwester?

Frage:
Von meiner Mutter ist der Bruder verstorben. Er war ledig, ohne Kinder, hatte 2 Geschwister. Die zweite Schwester ist verstorben, hat eine Tochter hinterlassen. Somit ist meine Mutter Haupterbin. Welchen Anspruch hat die Tochter der verstorbenen Schwester?

Antwort:
Ausgehend davon, dass die Eltern der Geschwister bereits vorverstorben sind und der Bruder zeitlich vor seiner Schwester verstarb, ergibt sich folgendes Erbrecht:

Der verstorbene Bruder wird von seinen Schwestern zu je 1/2 beerbt.

Wenn die verstorbene Schwester zum Todeszeitpunkt nicht verheiratet war, wird sie von ihrer Tochter zu 100% beerbt.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Welche Kosten muß ein Vorkaufsberechtigter bei einem Erbschaftskauf übernehmen?

Frage:
Ein Erbschaftsverkäufer hat mit dem Käufer vereinbart (Notarvertrag), daß er im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes eines Miterben dem Käufer sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen erstatten muß. Welche Kosten muß der Vorkaufsberechtigte übernehmen? Mit Beraterverträgen, Provisionen für den Verkäufer oder nahestehenden Personen, überhöhten Reise- und Ausfallzeitkosten u. Ä. könnte das Vorkaufsrecht dann vereitelt werden.

Antwort:
Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts besteht darin, dass der Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag eintreten kann, der über den vorkaufberechtigten Gegenstand bereits geschlossen wurde. Das Vorkaufsrecht betrifft insoweit ausschließlich das Kaufverhältnis, nicht jedoch damit zusammenhängende, weitere Vertragsverhältnisse, z.B. Makler-, Vermittlungs- oder andere Verträge. Hieraus folgt, dass der Vorkaufsberechtigte gar keine weiteren Kosten tragen muss, als die des Abschlusses des Kaufvertrages. Insbesondere hat der Vorkaufsberechtigte nichts mit Beraterverträgen, Provisionen, Reisekosten oder Ausfallzeiten zu tun.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie kann man seinen Erbanteil schützen vor Verfügungen des Erblassers?

Frage:
Mein Vater ist vor 1 Jahr verstorben. Es liegt kein rechtsgültiges Testament vor. Das gesamte Erbe wird seitdem von meiner Mutter verwaltet. Wir sind 3 eheliche Kinder. Nach dem Tod meines Vaters haben wir keine Erbansprüche gestellt. Dies soll erst im Todesfall meiner Mutter zu 3 gleichen Teilen erfolgen. Wir haben das Erbe aber angenommen. Ausnahme ist mein jüngster Bruder, der unter ständiger Geldknappheit leidet und über Tricks versucht, an das Geld und Gegenstände meiner Mutter ranzukommen. Im Augenblick versucht er Ihr einzureden er bräuchte eine Vollmacht für Ihr Konto. Nun möchten wir natürlich unsere Mutter schützen und sicherstellen, das wir bei Ihrem Tode auch zu gleichen Teilen erben und er sich nicht schon vorher grenzenlos bedient. Den genauen Umfang des derzeitigen Erbvermögens kennen wir nicht, wir wollten nicht in den Konten meiner Eltern rumwühlen. Einen Erbschein haben wir noch nicht beantragt. Dieser würde das Erbrecht und die Anteile dokumentieren, nichts aber über das Vermögen was heute besteht.

Antwort:
Wenn Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Miterbin nach Ihrem Vater geworden sind, kann weder Ihre Mutter, noch jemand anderes einfach über den Nachlass Ihres Vaters verfügen. Hierbei ist natürlich genau auf den Nachlass Ihres Vaters abzustellen. Ihr Mutter dürfte über ihr eigenes Eigentum und die bei ihr verbliebene Hälfte des gemeinsamen Eigentums beider Eheleute ungehindert verfügen. Insoweit können Sie Vermögensübertragungen aus dem alleinigen Vermögen Ihrer Mutter auf Ihren Bruder nicht verhindern. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ihre Mutter nicht mehr in der Lage wäre, selbst Entscheidungen zu treffen, so dass eine Betreuung erforderlich wäre.

Über die Erbmasse nach Ihrem Vater können nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (Ihre Mutter, Ihre Geschwister und Sie) gemeinsam bestimmen. Unberechtigte Entnahmen müssten wieder in die Erbmasse zurückgeführt werden. Dies gilt bis zur Erbauseinandersetzung. Hierfür sollten Sie einen gemeinsamen Erbschein beantragen und die vorhandene Erbmasse nach Ihrem Vater (natürlich unter Berücksichtigung der besonderen Belange Ihrer Mutter) aufteilen. Ihr Bruder hätte insoweit sogar einen Auseinandersetzungsanspruch, der aber nur auf die Aufteilung der Erbmasse, nicht jedoch auf einzelne Entnahmen gerichtet ist.

Wenn Ihr Bruder während der Lebzeit Ihrer Mutter Schenkungen aus dem Vermögen Ihrer Mutter erhält, können diese im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem Tod Ihrer Mutter als Verfügungen im Hinblick auf den Todesfall berücksichtigt werden. Hierbei kommt es aber auf den konkreten Sachverhalt an, so dass eine Beratung durch einen auf dem Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt / Rechtsanwältin sinnvoll wäre.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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