Kostenlose Rechtsauskunft

Kostenlose Rechtsauskunft - Gratis Rechtsberatung vom Jurist

Eltern haften für Ihre Kinder – wie lange und in welchem Umfang?

Frage:
Unser 17 jähriger Sohn ist durch kriminelle Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Ordnungswidrigkeiten, u.ä.) aufgefallen. Wie lange müssen wir als Eltern für die entstandenen Schäden und Kosten aufkommen?

Antwort:
Nach den Buchstaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 832 Absatz 1 Seite 1) haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Dabei gilt: Wenn Eltern im Falle eines Fremdschadens, den das Kind verursacht, nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, müssen Sie oft keinen Schadenersatz zahlen. Dieser Nachweis ist allerdings nicht immer leicht zu erbringen.

Kinder können ab einem Alter von sieben Jahren auch selbst zunehmend für den von ihnen angerichteten Schaden haftbar gemacht werden. Die Rechtsprechung richtet sich im Allgemeinen nach dem Alter und vor allem der Reife des Kindes. Dabei wird die Frage gestellt: Kann das Kind aufgrund seines Entwicklungsstandes für die jeweilige individuelle Tat verantwortlich gemacht werden? Versteht es also, was es getan hat? Entscheidend sind dabei auch frühere Erfahrungen des Kindes. Kannte es die Situation schon und hat trotzdem wieder so gehandelt?

Je älter die Kinder werden, desto leichter haben es die Eltern natürlich mit der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich kann man sagen: Sobald ein Kind die Folgen einer Handlung begriffen hat, kann es für diese Folgen verantwortlich gemacht werden. Im Fall eines 17 jährigen Kindes liegt bei normaler Entwicklung und Erziehung bereits so viel Reife vor, dass das Kind selbst für entstehende Schäden haften muss. Da die Aufsichtspflicht in diesem Fall nur noch sehr gering ist, ist die Haftung der Eltern dagegen so gut wie ausgeschlossen.

Geschrieben am 29. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

Haftverbüßung von Eltern kann unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben

Aus dem Bundestag
13.10.2011: Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil inhaftiert wird, kann das unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/7231) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/6984) mitteilt, ruht die elterliche Sorge des inhaftierten Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie tatsächlich nicht ausgeübt werden kann.

Gebe es einen zweiten sorgeberechtigten Elternteil, übt dieser in der Regel das Sorgerecht aus. Ist der inhaftierte Elternteil dagegen alleinsorgeberechtigt, kann das Familiengericht laut Antwort die elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen oder – falls dies nicht möglich ist – einen Vormund oder Pfleger bestellen. Bestehe die Sorge des alleinsorgeberechtigten Elternteils trotz Haft weiter, hat dieser die Möglichkeit, selbst für die Unterbringung der Kinder in Familienpflege, zum Beispiel bei den Großeltern, zu sorgen.

Der Vollzug reagiere „generell sehr großzügig auf zusätzliche Besuchswünsche von Kindern der Gefangenen“, heißt es weiter. Dies zeige etwa ein von zehn Ländern vorgelegter Musterentwurf für ein Landesstrafvollzugsgesetz. Dort sei unter anderem vorgesehen, die Gesamtdauer von mindestens zwei auf mindestens vier Stunden bei Besuchen von Kindern unter 14 Jahren zu verdoppeln. Darüber hinaus sollen laut Bundesregierung zur Pflege familiärer Kontakte mehrstündige Besuche zugelassen werden können.

Geschrieben am 13. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

Muss ich als Kind die Kosten der Beerdigung meines Erzeugers tragen, auch wenn er Unterhaltsschulden bei mir hatte?

Frage:
Mein Vater ist verstorben. Er hat ca. 20.000 Euro Schulden bei mir und hat sich nie um mich gekümmert. Nun musste ich die Beerdigung bezahlen und habe einen Antrag auf Kostenübernahme beim Sozialamt gestellt. Dort hat man mir gesagt, dass mir die Kosten zumutbar sind, weil ich und meine Freundin Geld verdienen. Ist das richtig?

Antwort:
Nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch trägt der Erbe des Verstorbenen die Kosten der Beerdigung (§ 1968 Bürgerliches Gesetzbuch). Darüber hinaus hat jedes Bundesland eigene Bestattungs- und Beerdigungsgesetze, in denen die Haftung der nächsten Angehörigen für die Beerdigungskosten geregelt ist.

Nach der bundesweit vorherrschenden Rechtsprechung müssen leibliche Kinder die Beerdigungskosten für ihre Eltern übernehmen, auch wenn sie keine persönliche Bindung hatten (Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, Az. 11 K 2827/00). Der Verpflichtung erwachsener Kinder, für die Beerdigungskosten ihrer verstorbenen Eltern einzustehen, steht auch nicht entgegen, dass dauerhaft kein persönlicher Kontakt zwischen ihnen bestand. Ausreichend ist für das Verwaltungsgericht Koblenz, dass Kinder eines Verstorbenen diesem näher stehen als die Allgemeinheit, die ansonsten für die Bestattung aufkommen müsste (Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz, Az. 6 K 93/05).

Die Beerdigungskosten für einen gestorbenen Elternteil muss ein Kind auch dann tragen, wenn der Verstorbene häufig seine Unterhaltspflichten verletzt hat (Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen, Az. 8 E 1777/98). Die Totenfürsorge ist nach Ansicht der Richter Sache der nächsten Familienangehörigen und gelte auch bei der Verletzung derartiger Pflichten. Eine Ausnahme könne nur dann gemacht werden, wenn der Gestorbene zu Lebzeiten an dem Angehörigen ein Verbrechen nach dem Strafgesetzbuch begangen hätte.

