Was bedeutet Aufhebung der Zwangsversteigerung?
Frage:
Wird die Beschlagnahme des Grundstückes durch die gerichtliche Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 31 ZVG und die Löschung des Versteigerungsvermerkes im Grundbuch in irgendeiner Weise tangiert?
Antwort:
Nach § 20 Zwangsvollstreckungsgesetz (ZVG) gilt der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks. Dementsprechend bewirkt die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens auch den Wegfall der Beschlagnahme. Das Grundstück ist nach Aufhebung des Verfahrens für den Eigentümer frei verfügbar. Aus diesem Grund muss auch der Versteigerungsvermerk als Sicherungsmittel aus dem Grundbuch gelöscht werden.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Können meine Gläubiger auf das Grundstück meines zukünftigen Ehepartners zugreifen?
Frage:
Ich befinde mich seit 2 jahren in privatinsolvenz. mein freund verkauft sein haus gerade, da er zu mir gezogen ist. wir wollen heiraten und er möchte sich in näherer zukunft wieder ein haus kaufen. wenn ich nicht mit im grundbuch eingetragen werde, kann der treuhänder dann von mir leistungen zur schuldentilgung verlangen? wie sehen dann überhaupt die pfändungsgrenzen aus?
Antwort:
Durch die Eheschließung ändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ersteinmal nicht. Da Sie arbeitslos sind beziehen Sie vermutlich unpfändbar Sozialleistungen, so dass Ihr Treuhänder hieraus keine Schuldentilgung fordern kann. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Ihr Freund sich ein Haus kauft, solange Sie nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Allerdings würde, je nach dem Einkommen Ihres Freundes, Ihre Sozialleistungen wegfallen, da Sie ab dem Zeitpunkt, ab Sie zusammen wohnen, einen Haushalt bilden und Ihre beiden Einkommen zur Berechnung von Sozialleistungen herangezogen werden würden.
Alles andere entscheidet sich nach Ihren konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Einzelfall wäre auch ein Ehevertrag mit der Vereinbarung der Gütertrennung empfehlenswert, was allerdings wiederum andere rechtliche Konsequenzen hat.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Welche Kosten muß ein Vorkaufsberechtigter bei einem Erbschaftskauf übernehmen?
Frage:
Ein Erbschaftsverkäufer hat mit dem Käufer vereinbart (Notarvertrag), daß er im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechtes eines Miterben dem Käufer sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen erstatten muß. Welche Kosten muß der Vorkaufsberechtigte übernehmen? Mit Beraterverträgen, Provisionen für den Verkäufer oder nahestehenden Personen, überhöhten Reise- und Ausfallzeitkosten u. Ä. könnte das Vorkaufsrecht dann vereitelt werden.
Antwort:
Sinn und Zweck des Vorkaufsrechts besteht darin, dass der Vorkaufsberechtigte in den Kaufvertrag eintreten kann, der über den vorkaufberechtigten Gegenstand bereits geschlossen wurde. Das Vorkaufsrecht betrifft insoweit ausschließlich das Kaufverhältnis, nicht jedoch damit zusammenhängende, weitere Vertragsverhältnisse, z.B. Makler-, Vermittlungs- oder andere Verträge. Hieraus folgt, dass der Vorkaufsberechtigte gar keine weiteren Kosten tragen muss, als die des Abschlusses des Kaufvertrages. Insbesondere hat der Vorkaufsberechtigte nichts mit Beraterverträgen, Provisionen, Reisekosten oder Ausfallzeiten zu tun.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Kann mein Lebensgefährte im Fall der Trennung auf mein Grundstück zugreifen?
