Der Kleingartenverein verlangt nach meiner Kündigung die Fortzahlung der Pacht und sonstigen Kosten und Gebühren sowie die weitere Pflege des Gartens bis ein neuer Pächter gefunden ist. Ist das rechtens?
Frage:
Ich habe einen Pachtvertrag über einen Kleingarten gekündigt. In dem Vertrag steht aber: “Ist kein Nachpächter vorhanden, hat der abgebende Pächter den Garten bis zur Neuverpachtung zu bewirtschaften, die Pacht, Verwaltungsgebühr sowie die Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen.” Da z.Z. etwa 20 Gärten in der Anlage leer stehen, habe ich die Befürchtung, bis an mein Lebensende weiter zahlen zu müssen. Wie komme ich aus diesem Vertrag heraus?
Antwort:
Die Rechtsverhältnisse bezüglich Kleingärten weren durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt. Vertragslaufzeit und Kündigung von Kleingartenpachtverhältnissen sind in §§ 4 bis 12 BKleingG geregelt, wobei § 13 BKleingG regelt, dass Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, nichtig sind. Damit wird der Pachtvertrag beendet, ohne dass nach der Kündigung noch Zahlungen oder Leistungen des Pächters erbracht werden müssten.
Allerdings kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter den Kleingarten räumt (§ 546 Abs. 1 BGB). Dazu gehört z.B. das Entfernen von Aufbauten, von Bepflanzungen, etct. Erst wenn der Pächter die Parzelle nach Wirksamwerden der Kündigung vollständig beräumt zurück gibt, kann von ihm nichts weiter verlangt werden.
Da damit dem Pächter aber im Allgemeinen nicht geholfen ist, sondern er seine Laube nicht nur nicht abräumen, sondern sie an seinen Nachfolger verkaufen will, muss der bisherige Pächter die Parzelle weiterhin nutzen, da sich darauf seine Baulichkeiten usw. befinden. Er gibt also die Pachtsache nicht wirklich zurück, solange die Parzelle nicht beräumt ist, und muss dafür eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Pacht und der darauf entfallenden öffentlich-rechtlichen Lasten zahlen (§ 4 Abs. 1 BKleingG i. Verb. m. 481 Abs. 2 und 546 a BGB).
Der kündigende Pächter steht also vor der Wahl, entweder seine Baulichkeiten usw. selbst abzutragen, soweit der Zwischenpächter das verlangt, und damit die Rückgabe der Parzelle zu vollziehen oder auf einen übernehmenden Nutzer zu warten und Nutzungsentschädigung und weitere Lasten zu tragen.
Übrigens: Mit Wirksamwerden des Austritts aus dem Verein müssen keine Vereinsbeiträge mehr gezahlt werden.
Geschrieben am 4. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muss ich im Kleingartenverein zu leistende Arbreitsstunden zahlen, wenn gar keine Arbeit zur Verfügung steht?
Frage:
Ich bin Pächter eines Kleingartens in einer Dauerkleingartenanlage. In unserem Verein ist es üblich, jährlich 6 Stunden in Arbeitseinsätzen zu leisten, anderenfalls werden 3,-€/Stunde nicht geleisteter Arbeit kassiert. Üblicherweise wurden bisher 8-10 Arbeitseinsätze organisiert und bekanntgegeben. In 2009 fanden jedoch nur 2 Arbeitseinsätze statt, wobei ich an einem nicht teilnehmen konnte und der andere nur 4 Stunden ging.Nun werden mir also 2 Stunden in Rechnung gestellt, gleichwohl ich aber auf Grund keiner weiteren Arbeitseinsätze keine Möglichkeit dazu hatte. Neben mir geht das natürlich vielen Pächtern so und ich werde das Gefühl nicht los, das es nur um das Geld der Pächter geht zumals ein Antrag,die Zahl der Arbeitsstunden zu reduzieren da ja augenschenlich keine Arbeit da ist, abgelehnt wurde. Auch wenn es dabei bei mir nur um 6,-€ geht glaube ich,das eine solche Forderung nicht rechtens sein kann.
Antwort:
Die Ableistung von Arbeitsstunden, ersatzweise Zahlung, kann nur auf der Grundlage der Satzung des Kleingartenvereins erfolgen. Insoweit sollten Sie zunächst diese Satzung studieren, um festzustellen, was dort genau geregelt ist.
Sollte keine Satzung existieren oder die bestehende Satzung keine Arbeitsstunden vorschreiben, sind Sie weder vepflichtet, Arbeitsstunden abzuleisten, noch Ersatzzahlung zu leisten.
Im Übrigen kann eine Satzung durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung der Vereinsmitglieder geändert werden. Sie können einen entsprechenden Antrag für die nächste Mitgliederversammlung stellen und bis dahin die Zahlung zurückhalten.
Geschrieben am 23. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Bin ich als Pächter verpflichtet, den Anschluss an das öffentliche Abwassernetz des Campingplatz zu bezahlen?
Frage:
Ich pachte schon seit etwa 12 Jahren einen Campingplatz. Nun will der Verpächter alle Plätze an das öffentliche Sielnetz anschliesse. Was natürlich mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Dafür sollen wir 1000 Euro bezahlen obwohl ich den Anschluss nicht haben wollen. Meine Frage ist nun: Bin ich verpflichtet den Anschluss zu bezahlen? Muss ich überhaubt dem Anschluss nehmen? Ich habe auch etwas Angst, dass ich meinen Platz verliere, da ich immer nur eine 1 Jahresvertrag bekomme.
Antwort:
Der Verpächter kann derartige Kosten des Anschlusses an das öffentliche Versorgungsnetz NICHT auf die Pächter umlegen. Ähnlich wie der Vermieter im Rahmen eines Mietvertrages muss der Verpächter das Grundstück und die mitverpachteten Aufbauten auf eigene Kosten instandhalten. Wenn er den Wert der Pachtsache erhöhen will, muss er die Kosten hierfür ebenfalls selbst tragen. Selbstverständlich kann er im Gegenzug die entstandenen Kosten (in angemessener Höhe) auf die Pacht umlegen.
Gegen den Anschluss als solches können Sie sich nicht wehren, da der Verpächter mit dem Grundstück verfahren darf, wie er möchte. Allerdings darf er die Ihnen durch Pachtvertrag überlassene Nutzung der Pachtsache nicht beeinträchtigen.
Geschrieben am 23. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