Eine Übernahme der Beerdigungskosten durch das Sozialamt ist nur nach § 74 Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch – (SGB XII) möglich.  Danach werden die erforderlichen Kosten für eine Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Eine Leistung kommt hiernach nur dann in Betracht, wenn die/der Verstorbene keinen ausreichenden Nachlass hinterlassen hat und die Verpflichteten nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu tragen und es keine anderen Personen gibt, die zur Leistung verpflichtet sind. Ob Sie zur Tragung der Beerdigungskosten in der Lage sind, bestimmt sich nach Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen.

Geschrieben am 4. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

Müssen meine Kinder Unterhalt für ihren Vater zahlen?

Frage:
unsere ehe wurde 1978 nach schuldhaftem verhalten des vaters meiner töchter (39 und 40 jahre) geschieden. mein exmann ist nun vom alkohol zur hilflosen person geworden und ist mit seiner neuen lebensgefährtin in unseren ort gezogen. diese frau ist nun sehr resolut und möchte ihren partner in ein pflegeheim stecken. wer kommt für die kosten auf?

Antwort:
Als Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern zu verstehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich unter anderen aus den §§ 1601 ff., hinsichtlich der Einstandspflicht der Kinder insbesondere § 1601 und § 1602 Absatz 1 BGB. Im Falle von Pflegebedürftigkeit eines Heimbewohners übernimmt zwar die Pflegeversicherung je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen. Doch das reicht oft nicht aus. Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die Behörde über § 94 SGB XII über, sobald und soweit diese Leistungen erbringt. An dieser Stelle können die Sozialämter die Kinder in Zahlungsregress nehmen. Dazu prüft das Sozialamt zunächst, ob von den (erwachsenen) Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Dazu wird von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, gleichzeitig wird ihnen eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt. Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 1605 BGB dargelegt werden. Dies kann im übersandten Fragebogen oder als frei formulierter Text geschehen. Danach werden die unterhaltspflichtigen Kinder über das Ergebnis informiert.

Für den Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Diesem muss nicht nur der sogenannte Selbstbehalt verbleiben, sondern es können auch vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder dem (Ex-)Ehegatten bestehen (§ 1609 BGB). Auch hat die eigene Altersvorsorge grundsätzlich Vorrang vor dem Elternunterhalt.

Über etwaige Unterhaltspflichten kann die Behörde nicht durch Verwaltungsakt (Bescheid) entscheiden, sondern muss diese vor dem Familiengericht einklagen. Für die Behörde gilt damit nichts anderes als für den Elternteil auch, der von seinem Abkömmling Unterhalt verlangt.

Wenn ein Unterhaltsanspruch familienrechtlich besteht, kann er dennoch sozialrechtlich ausgeschlossen sein. Eine Zahlungspflicht verneint § 94 Absatz 3 SGB XII z. B. dann, wenn für den Unterhaltspflichtigen eine unzumutbare Härte entstünde. Wann eine solche Härte vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Hierzu gibt es auch verschiedene Gerichtsurteile:
Unbillige Härte – Vernachlässigung des Kindes: BGH-Urteil vom 19.05.2004 – XII ZR 304/02
unbillige Härte – “Kriegskind”: BGH-Urteil vom 21. April 2004 – XII ZR 251/01
unbillige Härte bei schweren Verfehlungen der Eltern: AG Leipzig, Urt.v.18.09.1996-23 C 280/95
Verwirkung von Elternunterhalt wg. unbilliger Härte: OLG Koblenz, Urt. v. 14.03.2000 – 15 UF 605/99
Vernachlässigung eines Kindes – Verwirkung von Elternunterhalt: OLG Ffm v. 14.11.2002 – 3 UF 134/02
Unbillige Härte – Vernachlässigung – Kontaktlosigkeit: AG Helmstedt, Urt.v.4.9.2000-5 F 134/00
Ob ein solcher Härtefall vorliegt, sollten Sie bzw. Ihre Kinder zu gegebener Zeit von einem auf dem Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. einer solchen Rechtsanwältin klären lassen.

Im Übrigen haften mehrere Kinder anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).

 

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

Muss ich für die Schulden meiner Eltern haften?

Frage:
Meine Mutter hat Schulden (rund 1800,00 EUR), kann diese nun nicht mehr zahlen, da sie vor einem Jahr einen Schlaganfall hatte. Nach Krankenhausaufenthalt wohnt sie seit 04/2009 in einem Pflegeheim. Ihre gesamte Rente wird zwecks Deckung der Kosten an dieses Heim ausgezahlt, sie bekommt lediglich in Taschengeld vom Sozialamt. Ich als der Sohn muss von Erwerbsunfähigkeitsrente leben (unter 900 EUR monatl). Muss ich die Schulden meiner Mutter übernehmen?

Antwort:
Sie sind nicht verpflichtet, die Schulden Ihrer Mutter zu tragen. Da sich die Forderung ausschließlich gegen Ihre Mutter richtet, haftet Ihre Mutter auch allein für die Ansprüche.
Als Sohn wären Sie Ihrer Mutter gegenüber allerdings unterhaltsverpflichtet und müssten zu den Kosten der Heimunterbringung beitragen. Wenn diese Kosten derzeit vom Sozialamt getragen werden, könnte sich das Sozialamt irgendwann an Sie wenden.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar