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	<title>Rechtsauskunft</title>
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		<title>Wann verjährt der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache?</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 07:00:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ass. jur. A. Pfeiffer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieten & Vermieten]]></category>
		<category><![CDATA[Beschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Kaution]]></category>
		<category><![CDATA[schadensersatz]]></category>
		<category><![CDATA[Verjährung]]></category>

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		<description><![CDATA[Frage: Kurz vor Auszug aus der Wohung ist durch eine Unachtsamkeit eine Reinigerflasche umgekippt und hat das Parkett beschaedigt. Ich habe den Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet. Die Hausverwaltung, mit der ich das Uebergabeprotokoll der Wohnung bei Auszug anfertigte, erklärte mir, sie wuerden den Schaden direkt mit der Versicherung abwickeln. Das war vor 15 Monaten, seit [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frage:</strong><br />
Kurz vor Auszug aus der Wohung ist durch eine Unachtsamkeit eine Reinigerflasche umgekippt und hat das Parkett beschaedigt. Ich habe den Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet. Die Hausverwaltung, mit der ich das Uebergabeprotokoll der Wohnung bei Auszug anfertigte, erklärte mir, sie wuerden den Schaden direkt mit der Versicherung abwickeln. Das war vor 15 Monaten, seit dem habe ich nichts mehr gehört. Das Mietkautionskonto ist weiterhin unangetastet.</p>
<p><strong>Antwort:</strong><br />
Nach § 548 Absatz 1  BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schadensersatz oder  Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten. Gemeint sind damit alle Forderungen wegen Beschädigung, z.B. kaputte Türen, oder  Verschlechterung der Mietsache, z.B. Mieter hat keine  Schönheitsreparaturen durchgeführt. Diese Verjährung beginnt dabei an dem Zeitpunkt zu  laufen, an dem der Vermieter die Sache zurück erhält.</p>
<p>Der Verjährungsbeginn stellt einzig und alleine auf die Rückgabe der  Mietsache ab, nicht auf den eventuell noch weiter laufenden Mietvertrag.   Etwaige Schadensersatzansprüche können daher bei entsprechend  vorzeitiger Rückgabe der Wohnung bereits kurz nach oder sogar während  des noch bestehenden schuldrechtlichen Mietverhältnisses verjähren. Die Verjährung wird nur durch Einreichung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt. Eine weitere Möglichkeit der Hemmung liegt in der Verhandlung über den Anspruch.  Eine solche Hemmung ist jedoch nicht das einfache Anschreiben, dass  Schadensersatz geltend gemacht wird und die entsprechende Antwort, dass  der Anspruch zurückgewiesen wird.</p>
<p>Verjährung bedeutet allerdings &#8220;nur&#8221;, dass der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Mit einem verjährten Anspruch kann aber weiterhin aufgerechnet werden. Wenn die Kaution (Sicherheitsleistung) des Mieters noch vorhanden ist, kann der Vermieter die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückgabe der Kaution erklären und seinen bereits verjährten Schadensersatzanspruch aus der Mietkaution entnehmen.</p>
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		<title>Kann ein Vermieter die Kosten für den Einbau von Rauchmeldern auf die Betriebskosten umlegen?</title>
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		<pubDate>Mon, 07 Nov 2011 12:50:04 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ass. jur. A. Pfeiffer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Mieten & Vermieten]]></category>
		<category><![CDATA[dulden]]></category>
		<category><![CDATA[Kosten]]></category>
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		<description><![CDATA[Frage: Mein Vermieter plant den Einbau von Rauchmeldern und möchte die Kosten dafür monatlich auf die Miete umlegen. Die jährliche Wartung (Batteriewechsel und Reinigung) soll auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Muß ich diesem zustimmen wenn ich mir privat Rauchmelder einbauen lasse? Antwort: Zunächst muss der Mieter grundsätzlich nur den Einbau solcher technischer Geräte dulden, die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frage:</strong><br />
