Haftverbüßung von Eltern kann unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben
Aus dem Bundestag
13.10.2011: Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil inhaftiert wird, kann das unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/7231) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/6984) mitteilt, ruht die elterliche Sorge des inhaftierten Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie tatsächlich nicht ausgeübt werden kann.
Gebe es einen zweiten sorgeberechtigten Elternteil, übt dieser in der Regel das Sorgerecht aus. Ist der inhaftierte Elternteil dagegen alleinsorgeberechtigt, kann das Familiengericht laut Antwort die elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen oder – falls dies nicht möglich ist – einen Vormund oder Pfleger bestellen. Bestehe die Sorge des alleinsorgeberechtigten Elternteils trotz Haft weiter, hat dieser die Möglichkeit, selbst für die Unterbringung der Kinder in Familienpflege, zum Beispiel bei den Großeltern, zu sorgen.
Der Vollzug reagiere „generell sehr großzügig auf zusätzliche Besuchswünsche von Kindern der Gefangenen“, heißt es weiter. Dies zeige etwa ein von zehn Ländern vorgelegter Musterentwurf für ein Landesstrafvollzugsgesetz. Dort sei unter anderem vorgesehen, die Gesamtdauer von mindestens zwei auf mindestens vier Stunden bei Besuchen von Kindern unter 14 Jahren zu verdoppeln. Darüber hinaus sollen laut Bundesregierung zur Pflege familiärer Kontakte mehrstündige Besuche zugelassen werden können.
Geschrieben am 13. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muss ich als Taxifahrer den Sicherheitsgurt anlegen?
Frage:
Mir wurde vorgeworfen, als Führer eines Taxis ohne Gurt gefahren zu sein. Laut Entscheidung OLG Hamm (AZ 4Ss Owi 1247/87) bin ich als Taxifahrer auch bei sogenannten Leerfahrten von der allgemeinen Gurtpflicht befreit. Gilt diese Entscheidung noch oder wurde sie inzwischen geändert?
Antwort:
Sie müssen als Taxifahrer bei Leerfahrten den Sicherheitsgurt anlegen. Hierzu gibt es eine klare und eindeutige Gesetzeslage, so dass kein Platz für richterliche Entscheidungen bleibt.
Gemäß § 21a StVO müssen während der Fahrt die vorgeschriebenen Sicherheitsgurte angelegt sein. Das gilt nicht für
1. Taxifahrer und Mietwagenfahrer bei der Fahrgastbeförderung,
2. Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr,
3. Fahrten mit Schrittgeschwindigkeit wie Rückwärtsfahren, Fahrten auf Parkplätzen,
4. Fahrten in Kraftomnibussen, bei denen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist,
5. das Betriebspersonal in Kraftomnibussen und das Begleitpersonal,
6. Fahrgäste in Kraftomnibussen beim kurzzeitigen Verlassen des Sitzplatzes.
Geschrieben am 22. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Was wird in ein “erweitertes Führungszeugnis” eingetragen?
Frage:
Ich bin an einer Schule Lehrerin und benötigte jetzt ein “erweiterte Führungszeugnis”, welches wir alle 5 Jahre neu vorlegen müssen. Ich meine das neu eingeführte erweiterte Führungszeugnis für Institute (z.B. Schulen), die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten. Vor 11 Jahren Jahren (1999) hatte ich einen Diebstahl begangen und wurde zu 10 Tagessätzen á 40 DM = 400 DM Geldbuße verurteilt. Ist dieser Eintrag im erweiterten Führungszeugnis zu sehen? Ich habe 4 Anwälte angerufen, keiner kann mir eine genaue Auskunft geben.
Antwort:
In ein “normales” Führungszeugnis werden alle Straftaten eingetragen, wegen derer jemand verurteilt wurde. Nicht eingetragen werden allerdings Urteile, mit denen der Angeklagte freigesprochen wurde oder Verfahren, die vor einem Urteil eingestellt wurden (unabhängig vom Grund der Einstellung). Weiterhin nicht eingetragen werden Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe oder Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe.
Um diese Lücke für bestimmte Fälle zu schließen, hat der Gesetzgeber das Bundeszentralregistergesetz mit Wirkung zum 1.05.2010 geändert und das sogenannte “erweiterte Führungszeugnis” eingeführt. Im Unterschied zum bisherigen einfachen Führungszeugnis werden nun auch Erstverurteilungen unter 90 Tagessätzen Geldstrafe oder Erstverurteilungen unter 3 Monaten Freiheitsstrafe eingetragen, wenn es sich um eine Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 171, 180a, 181a, 183 bis 184f, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs Delikte, also z.B.
- Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht
- Ausbeutung von Prostituierten
- Zuhälterei
- Misshandlung von Schutzbefohlenen
- Menschenhandel
- Kinderhandel
- Verurteilungen wegen exhibitionistischer Handlungen
- wegen Besitzes und Verbreitung von Kinderpornografie
handelt. Eine Verurteilung wegen anderer Straftaten, die nicht benannt sind, werden auch im erweiterten Führungszeugnis nicht eingetragen, solange es sich um eine Erstverurteilung unter 90 Tagessätzen Geldstrafe oder unter 3 Monaten Freiheitsstrafe handelt.
Das erweiterte Führungszeugnis kann verlangt werden
- bei erforderlicher Prüfung der Eignung nach § 72 a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe)
- bei sonstiger beruflicher oder ehrenamtlicher Beaufsichtigung, Betreuung,Erziehung und Ausbildung von Minderjährigen
- Tätigkeiten mit vergleichbaren Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen
Von daher können z.B. für Lehrer, Bademeister, Busfahrer (Schulbus), Mitarbeiter des Jugendamtes, Kindergärtner etc. erweiterte Führungszeugnisse angefordert werden.
Geschrieben am 7. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muß ich die Anwaltskosten für eine unzulässige Beschwerde, die mein Anwalt gegen eine staatsanwaltliche Entscheidung eingereicht hat, tragen?
Frage:
Auf Anraten meines Anwalts erstattete ich Anzeige gegen einen Zeugen wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht. Die Anzeige wurde von der Staatswaltschaft mit der Begründung abgelehnt daß der Zeuge angab, sich geirrt zu haben und der Vorgang schon immerhin 11 Jahre her sei. Dies sei durchaus nachvollziehbar. Daraufhin reichte mein Anwalt Beschwerde ein, die als unzulässig nach § 172 ZPO abgelehnt wurde.
Antwort:
Die von Ihrem Anwalt eingelegte Beschwerde war von vornherein unzulässig, da Sie nicht Verletzter i.S.d. § 172 StPO einer Straftat einer uneidlichen Falschaussage sein können. Durch diese unzulässige Beschwerde sind Ihnen Kosten der Tätigkeit Ihres Anwalts entstanden.
Grundsätzlich hat der Anwalt sein Honorar mit Ausführung der beauftragten Tätigkeit verdient. Hierbei bleibt eine fehlerhafte oder unzulängliche Arbeitsweise des Anwalts außer Betracht. Der Vergütungsanspruch des Anwalts entsteht auch bei Schlechtleistung des Anwalts, da der Anwalt keinen Erfolg seiner Tätigkeit schuldet.
Sie könnten gegen das Anwaltshonorar die Aufrechnung mit einem Ihnen zustehenden Anspruch erklären. Hierbei kommt ein Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages in Betracht. Der Rechtsanwalt ist im Rahmen des mit seinem Mandanten geschlossenen Anwaltsvertrages verpflichtet, den Mandanten umfassend und rechtsfehlerfrei zu beraten. Hierbei muss der Anwalt von unzulässigen und daher unsinnigen Beschwerden abraten bzw. deren Einlegung sogar verweigern. Verletzt der Anwalt diese Pflicht, in dem der Sie über die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht aufgeklärt und diese trotz offensichtlicher Unzulässigkeit engelegt hat, liegt eine Pflichtverletzung nahe.
Sie sollten daher Ihrem Anwalt gegenüber schriftlich die Aufrechnung mit diesem Ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch erklären. Hierauf kann der Anwalt seinen vermeintlichen Honoraranspruch nur gerichtlich geltend machen. Sollte dies erfolgen, sollten Sie einen auf dem Gebiet der Rechtsanwaltshaftung spezialisierten Rechtsanwalt / eine solche Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Bekomme ich bei einer Einstellung des Strafverfahrens meine Anwaltskosten ersetzt?
Frage:
Es wurde von Amts wegen gegen mich ein Verfahren eröffnet. Eine person ist zum hiesigen Amtsgericht gegangen und hat mit unwahren Behauptungen ein Verfahren gegen mich erwirkt. Am Freitag war die Verhandlung und das Verfahren gegen mich wurde eingestellt. Kann ich dem Antragsteller vor Gericht oder der Staatskasse meine entstandenen Anwaltskosten(ca. 650 €)in Rechnung stellen?
Antwort:
Wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wurde, enthält der Einstellungsbeschluss des Gerichts auch eine Kostenentscheidung. Diese lautet meistens dahingehend, dass das Land die Kosten des Verfahrens zu tragen hat mit Ausnahme der Kosten des Angeklagten, die der selbst zu tragen hat. Wenn dem so ist, bleiben Sie auf Ihren Anwaltskosten sitzen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


