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Wer übernimmt die Kosten für den Sachverständigen?

Frage:
Gestern ist mein Fahrzeug von der Hebebühne in einer Fachwerkstatt (zum Reifenwechsel) gerollt. Dies wurde verursacht, weil der Beschäftigte die Handbremse, die von ihm gelöst wurde, nicht wieder gezogen hat. Das Fahrzeug ist mit dem Unterboden auf der Hebebühne aufgekommen und auf dem ersten Blick sieht der Schaden minimal aus – das Fahrzeug ist fahrbereit. Der Inhaber des Betriebes hat versucht die ganze Angelegenheit zu überspielen und den Schaden provisorisch zu beheben. Nach meiner Ankündigung, den Schaden von einem Sachverständigen feststellen zu lassen meinte der Inhaber, dass ich das gerne machen kann, allerdings definitiv nicht auf seine Kosten, da ja nix passiert sei. Weiter meinte dieser, dass wenn es einen Schaden gibt, dieser von ihm in seiner Werkstatt repariert wird – sonst würde er für keinerlei Kosten aufkommen.

Antwort:
Sie machen gegen den Betreiber der Werkstatt einen Schadensersatzanspruch geltend. Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruches haben Sie das Recht, den entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten und feststellen zu lassen. Dabei ist auch die Frage, ob die Reparaturversuche der Werkstatt geeignet waren, den entstandenen Schaden zu beseitigen. Den vom Sachverständigen festgestellten Schaden können Sie gegen die Werkstatt geltend machen, egal, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Die Werkstatt hat keinerlei Recht, die Reparatur selbst auszuführen.

Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss die Werkstatt tragen, wenn sie sich mit der Schadensersatzleistung in Verzug befindet. Um die Werkstatt in Verzug zu setzen, sollten Sie die Werkstatt schriftlich und mit Fristsetzung (2 Wochen) zur Schadensersatzleistung auffordern (ACHTUNG: Sie müssen nachweisen können, wann der Werkstatt das Schreiben zugegangen ist). Lehnt die Werkstatt dies ab oder reagiert sie innerhalb der gesetzten Frist nicht, tritt Verzug ein.

Sobald Verzug vorliegt, können Sie den Sachverständigen beauftragen. Stellt der Sachverständige einen Schadensbetrag fest, können Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragen. Diese Kosten müssten Sie zwar bevorschussen, können Sie aber gerichtlich gegen die Werkstatt geltend machen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie bekomme ich am Besten mein Geld zurück?

Frage:
Ich bin für zwei Fahrzeuge als Halter eingetragen. Versicherungsnehmer ist aber jemand anderes. Der Versicherungsnehmer hat die Beiträge nicht bezahlt. Nun hafte ich, das ist klar. Nur hat der Versicherungsnehmer das Geld für die Versicherungen im Voraus von mir bekommen aber nie eingezahlt. Jetzt soll ich die offenen Beträge an die Versicherungen ausgleichen. Kann ich den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Unterschlagung des Geldes anzeigen? Oder gibt es einen anderen Weg, um an das Geld zu kommen?

Antwort:
Als Fahrzeughalter haften Sie keinesfalls ohne Weiteres für die Beiträge aus einem Versicherungsvertrag, den eine andere Person geschlossen hat. Der Versicherungsbeitrag ist eine vertraglich geschuldete Zahlung, die nur derjenige schuldet, der Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag nicht unterzeichnet haben, müssen Sie die Versicherungsbeiträge auch nicht zahlen.
Allerdings wird die Versicherung den bisherigen Versicherungsvertrag kündigen bzw. bereits gekündigt haben. Daher müssen Sie nach Pflichtversicherungsgesetz eine neue Haftpflichtversicherung abschließen, wobei Sie gegebenenfalls als Versicherungsnehmer auftreten. Als dieser sind Sie dann innerhalb dieses Vertrages zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

Wenn Sie die Geldbeträge für die Zahlung der Versicherungsbeiträge an den Versicherungsnehmer mit der Weisung gezahlt haben, dass dieser den Betrag an die Versicherung zahlen soll, läge eine Unterschlagung vor, wegen der Sie eine Anzeige erstatten können. Allerdings werden Sie durch diese Anzeige und ein eventuelles Strafverfahren kein Geld erhalten. Vielmehr sollten Sie den Versicherungsnehmer zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern und damit in Verzug setzen. Hierfür können Sie einen Mahnungsvordruck im Internet nutzen. Nach Fristablauf bleibt Ihnen nur ein Mahnbescheidsantrag bzw. die Zahlungsklage zum Gericht, wobei Sie hierfür einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen sollten.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Was kann ich gegen unberechtigte Forderung machen?

