Eltern haften für Ihre Kinder – wie lange und in welchem Umfang?
Frage:
Unser 17 jähriger Sohn ist durch kriminelle Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Ordnungswidrigkeiten, u.ä.) aufgefallen. Wie lange müssen wir als Eltern für die entstandenen Schäden und Kosten aufkommen?
Antwort:
Nach den Buchstaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 832 Absatz 1 Seite 1) haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Dabei gilt: Wenn Eltern im Falle eines Fremdschadens, den das Kind verursacht, nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, müssen Sie oft keinen Schadenersatz zahlen. Dieser Nachweis ist allerdings nicht immer leicht zu erbringen.
Kinder können ab einem Alter von sieben Jahren auch selbst zunehmend für den von ihnen angerichteten Schaden haftbar gemacht werden. Die Rechtsprechung richtet sich im Allgemeinen nach dem Alter und vor allem der Reife des Kindes. Dabei wird die Frage gestellt: Kann das Kind aufgrund seines Entwicklungsstandes für die jeweilige individuelle Tat verantwortlich gemacht werden? Versteht es also, was es getan hat? Entscheidend sind dabei auch frühere Erfahrungen des Kindes. Kannte es die Situation schon und hat trotzdem wieder so gehandelt?
Je älter die Kinder werden, desto leichter haben es die Eltern natürlich mit der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich kann man sagen: Sobald ein Kind die Folgen einer Handlung begriffen hat, kann es für diese Folgen verantwortlich gemacht werden. Im Fall eines 17 jährigen Kindes liegt bei normaler Entwicklung und Erziehung bereits so viel Reife vor, dass das Kind selbst für entstehende Schäden haften muss. Da die Aufsichtspflicht in diesem Fall nur noch sehr gering ist, ist die Haftung der Eltern dagegen so gut wie ausgeschlossen.
Geschrieben am 29. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Ist die Videoüberwachung eines Aufenthaltsraumes in der Schule legal?
Frage:
An meiner Schule (ein Gymnasium in Rheinland-Pfalz) wurde gerade ein Aufenthaltsraum für die Oberstufe eingerichtet. Nun werden Methoden gesucht, diesen Raum vor der Beschädigung durch Schüler zu schützen. An anderen Orten, an denen sich die Oberstufe aufhält (Tische in der Aula) sieht man deutlich, dass nicht sorgsam mit den Möbeln umgegangen wird und auch überall Müll herumliegt.
Da vermutlich nicht genügend vertrauenswürdige Schüler gefunden werden können, den Aufenthaltsraum pausenlos zu überwachen, fragen wir uns nun, ob die Installation einer Überwachungskamera dort legal wäre. (Um abzuschrecken und nach Feststellung eines Schadens die Verantwortlichen zu ermitteln).
Antwort:
Die Videoüberwachung ist aus datenschutzrechtlichen Gründen sehr umstritten. Die einzelnen Fragen können nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Landesdatenschutzgesetzes geklärt werden. Da sich alle Datenschutzgesetze im Sinn und Zweck sehr ähnlich sind, kann man folgendes zusammenfassend sagen:
Zunächst ist von besonderer Bedeutung, ob die Videoüberwachung in einem öffentlich zugänglichen Bereich oder in einem nicht öffentlich zugänglichen Bereich erfolgen soll. Öffentlich-zugängliche Bereich sind dabei nicht nur umbaute, sondern auch unter freiem Himmel befindliche Flächen, die nach ihrem Zweck dazu bestimmt bzw. ausdrücklich dafür gewidmet sind, von einer unbestimmten Zahl von Personen oder einem nur nach allgemeinen Merkmalen bestimmten Personenkreis betreten oder genutzt zu werden. Ausschlaggebend für die Unterscheidung ist, ob die Bereiche von einer unbestimmten bzw. unbestimmbaren Anzahl betriebsfremder Personen betreten werden können und dürfen. Unerheblich ist dagegen, ob für das Betreten der Räume ein Eintrittsgeld zu zahlen ist. Öffentlich zugängliche Räume in Schulen sind z. B. die Schuleingangsbereiche, die Aula während des Schulkonzerts, die Sporthalle während der Vereinsarbeit am Abend und ggf. auch der Schulhof, wenn er durch seine baulichen Gegebenheiten als Durchgangsbereich genutzt werden kann. Dem gegenüber sind das Schulsekretariat, der PC-Arbeitsraum oder die Pausenhalle in der Regel nicht öffentlich zugängliche Bereiche. Dies gilt auch für die Aula und die Sporthalle während der Unterrichtszeit.