Mein Vermieter plant den Einbau von Rauchmeldern und möchte die Kosten dafür monatlich auf die Miete umlegen. Die jährliche Wartung (Batteriewechsel und Reinigung) soll auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Muß ich diesem zustimmen wenn ich mir privat Rauchmelder einbauen lasse?</p>
<p><strong>Antwort:</strong><br />
Zunächst muss der Mieter grundsätzlich nur den Einbau solcher technischer Geräte dulden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. In vielen Bundesländern gibt es bereits solche Regelungen, wonach in Wohnungen die  Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die die Rettungswege von  Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchmelder zu  versehen sind.<br />
Fehlt es allerdings an einer solchen gesetzlichen Pflicht, ist der Vermieter berechtigt, Räume seiner Wahl mit  Rauchmeldern zu versehen. Der Mieter ist zur Duldung des Einbaus  verpflichtet. Denn durch die Erhöhung der Sicherheit vor Brandgefahr  wird die Mietsache verbessert, sodass eine Modernisierungsmaßnahme  vorliegt.</p>
<p>Die  Anschaffungskosten der Rauchmelder können im Rahmen einer Mieterhöhung  nach Modernisierung auf den Mieter übertragen werden. Der Vermieter darf dabei jährlich elf  Prozent der Modernisierungskosten auf die Kaltmiete aufschlagen. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die Modernisierung mindestens 3 Monate vor Beginn angekündigt und die voraussichtliche Erhöhung der Miete mitgeteilt wurde.</p>
<p>Die Kosten  der jährlichen Wartung durch eine Fachfirma können im Rahmen einer  Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn diese Umlage konkret im  Mietvertrag vereinbart wurde. Dazu müssen sie namentlich als  Wartungskosten der Rauchmelder gekennzeichnet sein. Allerdings vertreten manche Amtsgericht auch eine andere Auffassung (z.B. Amtsgericht Lübeck), wonach auf solche Betriebskosten auf dem Mieter umgelegt werden können, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen und bei Mietvertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.</p>
<p>Dies gilt auch, wenn der Mieter bereits Rauchmelder installiert hat, entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 13.6.2008, 716c C 89/08). Im Grundsatz ist der Vermieter für die Einhaltung der Bauordnung zuständig und verantwortlich. Er muss also die Geräte installieren und ist auch berechtigt, dafür einen &#8220;Modernisierungszuschlag&#8221; zu erheben in Höhe von jährlich 11 Prozent der Anschaffungsund<br />
Anbringungskosten.</p>
<p>Nicht dulden muss der Mieter allerdings den Einbau von Rauchmeldern in allen Zimmern der Wohnung, z.B. auch in Küche und Badezimmer. Es handelt sich in diesen Räumen nämlich nicht um eine duldungspflichtige Modernisierung, denn der Wohnwert wird durch überflüssige Geräte nicht verbessert. Zumindest in Bad und Küche ist die Anbringung sinnlos, da die dort entstehenden &#8220;Schwaden&#8221; Fehlalarme auslösen können. Etwas anderes gilt nur, wenn Mieter und Vermieter etwas anderes vereinbart haben.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Eltern haften für Ihre Kinder &#8211; wie lange und in welchem Umfang?</title>
		<link>http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de/876/familie_ehe_kinder/eltern-haften-fur-ihre-kinder-wie-lange-und-in-welchem-umfang</link>
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		<pubDate>Sat, 29 Oct 2011 10:36:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ass. jur. A. Pfeiffer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familie & Co.]]></category>
		<category><![CDATA[Diebstahl]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Sachbeschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Schaden]]></category>

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		<description><![CDATA[Frage: Unser 17 jähriger Sohn ist durch kriminelle Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Ordnungswidrigkeiten, u.ä.) aufgefallen. Wie lange müssen wir als Eltern für die entstandenen Schäden und Kosten aufkommen? Antwort: Nach den Buchstaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 832 Absatz 1 Seite 1) haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Dabei gilt: Wenn Eltern im Falle eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Frage:</strong><br />
