Was erhält der Rechtsanwalt im Verfahren um die Prozesskostenhilfe?
Frage:
Kann ein Rechtsanwalt nur für die Weiterleitung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe eine Gebühr verlangen, obwohl er den Klienten vorher darüber nicht aufgeklärt hat, dass diese bloße Weiterleitung an das Gericht auch etwas kostet? Wie hoch darf die in einem Zivilprozeß mit einem Streitwert von 10.000 € sein, wenn der Klient der Beklagte ist? Muß der eigene Anwalt Ratenzahlungen akzeptieren, wenn sein Klient diese Gebühr doch zahlen muss?
Antwort:
Die Gebührenansprüche der Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nach Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses des RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine Gebühr von 1,0. Dabei bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet. Unter diesen Maßgaben und einem bei einem Wert von 10.000,00 € beträgt die 1,0 Verfahrensgebühr 486,00 € zzgl. 19 % MwSt.
Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten nicht darauf hinweisen, dass diese Gebühr anfällt. Kein Mandant kann davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt kostenfrei für ihn tätig wird. Dies gilt um so mehr, als die Tätigkeit des Rechtsanwalts über die “… Weiterleitung des Antrages …” hinausgeht. Zum einen muss der Rechtsanwalt die Vertretung im Verfahren übernehmen, die Sach- und Rechtslage um den Prozesskostenhilfeanspruch prüfen und einen Schriftsatz zur Antragstellung fertigen. Darüber hinaus obliegt dem Rechtsanwalt auch die Haftung für Fehler.
Ratenzahlung muss niemand akzeptieren, auch kein Rechtsanwalt. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist eine freiwillige Sache von Gläubiger und Schuldner.
Geschrieben am 30. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Welche Versicherung ersetzt einen Brandschaden?
Frage:
Ich habe mit meiner Band einen Proberaum in einem Nebenraum eines Zimmereiunternehmens. Da mein Vater der Vermieter ist und einer der Mitarbeiter ein guter Freund, konnten wir dort diesen Raum benutzen.
Nun hat es vor ca. 2 Wochen im Büro des Unternehmens gebrannt und der Ruß hat unseren Proberaum schwarz gefärbt. Nach Auskunft eines Musikfachhandels sind unsere Elektrogeräte durch den Ruß irreparabel beschädigt worden. Die Betriebsversicherung der Firma übernimmt unsere Schäden nicht, da es sich um Privatgegenstände handelt. Eine Hausratsversicherung oder Proberraumversicherung haben wir leider nicht über den Raum abgeschlossen. Gibt es nun eine Möglichkeit den Schaden ersetzt zu bekommen?
Antwort:
Für den entstandenen Schaden haftet grundsätzlich der Verursacher, d.h. diejenige Person, die den Brand fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Ist der Brand ohne Verschulden entstanden oder kann der Verursacher nicht ermittelt werden, bleibt nur die Schadens-Regulierung über eine bestehende Versicherung.
Eine Versicherung des Gewerbebetriebes wird für den entstandenen Schaden nicht aufkommen, da die beschädigten Gegenstände in keinem Zusammenhang mit der vom Versicherungsumfang gedeckten gewerblichen Tätigkeit stehen. Insoweit sind nur solche Schäden über die betriebliche Versicherung abgedeckt, die an Sachen entstehen, die in einem engen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Hierzu würde auch ein Musikinstrument eines Angestellten gehören, das der Mitarbeiter während der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände abgestellt hat, um es nach Feierabend zu nutzen.
Eine Gebäudeversicherung deckt den Schaden ebenfalls nicht, da die Gebäudeversicherung nur den Sachwert des Gebäudes versichert. Schäden, die nicht am Gebäude selbst entstehen, sind von dieser Versicherung nicht gedeckt.
Einzig und allein verbleibt eine Hausratversicherung, die für Schäden am Eigentum in den versicherten Räumen aufkommt. Wenn eine solche Versicherung nicht besteht, ist eine Schadensregulierung nicht ersichtlich.
Geschrieben am 4. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Was bedeutet der Satz “Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage.”?
Frage:
Mein Sohn soll für die Miete eines WG-Zimmers eine “Selbstschuldnerische Elternbürgschaft” vorlegen. In dieser Bürgschaft steht, dass der Bürge auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Was heißt das?
Antwort:
Gemäß § 771 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann der Bürge die Zahlung an den Gläubiger verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat. Dies nennt sich Einrede der Vorausklage.
Wenn Sie als Bürge auf diese Einrede der Vorausklage verzichten, kann der Gläubiger auch dann die Zahlung von Ihnen als Bürge fordern, wenn er die Forderung gegen Ihren Sohn als Hauptschuldner noch nicht mit der Zwangsvollstreckung geltend gemacht hat. Dem Gläubiger wird also die Durchsetzung seiner Forderung gegen Sie als Bürgen erleichtert.
Dieser Verzicht auf die Einrede der Vorausklage ist nicht ungewöhnlich und in (fast) allen Bürgschaftsurkunden zu finden.
Geschrieben am 30. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muss ich meinen Rechtsanwalt bezahlen wenn ich Prozeß gewonnen habe?
Frage:
Wir haben beim Oberlandesgericht einen Zivilprozess gewonnen (100%ig). Die beklagte Partei ist jetzt insolvent und unser Rechtsanwalt fordert von uns seine Kosten ein. Muss ich das bezahlen?