Da sich bei der Durchführung einer Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen der diese Räume benutzende Personenkreis, anders als in der „allgemeinen Öffentlichkeit“, generell in einer bestimmten „Rolle“ befindet, ist die Gefahr, durch diese Art der Videoüberwachung in den allgemeinen Lebensäußerungen und Verhaltensweisen beeinflusst zu werden, vergleichsweise geringer als bei der Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Bereichen. Insoweit sind die datenschutzrechtlichen Ansprüche bei der Videoüberwachung nicht öffentlicher Räume geringer, als bei öffentlich zugänglichen Räumen.
Vor einer Einführung von Videoüberwachung in nicht öffentlich zugänglichen Bereichen sollten folgende Anforderungen geklärt werden:
- Der Zweck der Videoüberwachung ist genau zu definieren. Hierüber ist ein Maßnahmenplan zum Schutz der persönlichen Daten aller betroffener Personen zu verfassen.
- Die Erforderlichkeit des Videoeinsatzes muss festgestellt werden, d. h. es dürfen keine anderen zumutbaren Möglichkeiten bestehen, den beabsichtigten Zweck der Videoüberwachung zu erreichen.
- Es ist eine Vorabkontrolle durchzuführen. Hierbei müssen alle Gefahren für die Rechte Betroffener, die wegen der Art der zu verarbeitenden Daten oder der Verwendung neuer Technologien entstehen können, durchMaßnahmen wirksam beherrscht werden können.
- Durch technisch-organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die erhobenen Daten nur zu dem definierten Zweck ausgewertet oder sonst verarbeitet werden.
- Der Personenkreis, der Zugang zu den Daten hat, ist abschließend zu definieren. Weiterhin ist sicherzustellen, dass nur berechtigte Personen Zugang zu den Daten erhalten können.
- Wenn zusätzlich zu der geplanten Beobachtung auch eine Aufzeichnung geplant ist, muss sichergestellt sein, dass die Daten unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) gelöscht werden, sobald sie zur Erreichung des vorgesehenenZwecks nicht mehr erforderlich sind.
- Auf die Videoüberwachung ist in der Nähe des Raumes deutlich hinzuweisen. Die Nutzer müssen in der Lage sein, den Hinweis erkennen zu können, bevor sie denüberwachten Bereich betreten.
Vor der Einführung von Videoüberwachungstechnik sollte außerdem die Personalvertretung (es könnten sogar Mitbestimmungsrechte bestehen) und Eltern- bzw. Schülervertretung in die Überlegungen aufgenommen werden.
Im Ergebnis muss man feststellen, dass die Videoüberwachung in Schulen auch in nicht öffentlich zugänglichen Räumen nur in sehr begrenztem Maß eingesetzt werden sollte. Insbesondere sollten keine dauerhaften Aufzeichnungen erfolgen, durch die die Rechte Betroffener am schwersten verletzt werden könnten. Auch muss sichergestellt sein, dass keine unberechtigten Personen Zugang zu Daten und Aufzeichnungen erhalten können, z.B. wenn Videobilder über das Internet übertragen werden oder der Videoserver in einem unkontrolliert zugänglichen Bereich aufgestellt wird.
Geschrieben am 1. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wird das Kind in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichert?
Frage:
Ein Elternteil eines mittlerweile volljährigen Kindes (Student) ist gesetzlich, der andere Elternteil privat versichert. Nachdem jahrelang die Prüfung der gesetzlichen Krankenkasse, wo das Kind familienversichert ist, sich auf die Abfrage des Einkommens des privat versicherten Elternteiles beschränkte, wird nunmehr der Einkommensteuerbescheid angefordert. Ist dies rechtens?