Unser 17 jähriger Sohn ist durch kriminelle Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Ordnungswidrigkeiten, u.ä.) aufgefallen. Wie lange müssen wir als Eltern für die entstandenen Schäden und Kosten aufkommen?</p>
<p><strong>Antwort:</strong><br />
Nach den Buchstaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 832 Absatz 1  Seite 1) haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Dabei gilt: Wenn Eltern im Falle eines Fremdschadens,  den das Kind verursacht, nachweisen können, dass sie ihrer  Aufsichtspflicht nachgekommen sind, müssen Sie oft keinen Schadenersatz  zahlen. Dieser Nachweis ist allerdings nicht immer leicht zu erbringen.</p>
<p>Kinder  können ab einem Alter von sieben Jahren auch selbst zunehmend für  den von ihnen angerichteten Schaden haftbar gemacht werden. Die  Rechtsprechung richtet sich im Allgemeinen nach dem Alter und vor allem  der Reife des Kindes. Dabei wird die Frage gestellt: Kann das Kind  aufgrund seines Entwicklungsstandes für die jeweilige individuelle Tat  verantwortlich gemacht werden? Versteht es also, was es getan hat?  Entscheidend sind dabei auch frühere Erfahrungen des Kindes. Kannte es  die Situation schon und hat trotzdem wieder so gehandelt?</p>
<p>Je älter die Kinder werden,  desto leichter haben es die Eltern natürlich mit der Aufsichtspflicht.  Grundsätzlich kann man sagen: Sobald ein Kind die Folgen einer Handlung  begriffen hat, kann es für diese Folgen verantwortlich gemacht werden. Im Fall eines 17 jährigen Kindes liegt bei normaler Entwicklung und Erziehung bereits so viel Reife vor, dass das Kind selbst für entstehende Schäden haften muss. Da die Aufsichtspflicht in diesem Fall nur noch sehr gering ist, ist die Haftung der Eltern dagegen so gut wie ausgeschlossen.</p>
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		<title>Haftverbüßung von Eltern kann unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben</title>
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		<pubDate>Thu, 13 Oct 2011 09:00:01 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ass. jur. A. Pfeiffer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Strafrecht & Bußgeld]]></category>
		<category><![CDATA[Eltern]]></category>
		<category><![CDATA[Haft]]></category>
		<category><![CDATA[Kind]]></category>
		<category><![CDATA[Knast]]></category>
		<category><![CDATA[Mutter]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Strafvollzug]]></category>
		<category><![CDATA[Vater]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus dem Bundestag 13.10.2011: Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil inhaftiert wird, kann das unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/7231) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/6984) mitteilt, ruht die elterliche Sorge des inhaftierten Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie tatsächlich nicht ausgeübt werden kann. Gebe [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aus dem Bundestag</strong><br />
13.10.2011: Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil inhaftiert wird,  kann das unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben. Wie die  Bundesregierung in ihrer Antwort (17/7231)  auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/6984)  mitteilt, ruht die elterliche Sorge des inhaftierten Elternteils, wenn das  Familiengericht feststellt, dass sie tatsächlich nicht ausgeübt werden kann.</p>
<div>
<p>Gebe es einen zweiten sorgeberechtigten Elternteil, übt dieser in der Regel  das Sorgerecht aus. Ist der inhaftierte Elternteil dagegen  alleinsorgeberechtigt, kann das Familiengericht laut Antwort die elterliche  Sorge dem anderen Elternteil übertragen oder – falls dies nicht möglich ist –  einen Vormund oder Pfleger bestellen. Bestehe die Sorge des  alleinsorgeberechtigten Elternteils trotz Haft weiter, hat dieser die  Möglichkeit, selbst für die Unterbringung der Kinder in Familienpflege, zum  Beispiel bei den Großeltern, zu sorgen.</p>
<p>Der Vollzug reagiere „generell sehr großzügig auf zusätzliche Besuchswünsche  von Kindern der Gefangenen“, heißt es weiter. Dies zeige etwa ein von zehn  Ländern vorgelegter Musterentwurf für ein Landesstrafvollzugsgesetz. Dort sei  unter anderem vorgesehen, die Gesamtdauer von mindestens zwei auf mindestens  vier Stunden bei Besuchen von Kindern unter 14 Jahren zu verdoppeln. Darüber  hinaus sollen laut Bundesregierung zur Pflege familiärer Kontakte mehrstündige  Besuche zugelassen werden können.</p>
