Was passiert beim Auszug mit dem restlichen Heizöl?
Frage:
Wir wohnen derzeit zur Miete. Das Heizöl müssen wir für unsere Mietwohnung selbst besorgen und selbst bezahlen. Unser Vermieter ist nicht an die Heizung angeschlossen, die Heizölrechnung läuft auf unseren Namen. Muß der Vermieter, für den Fall das wir ausziehen, das restliche Heizöl bezahlen? Falls er die Zahlung des Heizöles verweigert, dürfen wir es abpumpen und in unser neues Eigenheim mitnehmen? Wer muß dann die Kosten für den Transport des Heizöles übernehmen?
Antwort:
Das Heizöl wurde von Ihnen gekauft und Sie sind damit Eigentümer des Heizöls. Als Eigentümer bestimmen Sie, was mit dem Heizöl passiert. Daher dürfen Sie es abpumpen und mitnehmen. Wenn das restliche Heizöl im Tank verbleiben würde, müsste der Vermieter das Heizöl nicht bezahlen.
Da das Heizöl Ihr Eigentum ist müssen Sie auch die Kosten des Transportes des Heizöls tragen.
Geschrieben am 30. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Was muss ich bei der Wohnungsübergabe beachten?
Zeitpunkt der Wohnungsübergabe
Achten Sie darauf, dass der Termin zu einem Zeitpunkt durchgeführt wird, an dem es hell ist.
Abnahmeprotokoll
Beim Vereinbaren des Termins für die Wohnungsübergaben sollten Sie den Vermieter darüber informieren, dass Sie darauf bestehen, dass ein Wohnungs-Abnahmeprotokoll angefertigt wird. Wichtig ist natürlich, dass ein korrektes Abnahmeprotokoll geführt wird, in dem alle Schäden aufgeführt werden. Sowohl Mieter als auch Vermieter müssen am Ende der Wohnungsübergaben dieses Protokoll unterschreiben. So sind beide Parteien im Nachhinein abgesichert und es können keine unangenehmen Überraschungen auftreten.
Vollständige Räumung der Wohnung
Natürlich müssen alle persönlichen Gegenstände, die Sie in die Wohnung gebracht haben, bei der Wohnungsübergabe aus der Wohnung verschwunden sein. Ist noch Besitz, der Ihnen gehört, in der Wohnung vorhanden, kann die Vermieter die Wohnung auf Ihre Kosten räumen lassen und Schadensersatz verlangen.
Besenreine Wohnung
Die Wohnung muss in einem sauberen Zustand übergeben werden. Dazu gehört, dass grober Dreck beseitigt ist (z. B. gesaugte Teppichböden, saubere Küche und Bäder). Allerdings kann Ihr Vermieter über diese grobe Reinigung hinaus keine weiteren Reinigungsarbeiten erwarten. So müssen z. B. die Fenster nicht blitzblank geputzt sein.
Schäden in der Wohnung
Gerade nach einer langen Mietzeit ist es völlig normal, dass die Wohnung Abnutzungserscheinungen aufweist. Wichtig zu wissen: Der Vermieter darf Sie zwar für einige Schäden belangen, allerdings gehören diese normalen Abnutzungserscheinungen nicht dazu. Sie haben schließlich monatlich Ihre Miete gezahlt und damit ist dieser Teil auf jeden Fall abgedeckt.
Allerdings gilt dies nicht für Schäden, die Sie als Mieter verursacht haben und die nicht zu den normalen Abnutzungserscheinungen gehören (z. B. zerkratzte Tapeten durch Katzen, Brandlöcher durch Zigaretten…). Der Vermieter hat das Recht diese Schäden auf Ihre Kosten beseitigen zu lassen.
Bauliche Veränderungen der Wohnung
Häufiger wurde auch baulich etwas an einer Wohnung verändert (Einbauschränke, Balkonbrüstungen, Trennwände…). Wurde im Vorhinein nicht mit dem Vermieter abgesprochen, dass dieser neue Zustand bei Auszug beibehalten werden kann, müssen auch diese Maßnahmen zurückgesetzt werden. Allerdings lohnt es sich natürlich auch, noch einmal mit dem Vermieter zu sprechen. Eventuell haben die neuen Mieter ja ähnliche Wünsche und ein Zurücksetzen lässt sich vermeiden.
Einbauküche
Sie haben eine Einbauküche in die Wohnung eingebaut, die nicht in die neue Wohnung passt und die Sie nun gerne in der Wohnung lassen würden? Vereinbaren Sie am besten einen Termin mit Ihrem Vermieter und den Nachmietern. Eventuell haben die neuen Mieter, Interesse die Küche zu behalten und Sie können einen Abstand vereinbaren, zu dem die Küche übernommen wird.
Schlüssel
Natürlich müssen Sie ihrem Vermieter sämtliche Schlüssel, die Sie von ihm erhalten haben zurückgeben.