Antwort:
Wenn zumindest ein Elternteil privat krankenversichert ist, dann stellen sich Vater und Mutter oft die Frage, wie das eigene Kind zu versichern ist. Grundsätzlich besteht für Kinder die Möglichkeit, sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in einer private Krankenversicherung versichert zu sein. Wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind, dann ist das Kind familienversichert, das heißt automatisch in der Familienversicherung, die für alle Familienmitglieder gilt. Bis zur Volljährigkeit fallen keine zusätzlichen Kosten für die Krankenversicherung an.
Sind beide Elternteile privat versichert, dann muss auch das Kind privat versichert werden. Eine private Krankenversicherung für Kinder ist vergleichsweise preiswert. Für Babies liegen die Kosten aktuell (Stand 2008) um die 100 Euro pro Monat. Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich dabei teilweise erheblich, so dass ein Beratungsgespräch mit einem Sachkundigen Versicherer auf jeden Fall hilfreich ist.
Ist nur ein Elternteil privat versichert, der andere jedoch gesetzlich, so ist entscheidend, ob das Einkommen des privat versicherte Elternteils über der Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2008 knapp 4000 Euro brutto pro Monat) liegt. Ist dies der Fall, so muss das Kind privat versichert werden. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, so kann das Kind beim anderen Elternteil mitversichert sein. Wenn der privat versicherte Elternteil in einem Beschäftigungsverhältnis steht, das heißt nicht selbstständig ist, dann zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten der privaten Krankenversicherung des Kindes. Auch wenn der gesetzlich versicherte Elternteil mehr als der private versicherte Elternteil verdient, so kann das Kind gesetzlich versichert werden – unabhängig davon, ob die jeweiligen Einkommen über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Die Krankenversicherung kann daher den Einkommensteuerbescheid anfordern, um die Einkommensverhältnisse zu prüfen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Darf ein Krankenhaus den Personalausweis von einem Volljährigen Patienten (41 J.) einfach einbehalten?
Frage:
Der Patient liegt auf der Intensivstation und ist nicht voll bei Bewusstsein. Die Mutter dieses Patienten wollte den Ausweis ihres Sohnes vom Krankenhaus und der wurde ihr dort verweigert. Es wurde ihr gesagt sie möchte zum Amtsgericht gehen. Warum? Sie benötigt aber dringend den Personalausweis um wichtige Dinge für ihren Sohn erledigen zu können. Sie ist doch eine Angehörige 1. Grades.
Antwort:
Die Mutter eines volljährigen Kindes ist nicht mehr Vertreter des Kindes. In dem geschilderten Fall ist es erforderlich, dass das Amtsgericht (Betreuungsgericht) einen Betreuer für den Patienten bestellt, der als gesetzlicher Vertreter die Rechte des Patienten geltend machen kann. Das Krankenhaus darf den Personalausweis nur an einen solchen Betreuer herausgeben.
Die Mutter sollte beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers anregen und ihre Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung bekunden. Dann kann die Mutter als Betreuerin bestellt und alle Dinge durch sie erledigt werden.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Bekommt ein Kind auch nach der Neuheirat des verbliebenen Elternteils weiterhin Halbweisenrente? Wie ist es mit Erziehungsgeld?
Frage:
Eine Frau erhält für ihre Tochter Halbweisenrente und Erziehungsgeld. Da sie demnächst wieder heiratet, kommt die Frage auf, ob die Halbweisenrente und/ oder das Erziehungsgeld verkürzt werden oder gar ausfallen?
Antwort:
Waisenrente/ Halbwaisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres bei Schulausbildung oder Berufsausbildung,Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres oder Behinderung, sofern bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden. Die neue Ehe des verbliebenen Elternteiles des Rentenberechtigten spielt hierbei keine Rolle. Weitere Fragen beantwortet Ihnen die Rentenversicherung.
Für die Gewährung von Erziehungsgeld, das nur für Kinder gezahlt wurde/wird, die bis zum 31.12.2006 geboren sind, ist das Einkommen der Eltern ausschlaggebend. Weitere Informationen zum Erziehungsgeld finden Sie: Broschüre des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Weitere Fragen hierzu beantwortet Ihnen die zuständige Erziehungsgeldstelle/ Elterngeldstelle.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