</div>
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		</item>
		<item>
		<title>Fernseh-Krimis: Die drei häufigsten Rechtsirrtümer</title>
		<link>http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de/862/fundstuecke/fernseh-krimis-die-drei-haufigsten-rechtsirrtumer</link>
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		<pubDate>Wed, 05 Oct 2011 17:35:42 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Ass. jur. A. Pfeiffer</dc:creator>
				<category><![CDATA[Fundstücke]]></category>
		<category><![CDATA[Krimi]]></category>
		<category><![CDATA[Polizeiruf]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsirrtum]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsirrtümer]]></category>
		<category><![CDATA[Tatort]]></category>

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		<description><![CDATA[&#160; Der Krimi ist eines der beliebtesten Fernsehformate in Deutschland. Was viele Zuschauer nicht wissen: Die meisten Drehbücher enthalten Rechtsirrtümer. Rechtsirrtum Nr. 1 „Dann lasse ich Sie auf&#8217;s Präsidium vorladen!“ In fast jedem Krimi kommt irgendwann die Stelle, an der der Kommissar einem wenig aussagefreudigen Zeugen mit einer „Vorladung“ auf das Polizeipräsidium droht. Müsste ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>&nbsp;</p>
<p>Der Krimi  ist eines der beliebtesten Fernsehformate in Deutschland. Was viele  Zuschauer nicht wissen: Die meisten Drehbücher enthalten Rechtsirrtümer.</p>
<h3>Rechtsirrtum Nr. 1</h3>
<h3>„Dann lasse ich Sie auf&#8217;s Präsidium vorladen!“</h3>
<div>
<p>In  fast jedem Krimi kommt irgendwann die Stelle, an der der Kommissar  einem wenig aussagefreudigen Zeugen mit einer „Vorladung“ auf das  Polizeipräsidium droht. Müsste ein Zeuge im wahren Leben der Ladung  nachkommen?</p>
<p>Zwar kann die Polizei einen Zeugen  laden, eine Erscheinungspflicht hat er aber nicht. Erscheinen muss der  Zeuge nur, wenn es sich um eine Ladung der Staatsanwaltschaft (oder des  Gerichts) handelt.﻿ Die Staatsanwaltschaft ist die „Herrin des Ermittlungsverfahrens“,  wie es Juristen etwas martialisch ausdrücken. Sie leitet – zumindest  formell – die Ermittlungen, nicht die Polizei.﻿ Polizeibeamte sind  sogenannte Ermittlungspersonen, deren sich die Staatsanwaltschaft  bedient.﻿﻿﻿﻿</p>
<p>Dies hat einen einfachen Grund: Die Staatsanwaltschaften haben keinen  eigenen behördlichen Unterbau.﻿﻿﻿ Personell wären sie schlichtweg nicht  dazu in der Lage, die Ermittlungen vollständig selbst zu führen. In der  Praxis erledigt daher die Polizei den größten Teil der  Ermittlungsarbeit.﻿﻿</p>
<h3>Rechtsirrtum Nr. 2</h3>
<h4>„Wir haben keinen Durchsuchungsbefehl!“</h4>
<div>
<p>Das  Ermittlerteam steht vor der verschlossenen Wohnungstür des  Tatverdächtigen. Trotz mehrmaligen Klingelns macht niemand auf. Einer  der beiden Kommissare fasst sich ein Herz – unter zaghaftem Protest des  Kollegen – und verschafft sich ohne „Durchsuchungsbefehl“﻿ Zutritt zur  Wohnung. Ist das Vorgehen des forschen Kommissars rechtswidrig?</p>
<p>Es kommt darauf an. Richtig ist, dass  Polizei und Staatsanwaltschaft grundsätzlich ohne richterliche Anordnung  eine Wohnung nicht durchsuchen dürfen. Dies gilt jedoch ausnahmsweise  nicht, wenn Gefahr in Verzug ist.﻿﻿﻿﻿﻿﻿</p>
<h3>Rechtsirrtum Nr. 3</h3>
<h4>„Geben Sie auf, Ihr Freund hat bereits gestanden!“</h4>
<div>
<p>Ein  weiterer Klassiker, der aus deutschen Fernsehkrimis nicht wegzudenken  ist: Die beiden Beschuldigten werden in zwei verschiedenen Räumen  verhört. Da beide beharrlich schweigen, versucht der Kommissar den  Beschuldigten mit Trick 17 zu einem Geständnis zu bewegen. Er gaukelt  ihm vor, sein Komplize hätte längst gestanden. Es mache daher keinen  Sinn, weiterhin zu schweigen. Der getäuschte Beschuldigte gesteht. Doch  wie ist es rechtlich?</p>
<p>Nach der Strafprozessordnung (StPO) ist Täuschung eine verbotene Vernehmungsmethode. Sie ist nicht mit den Grundsätzen des Rechtsstaats vereinbar. Durch Täuschung gewonnene Aussagen sind rechtswidrig und dürfen im weiteren Strafverfahren nicht verwertet werden.﻿﻿</p>
<p>Quelle: pagewizz.com</p>
</div>
</div>
</div>
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