Frage:
Ich möchte mich von meinem Partner (Witwer) trennen. Er wohnt seit 12Jahren in meinem Haus, wir haben gem.Kind (11 Jahre). Seine 2 Kinder haben ebenfalls hier gewohnt,sind jetzt ausgezogen. Ich habe ebenfalls noch 2 eigene Kinder die bei mir leben. Der Lebensunterhalt wurde gemeinsam bestritten, wobei er anfangs sicher mehr dazu beigetragen hat. Wir haben Umbauarbeiten am Haus durch-geführt, so auch Wintergarten, den er ganz allein aufgebaut und finanziert hat. Viele Möbel hat er selber gebaut.Ich habe alle Kinder und den großen Haushalt neben meiner Berufstätigkeit versorgt (also insgesamt 7 Personen-Haushalt). Aufgrund vieler Streitereien in letzter Zeit möchte ich mich trennen, er aber nicht. Für ihn ist alles i.O. und ich müsste mich nur wieder ändern. Falls es zum Bruch kommt, muss ich halt mein Haus verkaufen sagt er, denn er hätte ja sowieso alles bezahlt. Meine grundsätzliche Frage, wie kann ich ihn dazu bewegen auszuziehen (wenn er nicht freiwillig geht) und was kann er eigentlich fordern. Habe ich nicht auch meinen Teil geleistet,wenn auch nicht in Geld aufzuwerten? Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar. Ich weiß,dass ich für konkretere Fragen dann noch einen RA aufsuchen müsste. Aber vielleicht kurz vorab, wie Sie die Sache überhaupt sehen und wie es in einer Partnerschaft (ohne Heirat) nach so vielen Jahren ist. Alle Kosten (Darlehen für das Haus,Vers. und Steuern) werden übrigens schon immer von mir bezahlt. Seit 1 Jahr zahle ich auch Lebensmittel usw. alleine und versuche, möglichst wenig von ihm zahlen zu lassen. Ich hänge natürlich an dem Haus, aber wenn es zum Bruch kommt und ich an ihn Zahlungen zurückleisten müsste, werde ich es wohl veräußern müssen. Halten könnte ich es finanziell eventuell.
Antwort:
Wenn Sie als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen sind und Ihr Lebensgefährte nicht, dann können Sie ihn regelrecht vor die Tür setzen, ohne dass er irgendwelche Einwände dagegen erheben könnte. Insbesondere könnte er von Ihnen keine Kosten ersetzt verlangen. Er könnte maximal die in seinem Eigentum stehenden Sachen, z.B. selbst gebaute Möbel, herausverlangen. Im Übrigen gilt in einer Lebensgemeinschaft, dass am Ende der Gemeinschaft die Kosten, die von den einzelnen Partner während der Lebensgemeinschaft getragen wurde, nicht auszugleichen sind.
Allerdings sollten Sie tatsächlich eine anwaltliche Beratung einholen, da es sich bei Ihrer Frage um nicht unerhebliche wirtschaftliche Werte handelt und meine allgemeine unverbindliche Rechtsauskunft nicht ausreichend sein kann.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wer muss ein Wegerecht ins Grundbuch eintragen lassen?
Frage:
Wir wollen ein bebautes Grundstück kaufen, welches an einem Privatweg liegt, der Eigentum der Deutschen Bahn AG ist. Das Grundstück selbst hat bis heute keine Zufahrt, sonder ist bis jetzt immer über diesen Privatweg angefahren worden. Nun meine Fragen: Muss für diesen Weg eine Wegerecht beantragt werden? Wenn ja, hätten die Vorbesitzer das nicht schon machen müssen? Wer muss für eine nachträglich zu schaffende Auffahrt finanziell aufkommen, wenn die Deutsche Bahn AG die Zufahrt, also ihren Privatweg, künftig sperren würde?
Antwort:
Eine Bebauung eines Grundstückes ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn das Grundstück erschlossen ist. Erschließung heißt hierbei auch, dass die Zufahrt zum Grundstück sichergestellt ist. Für die Sicherstellung einer Zufahrt ist es zwingend erforderlich, dass ein Wegerecht ins Grundbuch des anderen Grundstücks eingetragen wird. Gleiches gilt für Überleitungen (Strom, Gas, etc.), wofür ein Überleitungsrecht eingetragen werden muss.
Ein Kauf eines Grundstücks ist nur dann empfehlenswert, wenn diese Grundstücksrechte im Grundbuch bereits eingetragen sind (die Kosten trägt natürlich der Verkäufer). Anderenfalls gibt es später Ärger (bis hin dazu, dass Sie das Grundstück nicht mehr betreten und befahren können oder Strom- und Gaszufuhr nicht mehr möglich sind), den heute noch keiner prognostizieren kann.
Geschrieben am 23. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