Antwort:
Ja, Sie müssen die Rechnung des von Ihnen beauftragten Rechtsanwalts bezahlen, auch wenn die Gegenpartei die Kosten nicht erstattet.
Mit der Auftragserteilung zur Vertretung und jeder anderen Tätigkeit eines Rechtsanwalts kommt zwischen Ihnen und dem Rechtsanwalt ein Vertragsverhältnis zustande. Aus diesem Vertragsverhältnis ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die beauftragte Tätigkeit auszuführen (z.B. Vertretung vor dem Oberlandesgericht). Gleichzeitig sind Sie aus dem gleichen Vertragsverhältnis verpflichtet, die durch die Tätigkeit entstehenden Kosten des Rechtsanwalts zu tragen.
Grundlage für die Berechnung der Höhe des Honorars ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), in dem für (fast) jede Tätigkeit des Rechtsanwalts (z.B. Vertretung vor Gericht) ein Gebührensatz festgelegt ist, aus dem sich gemeinsam mit dem Gegenstands- bzw. Streitwert des Auftrages das Honorar ergibt.
Wenn Sie einen Rechtsstreit gewinnen erlässt das Gericht auf Antrag einen sogenannten Kostenfestsetzungsbeschluss, im dem geregelt ist, welche Kosten von welcher Partei des Rechtsstreits an die andere Partei zu erstatten ist. Der Rechtsanwalt selbst erhält sein Honorar auch bei gewonnenem Prozess nicht von der Gegenpartei, sondern immer nur von dem eigenen Auftraggeber, der die ihm entstandenen Kosten von der Gegenpartei erstattet erhalten kann.
Selbstverständlich trägt der Rechtsanwalt kein Insolvenz- oder Zahlungsausfallrisiko der Gegenpartei, sondern hat einen gegen seinen eigenen Mandanten gerichteten Honoraranspruch. Diesen Honoraranspruch kann der Rechtsanwalt in einem Gerichtsverfahren nach § 11 RVG gegen seinen eigenen Mandanten festsetzen lassen. Der daraufhin zu erlassende Kostenfestsetzungsbeschluss ist vollstreckbar, so dass der Rechtsanwalt die Zwangsvollstreckung führen könnte.
Geschrieben am 5. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Verletzt das Abschreiben von Texten das Urheberrecht?
Frage:
Ich bin als freie Autorin tätig und schreibe ab und zu PR-Artikel für eine Werbeagentur bzw. deren Kundenfirmen. Das Honorar erhalte ich von der Werbeagentur, die den Artikel dann diversen Verlagen anbietet. Einer dieser Verlage hat nun bereits zum 2. Mal meinen Artikel wortwörtlich publiziert, jedoch nicht unter meinem Namen, sondern unter jeweils anderen Namen, worüber ich natürlich meinen Unmut schriftlich geäußert habe! Der Verlag wünscht nun keinerlei Kontakt mehr mit mir und hat die Angelegenheit seinen Rechtsanwälten übergeben.
Antwort:
Nach § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Darunter fallen jedoch nicht nur sogenannte Lichtbildwerke (Fotos), Filmwerke und Werke der bildenden Kunst, sondern auch Texte. Allerdings müssen Werke in diesem Sinne gem. § 2 Absatz 2 persönliche geistige Schöpfungen sein. Der Urheber ist nach § 7 der Schöpfer des Werkes, d.h. etwa bei einem Foto der Fotograf oder bei einer Grafik der Grafikdesigner, der die Grafik entwickelt hat und bei einem Autor der Text, den er geschrieben hat.
Wenn das Werk eine bestimmte sog. Schöpfungshöhe erreicht, d.h. wenn ihm eine gewisse Kreativität und Individualität innewohnt, so ist es von Gesetzes wegen geschützt. Die gilt auch ohne dass der Urheber es dazu irgendwo anmelden oder registrieren lassen muss.
Grundsätzlich hat nur der Urheber das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Gleichzeitig kann er anderen Personen das einfache oder ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk einzeln oder insgesamt aneinzuräumen. Will jemand also ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopieren, drucken, im Internet veröffentlichen oder anderweitig verwenden, muss er hierfür eine Lizenz des Urhebers einholen. Umfang, Bedingungen und Preis einer Lizenz bestimmt allein der Urheber bzw. derjenige, der die Rechte an dem Werk innehat.
Bereits mit Urteil des Landgerichts München I (Az. 21 O 22557/05) wird deutlich klargestellt, dass das Urheberrecht auch für Zeitungsartikel und ähnliche Texte gilt. Die Bedeutung der Verletzung solcher Urheberrechte entscheidet sich danach, ob die übernommenen Textpassagen für sich selbst eine persönliche geistige Schöpfung des Autors darstellen oder nicht. Dabei stellt bereits die Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts eine kreative Leistung dar und kann urheberschutzfähig sein.
Urheberrechtsverletzungen sind einerseits strafbar, andererseits lösen sie auch Schadensersatzansprüche des Urhebers bzw. Rechteinhabers aus. Hierbei gilt die sogenannte Lizenzanalogie, d.h. dass der Schaden mit dem Betrag festzusetzen ist, der für eine der Nutzung entsprechenden Lizenz fällig gewesen wäre. Wird das Urheberrecht ohne Benennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzt, verdoppelt sich der Schadensersatz wegen Nichtbenennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers.
Geschrieben am 4. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