Renovierung
Oft ist in Mietverträgen festgehalten, dass der Mieter bei Auszug die Wohnung renovieren muss. Viele dieser Regelungen sind jedoch unzulässig und unwirksam.
Kaution
Wenn Sie beim Einzug eine Kaution an den Vermieter gezahlt haben, haben Sie nun beim Auszug natürlich auch das Recht, dieses Geld zurückzuerhalten (zuzüglich Zinsen). Allerdings müssen Sie beachten, dass der Vermieter das Recht hat, einen Teil der Kaution einzubehalten und für eventuell anfallende Reparaturen sowie die Nebenkostenabrechnung zu nutzen. Allerdings darf dieser Zeitraum nicht mehr als maximal sechs Monate betragen.
Zähler
Achten Sie darauf, dass der korrekte Zählerstand (Strom, Gas, Wasser) im Übergabeprotokoll festgehalten. Auf dieser Grundlage wird später die Endabrechnung erstellt.
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, sollte die Wohnung ebenfalls mit einem Übergabeprotokoll übergeben werden. Hierbei sollten Sie folgende Punkte prüfen:
- Ist die Wohnung in einem besenreinen Zustand?
- Sind die Fenster und frisch gestrichen oder wirken sie abgenutzt?
- Schließen alle Fenster und Türen vollständig?
- Haben die Fußböden oder die Wände Schäden?
- Wurden Fließen angebohrt? Wenn ja: Wo genau und wie viele Bohrlöcher gibt es?
- Haben die Waschbecken, Badewannen, Duschen oder Toiletten Sprünge im Keramik? Wenn ja: Wo genau?
- Funktionieren alle elektrischen Geräte?
- Funktionieren alle Wasserhähne?
- Funktionieren die Heizungen?
- Ist der Kellerraum leer?
- Halten Sie die Zählerstände fest.
Nehmen Sie zur Übergabe eine zweite Person mit, damit Ihnen kein Mangel entgeht. Auch ein Fotoapparat ist hilfreich, denn so können Schäden gleich dokumentiert werden.
Geschrieben am 4. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muß eine Duschkabine, deren Schiebetür durch die Mieterin beschädigt wurde, beim Auszug ersetzt werden?
Frage:
Meine Mutter hat eine Einzimmerwohnung an eine Frau vermietet. Dafür haben wir den Formular “Hamburger Mietvertrag für Wohnraum” benutzt. Nach 2 Jahren und 7 Monate hat die Mieterin gekündigt. Bei der Wohnungsübergabe haben wir festgestellt, dass eine Duschkabinentür beschädigt ist. Die Tür schließt nicht mehr richtig und ist sehr wackelig, da sie nicht mehr in der Schiene eingebracht werden kann.
Als die Mieterin eingezogen war, war die Kabine fast neuwertig.
Die Mieterin hat sich einverstanden erklärt, dass wir eine neue Duschkabine auf ihre Kosten einbauen lassen. Das haben wir im Protokoll so festgehalten.
Jetzt möchte die Mieterin die Kosten nicht mehr übernehmen und hat mir nur 250,00 € angeboten. Sie sagt, dass sie evtl. gar nichts zahlen muss, weil es sich um ein Gebrauchgegenstand handelt, der aufgrund von Verschleiß kaputt ging und dafür sind die Vermieter zuständig. Ist sie im Recht?
Antwort:
Ein Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Reparaturen an der Mietsache durchzuführen. Deshalb muss die Mieterin die Duschkabine auch nicht reparieren oder reparieren lassen.
Der Vermieter hat aber immer dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, wenn der Mieter einen Schaden an der Mietsache verschuldet hat. Dieser Schadensersatzanspruch ist ausschließlich darauf gerichtet, dass der Mieter die Kosten der Reparatur bzw. die Erneuerung tragen muss. Dieser Schadensersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Ist der Schaden ohne Verschulden des Mieters eingetreten, z.B. der Fußball, der von der Straße kommend durch die geschlossene Fensterscheibe fliegt, muss der Vermieter den Schaden reparieren lassen und kann seine Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher geltend machen. Dem Mieter kann dieser Schaden nicht auferlegt werden, da er ihn nicht verursacht hat.
Will der Vermieter den Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend machen, muss er die Tatsachen, aus denen sich das Verschulden des Mieters ergibt, beweisen können. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Mieters, zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Zwar ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln, jedoch entspringt aus einem Schaden nicht automatisch der Beweis, dass der Mieter gegen diese Pflicht verstoßen habe.
Wenn der Mieter jedoch das Übergabeprotokoll unterschreibt, in dem steht, dass der Mieter die Kosten der Schadensbeseitigung übernimmt, so begründet diese Erklärung des Mieters einen eigenen Anspruch des Vermieters unabhängig von der Verschuldensfrage. In diesem Fall muss der Mieter die Kosten übernehmen, auch wenn er den Schaden nicht verursacht hat.
Nach Ansicht mancher Gericht hat der Vermieter 6 Monate Zeit, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Geschrieben am 1. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muss ich beim Auszug aus der Wohnung den Teppich entfernen?
Frage:
Wir sind vor 10 Jahren in ein Haus eingezogen. Beim Einzug waren in alle Zimmer Teppiche (außer im Wohnzimmer) und wir haben es so gelassen. Nur im Wohnzimmer haben wir Laminat gelegt. Nun möchten wir ausziehen und der neue Eigentümer verlangt, dass wir alle Teppiche entfernen. Das ist aber nicht so einfach möglich, da die Teppiche verklebt wurden. Müssen wir die Teppiche raus nehmen?
Antwort:
Wenn die Teppiche mitvermietet und nicht vom Vormieter übernommen wurden, gehören die Teppiche zur Mietsache. Das muss nicht zwingend im Mietvertrag festgehalten werden. Entscheidend ist die Situation beim Einzug und die sonstigen Erklärungen und Vereinbarungen mit dem Vermieter.Wenn die Teppiche zur Mietsache gehören, stehen Sie im Eigentum des Vermieters und müssen daher in der Wohnung bleiben. Der Vermieter kann nicht verlangen, dass der ausziehende Mieter die Teppiche entfernt. Im Streitfall müsste der Vermieter beweisen, dass die Teppiche nicht zur Mietsache gehören. Beispiele:
- Neuer Mieter und alter Mieter vereinbaren untereinander, dass der alte Mieter die Teppiche in der Wohnung lassen soll. Dann wurden die Teppiche vom Vormieter übernommen und müssen bei Auszug entfernt werden.
- Neuer Mieter besichtigt die Wohnung, in der die Teppiche bereits liegen. Der Mietvertrag wird geschlossen und über die Teppiche gar nicht gesprochen. Dann gehören die Teppiche zur Mietsache und müssen bei Auszug nicht entfernt werden.
Etwas anderes gilt für das selbst eingebaute Laminat. Das muss beim Auszug entfernt werden, da es vom Mieter selbst eingebaut wurde und nicht zur Mietsache gehört.
Geschrieben am 27. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muss ich nach Auszug aus der ehelicher Wohnung für Ansprüche des Vermieters haften?
Frage:
Im Juli 2010 zog ich aus der gemeinsamen Wohnung aus, kündigte nahtlos im Anschluß meinen Teil des Mietvertrages. Meine damalige Ehefrau nahm ihren neuen Lebensgefährten in die Wohnung auf und änderte den Mietvertrag. Wurde damals von der Wohnungsverwaltung so verlangt, aus Sicherheitsgründen. Heute, nach 2 Jahren, bekomme ich einen Mahnbescheid über eine sehr hohe Summe: Mietschulden, Mietnebenkostenschulden, Instandsetzungskosten / Renovierungskosten. Als Schuldner werde ich gemeinsam mit meiner damaligen Frau genannt. Ihr neuer Lebensgefährte wird nicht erwähnt. Die Schuldforderung betrifft den Zeitraum meines Auszuges bis zum Auszug meiner Frau aus besagter Wohnung. Bin ich trotz Auszug und gekündigter Wohnung zu Schadenersatz und Mietschuld meiner Ex Frau und ihres neuen Lebenspartner verpflichtet?
Antwort:
Ein durch zwei Mieter begründetes Mietverhältnis kann nicht durch einen Mieter gekündigt werden. Die Kündigung eines solchen Mietverhältnisses ist nur möglich, soweit das gesamte Mietverhältnis beider Mieter beendet wird. Daher ist eine Kündigung nur eines Mieters unwirksam.
Die einzige Möglichkeit, den Ansprüchen des Vermieters zu entgehen, bestände darin, dass Sie bei der Änderung des Mietvertages als Mieter aus dem Mietverhältnis entlassen wurden. Im Streitfall müssten Sie eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern beweisen. Sollten Sie dies nicht beweisen können, würde das Mietverhältnis unverändert fortbestanden haben und Sie haften für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstandenen Ansprüche des Vermieters als Gesamtschuldner neben allen weiteren Mietern. Gesamtschuldnerschaft bedeutet hierbei, dass der Gläubiger die Forderung von jedem Schuldner in voller Höhe nach seiner Wahl fordern und beitreiben kann.
Sollten Sie aus diesen Gründen eine Zahlung an den Vermieter leisten müssen, stände Ihnen gegen die übrigen Mieter (Ihre Ex-Frau) ein Anspruch auf den sogenannten gesamtschuldnerischen Innenausgleich zu. Dieser Anspruch umfasst den Anteil der übrigen Gesamtschuldner an der Schuldsumme.
Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


