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Muss ich ein Guthaben aus einer Betriebkostenabrechnung weiterleiten, weil die Miete mit ALG II bezahlt wurde?

Frage:
Bis Ende Mai 2009 bekam ich Leistungen vom Jobcenter,da ich zwölf Jahre nur eine geringfügige Beschäftigung hatte. Ab 1.6.2009 bekam ich einen festen Arbeitsvertrag. Durch die Betriebskostenabrechnung vom 30.4.2009 erhielt ich ein Guthaben von über 500€, welche im Monat Juni mit meiner Miete verrechnet wurden. Zum 1.2.2010 musste ich einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen. Der Bearbeiter braucht die Betriebskostenabrechnung 2009. Muss ich das Guthaben vielleicht zurück zahlen?

Antwort:
Der Sachbearbeiter der ARGE benötigt die Betriebskostenabrechnung nur, um den Nachweis der Kosten für den neuen Antrag zu haben. Allerdings könnte die ARGE auf den Gedanken kommen, die mit anderen Mieten verrechnete Rückzahlung von Ihnen zurückhaben zu wollen, da es sich ja um die Erstattung für einen Zeitraum handelt, in dem Sie Leistungen bezogen und die ARGE die Kosten getragen hat. Ob die Sachbearbeiter dort auf diese Idee kommen, kann ich nicht sagen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Ist meine Nebenkostenabrechnung so richtig?

Frage:
Habe am 29.06.2010 meine Nebenkostenabrechnung erhalten. Mein Vermieter rechnet mir auch folgende Positionen ab: Grundsteuer B, Wartung Sanitär, BFW-Gebühr für Betriebskostenabrechnung, Haftpflichtversicherung und Gebäudeversicherung. In meinem Mietvertrag steht jedoch nicht, dass ich diese Positionen zu zahlen habe. Ebenfalls steht nichts drinnen, dass die Abrechnung gemäß Betriebskostenverordnung (?) erfolgt. Es steht lediglich Wasserversorgung, Entwässerung, Müllabfuhr, Kaltwasser, Heizung und Warmwasser drinnen. Bezüglich der beiden Versicherungen steht sogar folgender Punkt in meinem Mietvertrag: Die Wohnung ist nicht gegen Glasbruch, Leitungswasserschäden, Hausrat, Haftpflicht o.ä. versichert. Es wird empfohlen, sich gegen diese Risiken auf eigene Rechnung abzusichern. Hausrat und Haftpflicht habe ich natürlich auch selber abgeschlossen. Was soll ich jetzt machen???

Antwort:
Grundsätzlich darf der Vermieter nur diejenigen Betriebskosten auf den Mieter umlegen, die im Mietvertrag vereinbart sind. Hierbei werden in den meisten Mietverträgen die Betriebskosten aufgelistet oder eine Kopie der Liste der Betriebskostenverordnung (BetrKV) als Anlage zum Mietvertrag angefügt. Hierbei gilt, dass nur die in § 2 BetrKV benannten Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Diese Aufstellung finden Sie hier: http://www.gesetze-im-internet.de/betrkv.

Grundsteuer und Gebäudeversicherung sind als Betriebskosten umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag oder dessen Anlagen benannt sind. Handelt es sich bei der Haftpflichtversicherung um eine Gebäudehaftpflichtversicherung, ist die Umlage möglich. Die private Haftpflichtversicherung des Vermieters hingegen nicht. Hierbei ist egal, ob zu Beginn des Mietvertrages solche Versicherungsverhältnisse bestanden. Einzig entscheidend ist die Frage, ob diese Betriebskostenarten im Mietvertrag als umlagefähigen Betriebskosten vereinbart wurden. Diese Versicherungen haben auch mit Ihrer Hausrat- und Ihrer Haftpflichtversicherung nichts zu tun, da Ihre Hausratversicherung nur Ihren Hausrat versichert und Ihre Haftpflichtversicherung nur Schäden, die Sie selbst verursachen. Die Gebäudeversicherung des Vermieters hingegen deckt Schäden am Gebäude ab, während die Gebäudehaftpflichtversicherung Schäden versichert, die vom Gebäude verursacht werden, z.B. durch herunterfallende Dachziegel.

Bei der Position “Wartung Sanitär” stellt sich die Frage, was sich dahinter verbirgt. Wartungskosten für Sanitäranlagen sind nicht ohne weiteres umlagefähig. Hier sollten Sie den Vermieter um Aufklärung bitten, um was für Kosten es sich handeln soll. Insoweit haben Sie einen Anspruch auf Einsicht in die zur Abrechnung gehörigen Rechnungen.

Die Position “BFW-Gebühr für Betriebskostenabrechnung” ist für mich nicht nachvollziehbar, da ich nur erahnen kann, um was es sich hierbei handeln soll. Sollte es sich um die Ablesegebühr für die Heizkostenmessgeräte handeln, so sind diese Kosten grundsätzlich im Rahmen der Heizkostenabrechnung umlagefähig.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Können Rohrreinigungsarbeiten von Nachbarwohnung auf alle Mieter bei den Nebenkosten umgelegt werden?

Frage:
Ich wohne im 5-Familienhaus als Mieter. Es sind 5 Eigentümer. Mit der Nebenkostenabrechnung erfuhr ich, daß mein Nachbar offensichtlich einen verstopften Kanal hatte. Er bestellte mit Absprache seines Vermieter (nicht meiner) eine Rohrreinigungsfirma. Nun wurden diese Kosten auf alle 5 Parteien umgelegt und die Hausverwaltung deklariert diese Kosten als umlagefähige Kosten für alle anderen Mieter. Ist dies zulässig?

Antwort:
Die Kosten der Rohrreinigung dürfen nicht als Neben- oder Betriebkosten auf die Mieter umgelegt werden. Nur wenn der Vermieter dem betroffenen Mieter nachweisen kann, dass der die Verstopfung zu verschulden hat, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen diesen Mieter. Kann der Vermieter diesen Nachweis nicht erbringen, muss er (in Ihrem Fall die Eigentümergemeinschaft) diese Kosten tragen.

Bitte beachten Sie den gravierenden Unterschied zwischen der Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentumsverwaltung gegenüber den Eigentümern und der Betriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter. In der Hausgeldabrechnung sind Kosten enthalten, die der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen kann (z.B. Kosten der Rohrreinigung). Der Vermieter muss daher selbst eine eigene Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter erstellen.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Kann der Vermieter auch solche Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die auf von ihm selbst genutzen Flächen entstehen?

Frage:
Auf dem Grundstück unterhält der Vermieter zusätzlich zum Mietshaus ein Gartenhaus mit Terrasse, eine Doppelgarage sowie einen Geräteschuppen mit einer geschätzten Projektionsfläche von etwa 100 qm zur alleinigen Nutzung. Die Kosten für die Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation berechnet er jedoch allen Mietern nach dem Umlageverfahren, sodass von den Mietern insgesamt Kosten für 258 qm Projektionsfläche zu zahlen sind. Im Mietvertrag ist die Umlage der Kosten für Niederschlagswasser ohne konkrete Aufteilung der Flächen festgehalten. Wie ist die Rechtslage?

Antwort:
Der Vermieter kann nur solche Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die auch durch die Nutzung der Mieter entstehen. Hinsichtlich Flächen, die der Vermieter in alleiniger Nutzung hat, kann er die Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Umlagefähig sind die Kosten nur in dem Umfang, in dem das Grundstück nicht zur Alleinnutzung des Vermieters dient.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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