Frage:
Ich habe im Juli 2008 bei Freenet einen DSL Internetvertrag abgeschlossen. Nach meinem Umzug im August 2009 war es Freenet nach dreimaligem Technikertermin jedoch nicht möglich mir einen neuen Anschluß frei zu schalten weil kein Telekomkabel vorhanden ist. Auf Grund dessen bekam ich am 06.11.2009 von Freenet Post mit der Stornierung meines Auftrages. Damit war für mich die Sache eigentlich erledigt. Nun wurde die Freenet Breitband GmbH an die 1&1 Internet AG verkauft und ging am 01.12.2009 in ihr auf. Am 15.12.2009 wurde mir dann von der 1&1 Internet AG meine alte Freenet Grundgebühr vom Konto abgebucht. Diese ich sofort zurückbuchen ließ. Habe daraufhin schon 2 Mahnungen erhalten mit der Androhung meinen Vertrag zu sperren bzw. mit der eines Inkassobüros. Nun meine eigentliche Frage: Da ich keinen Vertrag mit der 1&1 AG eingehen will bzw. auch keinen abgeschlossen habe muß ich dann alle Kosten begleichen? Bitte helfen Sie mir habe sonst keine andere Möglichkeit denn die Kommonikation mit der 1&1 Internet AG ist sehr schlecht.

Antwort:
Ansprüche gegen Sie könnte die 1&1 Internet AG ausschließlich auf der Grundlage eines Vertrages geltend machen. Wenn zwischen Ihnen und der 1&1 Internet AG kein Vertragsverhältnis besteht, kann die 1&1 Internet AG auch keine Ansprüche gegen Sie haben. Eine Zahlung ist daher nicht erforderlich.
Sie können die Ansprüche der 1&1 Internet AG mit einem Schreiben abwehren. Ein solches Schreiben finden Sie z.B. hier: http://bestform24.de/Product.aspx?product=127. Darüber hinaus ist keine Tätigkeit erforderlich. Nur wenn Sie Post von einem Gericht erhalten müssen Sie innerhalb der dort angegebenen Frist reagieren.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Muss ich als ALG2 (Harz IV) Empfänger Forderungen des Arbeitsamtes zahlen?

Frage:
Ich beziehe ALG2 und muss geld an die argentur für arbeit zurückzahlen insgesamt sind es 4 forderungen aber zu unterschiedlichen zeiträumen dies hat auch alles seine richtigkeit, ich habe mich mit der dienststelle schriftlich auf eine ratenzahlung festgelegt die ich auch bis auf januar immer bezahlt habe. nun krieg ich eine vollstreckungsankündigung vom hauptzollamt den gesamten betrag binnen einer woche zu bezahlen ansonsten würden sie es vollstrecken. dürfen die das rechtlich? ich beziehe ja immer noch ALG2. und was kann ich jetzt machen

Antwort:
Wenn Ihnen eine schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung vorliegt, sollten Sie diese an das Hauptzollamt schicken. Wenn es sich nur um eine mündliche Ratenzahlungsvereinbarung handelt, teilen Sie dies dem Hauptzollamt schriftlich mit. Und Sie sollten sich nochmal an Ihr Amt wenden und die Sachbearbeiter fragen, was das mit der Vollstreckung soll. Vielleicht haben die nur vergessen, die Vollstreckung einzustellen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie komme ich an mein Geld, wenn der Schuldner in Insolvenz ist und meine Forderung nicht angegeben hat?

Frage:
Ich hab vor 3 Jahren einer Bekannten Geld geliehen (mit Schuldschein), sie ist seit ca. 2 Jahren in Privatinsolvenz, hat dieses Geld aber nicht angegeben und weigert sich immernoch, zu zahlen. Es stehen 2 Kfz vor ihrer Tür… sie kauft weiter bei Versandhäusern ein usw. offensichtlich hat sie Geld. Hab ich eine Chance auf mein Geld und wenn ja, wie?

Antwort:
Sie hätten eine Chance, wenn Sie Ihre Forderung zur Insolvenz angemeldet hätten. Wenn Sie dies bis heute nicht getan haben, sollten Sie dies schnellstmöglich schriftlich tun. Hierfür ist das Amtsgericht, Abteilung für Insolvenzen, zuständig.
Wenn Ihre Bekannte bzw. deren Treuhänder die Forderung bestreitet, müssen Sie eine Zahlungsklage erheben. Dies ist im übrigen sowieso erforderlich, da die Forderung anderenfalls nach 3 Jahren verjährt und nicht mehr durchsetzbar ist.
Ob Sie dadurch Ihr Geld zurückerhalten, ist allerdings eine ganz andere Frage. In vielen Fällen gilt das Prinzip des nackten Mannes ohne Taschen …
Wenn vor der Tür Ihrer Bekannten zwei Fahrzeuge stehen, heißt dass allerdings noch nicht, dass diese Fahrzeuge Ihrer Bekannten gehören. Es kann sich um Leasingfahrzeuge handeln oder Autos, die dem Lebenspartner, einem Kind oder Elternteil gehören. Dann können Sie damit nix machen …

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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