Wie kann man seinen Erbanteil schützen vor Verfügungen des Erblassers?
Frage:
Mein Vater ist vor 1 Jahr verstorben. Es liegt kein rechtsgültiges Testament vor. Das gesamte Erbe wird seitdem von meiner Mutter verwaltet. Wir sind 3 eheliche Kinder. Nach dem Tod meines Vaters haben wir keine Erbansprüche gestellt. Dies soll erst im Todesfall meiner Mutter zu 3 gleichen Teilen erfolgen. Wir haben das Erbe aber angenommen. Ausnahme ist mein jüngster Bruder, der unter ständiger Geldknappheit leidet und über Tricks versucht, an das Geld und Gegenstände meiner Mutter ranzukommen. Im Augenblick versucht er Ihr einzureden er bräuchte eine Vollmacht für Ihr Konto. Nun möchten wir natürlich unsere Mutter schützen und sicherstellen, das wir bei Ihrem Tode auch zu gleichen Teilen erben und er sich nicht schon vorher grenzenlos bedient. Den genauen Umfang des derzeitigen Erbvermögens kennen wir nicht, wir wollten nicht in den Konten meiner Eltern rumwühlen. Einen Erbschein haben wir noch nicht beantragt. Dieser würde das Erbrecht und die Anteile dokumentieren, nichts aber über das Vermögen was heute besteht.
Antwort:
Wenn Sie im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge Miterbin nach Ihrem Vater geworden sind, kann weder Ihre Mutter, noch jemand anderes einfach über den Nachlass Ihres Vaters verfügen. Hierbei ist natürlich genau auf den Nachlass Ihres Vaters abzustellen. Ihr Mutter dürfte über ihr eigenes Eigentum und die bei ihr verbliebene Hälfte des gemeinsamen Eigentums beider Eheleute ungehindert verfügen. Insoweit können Sie Vermögensübertragungen aus dem alleinigen Vermögen Ihrer Mutter auf Ihren Bruder nicht verhindern. Etwas anderes würde nur gelten, wenn Ihre Mutter nicht mehr in der Lage wäre, selbst Entscheidungen zu treffen, so dass eine Betreuung erforderlich wäre.
Über die Erbmasse nach Ihrem Vater können nur alle Mitglieder der Erbengemeinschaft (Ihre Mutter, Ihre Geschwister und Sie) gemeinsam bestimmen. Unberechtigte Entnahmen müssten wieder in die Erbmasse zurückgeführt werden. Dies gilt bis zur Erbauseinandersetzung. Hierfür sollten Sie einen gemeinsamen Erbschein beantragen und die vorhandene Erbmasse nach Ihrem Vater (natürlich unter Berücksichtigung der besonderen Belange Ihrer Mutter) aufteilen. Ihr Bruder hätte insoweit sogar einen Auseinandersetzungsanspruch, der aber nur auf die Aufteilung der Erbmasse, nicht jedoch auf einzelne Entnahmen gerichtet ist.
Wenn Ihr Bruder während der Lebzeit Ihrer Mutter Schenkungen aus dem Vermögen Ihrer Mutter erhält, können diese im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem Tod Ihrer Mutter als Verfügungen im Hinblick auf den Todesfall berücksichtigt werden. Hierbei kommt es aber auf den konkreten Sachverhalt an, so dass eine Beratung durch einen auf dem Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt / Rechtsanwältin sinnvoll wäre.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wie kann ich meine Rechte als Erbe geltend machen?
Frage:
Meine Großmutter väterlicherseits (mein Vater ist ebenfalls schon verstorben) starb Anfang November letzten Jahres. Gesetzliche Erben sind neben mir noch drei weitere Enkel der Erblasserin. Verwaltet wird das Erbe von der Witwe meines Vaters. Die zwei ältesten Erben (ich und mein Halbbruder) wurden weder über den Tod, noch über eine Testamentseröffnung informiert. Als ich vom Tod meiner Großmutter erfuhr, nahm ich Kontakt mit der Witwe meines Vaters auf, die dann sowohl eine Heirats- als auch eine Scheidungsurkunde von mir verlangt hat. Eine Testamenteröffnung hätte nicht stattgefunden, was aber nicht sein kann. Irgendwie habe ich das Gefühl, da läuft etwas nicht mit rechten Dingen. Was kann ich tun?
Antwort:
Sie sollten bei dem Nachlassgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines stellen. Hierbei müssen Sie alle in Betracht kommenden Erben namentlich nennen und weitere erforderliche Angaben machen. Das Nachlassgericht würde über diesen Antrag entscheiden müssen und Ihnen mitteilen, warum er möglicherweise nicht erteilt werden kann.
Ein Erbschein ist übrigens das Legitimationsmittel eines Erben. Wenn Sie einen Erbschein vorlegen kann niemand behaupten, Sie wären nicht Erbe.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Kann ich meine Investition in die Erbmasse bei der Auseinandersetzung einrechnen?
Frage:
Zur Erbengemeinschaft (Immobilie) gehören drei Geschwistern. Mir gehören 4/6, meinen zwei Geschwistern je 1/6. Ich bewohne seit dem Tod meines Vaters (vor 12 Jahren) mit meiner Familie die Immobilie und bin bisher für alle Kosten (einschl. Kreditraten)allein aufgekommen. Es wurden innerhalb der Erbengemeinschaft leider keinerlei Vereinbarungen getroffen. Meine Geschwister und ich sind bestrebt, die Erbengemeinschaft aufzulösen. Ein Wertgutachten wurde zum Zeitpunkt der Gründung der Erbengemeinschaft erstellt. Ich würde meine Geschwister gern auszahlen. Kann ich meine Ausgaben der letzten Jahre für die Immobilie gegen diese Abfindung rechnen? Könnte meine Arbeitsleistung für die Immobilie (z. B. für Sanierung, Reinigung, Pflege usw.)gegen ein Nutzungsentgelt aufgerechnet werden?
Antwort:
Bei der Erbauseinandersetzung werden vorhandene Werte versteigert, entstandene Kosten gedeckt und der verbleibende Betrag nach den Anteilen ausgezahlt. Daher können Sie die für die Werterhaltung der Immobilie getragenen Kosten von dem Wert der Immobilie (nicht von den Auszahlungsanteilen) abziehen. Aber ACHTGUNG: Für die Nutzung der Immobilie könnte Ihnen wiederum eine ortsübliche und angemessene Nutzungsentschädigung berechnet werden, die Sie in den Topf der Erbengemeinschaft einzahlen müssten.
Kosten, die auf der Nutzung der Immobilie beruhen (Reinigung, Betriebskosten, Heizung, etc.) können Sie nicht berechnen, da Sie von Ihnen als Nutzer der Immobilie allein zugute gekommen sind.
Eigenleistung ist ebenfalls verrechnungsfähig, allerdings entsteht regelmäßig Streit über den Umfang und den Wert der Eigenleistung. Hierzu müssten Sie im Streitfall genau darlegen können, welche konkreten Arbeiten Sie an welchem Tag in welchem Zeitraum erledigt haben und diese erforderlichenfalls auch unter Beweis stellen.
Im Ergebnis macht sich eine umfassende (und umständliche) Berechnung der Auseinandersetzungsguthaben erforderlich, wobei jede einzelne Rechnung und jeder Beleg der seit dem Erbfall einzeln bewertet und ggf. in die Rechnung einbezogen werden muss.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wer erbt, wenn der Erbe bereits verstorben ist?
Frage:
Wie verhält es sich, wenn ein Elternteil im Testament eines Anverwandten als Erbnehmer berücksichtigt ist, jedoch vor dem Erblasser verstirbt? Wird dann der entsprechende Erbanteil an die Kinder/Ehefrau des verstorbenen Erbnehmers automatisch weitervererbt oder ist das Testament in diesem Punkt ungültig und der betreffende Erbanteil ist durch den Erblasser neu zu regeln?
Antwort:
Wenn ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, fällt er aus der Erbfolge aus und der danach stehende Erbe nach dem Erblasser tritt als Erbe ein.
Beispiel: Der Vater ist mit der Mutter verheiratet, der Sohn der beiden ist mit der Ehefrau verheiratet, die beiden haben wiederum eine Tochter. Wenn Vater und Mutter sterben, würde der Sohn allein erben. Wenn der Sohn stribt, würde seine Ehefrau und seine Tochter erben. Wenn aber der Sohn zuerst stribt und dann Vater und Mutter, dann würde nur noch die Tochter erben, die Ehefrau nicht.
Genauso funktioniert das Erbrecht, wenn es um testamentarische Erbfolge geht.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Welche Ansprüche habe ich gegen einen Miterben?
Frage:
Leider ist meine Mutter vor fast 3 Jahren verstorben, ich habe noch eine Schwester, mein Vater besitzt ein Einfamilienhaus, es gibt kein Testament. Im Grundbuch steht mein Vater und immer noch meine verstorbene Mutter. Meine Schwester und ich möchten nun das Erbe von unserer Mutter antreten was müssen wir tun, 1. Erbschein beim Amtsgericht beantragen, wie geht es dann weiter, wir glauben das unser Vater uns nicht auszahlen möchte. Er lebt mit einer neuen Frau in dem Haus .
Antwort:
Wenn es kein Testament Ihrer Mutter gab gilt die gesetzliche Erbfolge. Hierbei sind Ihr Vater, Ihre Schwester und Sie gemeinsam Erben nach Ihrer Mutter. Die Erbanteile richten sich nach dem ehelichen Güterstand Ihrer Eltern, so dass ich die Erbanteile nicht konkret beziffern kann. Hierbei bilden Sie eine sogenannte Erbengemeinschaft.
Sie sollten beim Amtsgericht des letzten Wohnsitzes Ihrer verstorbenen Mutter einen gemeinschaftlichen Erbschein beantragen und mit diesem Erbschein eine Berichtigung des Grundbuches beantragen. Hiernach wird das Grundbuchamt den Namen Ihrer Mutter im Grundbuch löschen und den Anteil Ihrer Mutter auf die Erbengemeinschaft umtragen.
Sie haben allerdings keinen Auszahlungsanspruch, sondern lediglich einen Erbauseinandersetzungsanspruch gegen Ihren Vater. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung nach den Erbanteilen aufgelöst werden muss, wobei geregelt sein muss, wer was bekommt. Kommt keine Vereinbarung zustande bliebe nur der Weg der Zwangsversteigerung des Grundstücks zum Zwecke der Auflösung der Erbengemeischaft, wobei dieser Weg für alle Seiten erhebliche finanzielle Verluste mit sich bringen würde.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

