Kostenlose Rechtsauskunft

Kostenlose Rechtsauskunft - Gratis Rechtsberatung vom Jurist

Muss eine Kündigung per Einwurf- oder Übergabeeinschreiben gesendet werden?

Frage:
Wir wollen unsere Mietwohnung kündigen. Die Kündigung lassen wir unserem Vermieter per Einschreiben zukommen. Muß das Einschreiben per Einwurf durch den Briefträger durchgeführt werden oder muß das Einschreiben ein Übergabeeinschreiben sein, das der Vermieter selbst entgegen nehmen muss? Muß der Vermieter die Kündigung akzeptieren oder ist sie auch gültig, wenn er die Unterschrift verweigert?

Antwort:
Eine Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist eine einseitige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Die Kündigung ist zugegangen, wenn Sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Zum Machtbereich des Empfängers gehört neben der Wohnung des Empfängers auch dessen Briefkasten.
Allerdings muss der Mieter, der sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund seiner Kündigung berufen will, die Wirksamkeit der Kündigung und damit den Zugang der Kündigung beweisen. Dafür reicht ein Einwurfeinschreiben nicht aus, da der Postbote den Einwurf in den Briefkasten nicht dokumentiert.
Daher gibt es nur vier Möglichkeiten der sicheren Zustellung einer Kündigung:

  • Versand per Einschreiben mit Rückschein.
    Das hat allerdings den Nachteil, dass der Empfänger, wenn er vom Postboten nicht angetroffen wird, die Sendung vom Postamt nicht abholen muss. Holt der Empfänger die Sendung nicht ab, liegt kein Nachweis des Zuganges vor! Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung kann eine Zustellung auch nicht nachgewiesen werden.
  • Einwurf der Sendung durch einen Boten, zum Beispiel einen Mitarbeiter, Freund o.ä., der später als Zeuge fungieren kann.
    Dabei sollte der Zeuge auf einer Kopie des zugestellten Schriftstückes Datum und Uhrzeit des Einwurfes in den Briefkasten vermerken und seine Angaben mit seiner Unterschrift bestätigen.
  • Übergabe gegen Empfangsbestätigung
    Sie können das Schriftstück auch persönlich übergeben, wobei der Empfänger den Erhalt unter Angabe des Datums mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Verweigert der Empfänger die Bestätigung kann der Nachweis des Zuganges noch über einen mitanwesenden Zeugen geführt werden.
  • Zustellung per Gerichtsvollzieher
    Die sogenannte förmliche Zustellung erfolgt über den Gerichtsvollzieher. Dabei können nicht nur Behörden und Firmen, sondern auch Privatpersonen den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. Die Kosten dafür betragen ca. 20,00 € bis 30,00 €.

Sobald die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist, ist sie im Rahmen der geltenden Kündigungsfrist wirksam. Es bedarf keiner weitergehenden Bestätigung des Empfängers.

 

Geschrieben am 30. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

Gilt eine Frist auch dann, wenn sie viel zu kurz ist?

Frage:
Ich habe von einem Rechtsanwalt einen Brief bekommen, ich solle doch das BUCH endlich zurück senden, zwecks meiner E-MAIL-ANFRAGE an ihn. Der Brief wurde am 11.12. geschrieben & am 17.11. abgeschickt, so dass dieser am 18.12. bei mir einging. Der Rechtswanwalt schrieb mir, ich solle dieses Buch zurücksenden bis zum 22.12.. So nun ist ja Weihnachtszeit, braucht ja alles länger, besonders weil: ICH SOLL UNFREI ZURÜCK SENDEN! Welche Nachteile entstehen mir dadurch, da ich am Samstag nicht zur Post kannte, da ich noch arbeiten musste? Darf dieser Herr Rechtsanwalt bis zum 22.12. den Tag aufsetzen, wenn der Brief NICHT frühzeitig ankam, so dass ich heute (morgen) am Montag, 21.12. erst zur Post kann!

Antwort:
Der Rechtsanwalt kann Ihnen eine Frist nach seinem Belieben setzen. Allerdings handelt es sich nur dann um eine wirksam gesetzte Frist, wenn sie für die Erfüllung der Forderung angemessen erscheint. Ist eine gesetzte Frist nicht angemessen, wird sie durch eine angemessene Frist ersetzt. Wenn das Schreiben des Rechtsanwalts bei Ihnen am 18.12.2009 eingegangen ist ist Versendung des Buches am 21. oder 22.12.2009 durchaus ausreichend, um die viel zu kurz gesetzte Frist zu wahren.
Eine unfreie Sendung muss vom Empfänger nicht angenommen werden, so dass die Übersendung nicht schuldbefreiend sein kann. Wenn der Anwalt sie allerdings zur unfreien Rücksendung aufgefordert hat und Sie Ihre Absendedaten auf der Sendung vermerken, wird der Anwalt die Sendung mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Sollte er die Annahme trotzdem verweigern, ist das nicht Ihre Schuld, so dass Ihnen darauf keine Nachteile erwachsen können.
Die unfreie Versendung erfolgt bei der Post am Schalter, in dem Sie die Sendung dort abgeben und dazu sagen, dass der Versand unfrei erfolgen soll.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

Muss ein gegnerischer Anwalt auf meine Email mit konkretem Anliegen antworten bevor er die Strafe erhöht?

Frage:
Ich hab eine Abmahnung bekommen wegen Urheberrechtsverletzung. Mit Unterlassungserklärung und 600 Euro Strafe die ich zu nem bestimmten Zeitpunkt überwiesen haben muss. Es benutzen 3 Leute den Internetanschluss. Einer kann sicher ausgeschlossen werden. um nun den genauen Täter zu ermitteln habe ich weitere Daten angefordert durch email an den RA. Es kam keine Antwort und die Frist ist verstrichen. 2 Wochen später kam ein 2. schreiben mit verdoppelung der Strafe. Hab nochmal eine email geschrieben aber wieder keine Antwort bekommen. In seinem Schreiben stand das ich Fragen per Email stellen soll. Aber auch das die Frist nicht verlängert werden kann.

Antwort:
Ein Anwalt der Gegenseite muss Ihnen nicht antworten. Er ist nicht verpflichtet, mit Ihnen zu korrespondieren.
Allerdings kann es auch sein, dass der Anwalt etwas geltend macht, worauf gar kein Anspruch besteht. Ein Anwalt kann keine Strafe verhängen, er kann Ihnen maximal eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abverlangen, in der eine Vertragsstrafe für den Fall der erneuten Zuwiderhandlung steht. Oder er kann gegen Sie Schadensersatzforderungen geltend machen. Ob dem Auftraggeber des Anwalts diese Forderungen überhaupt zustehen, kann ich natürlich nicht beurteilen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

In welcher Frist muss ein Bußgeldbescheid zugestellt werden?

Frage:
An 21.02.2010 habe ich eine Ordnungswiedrigkeit begangen. Der Bußgeldbescheid dafür wurde mir aber erst am 11.06.2010 zugestellt. Ist das nicht bereits verjährt?

Antwort:
Auch Verkehrsordnungswidrigkeiten unterliegen der Verfolgungsverjährung. So beträgt die Verjährungsfrist für (nicht strafrechtlich zu verfolgende) Verstöße, die unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen begangen wurden, 1 Jahr bei einem vorsätzlich begangenen Verstoß (angedrohte Geldbuße bis 1.500,00 €) und ein halbes Jahr, wenn nur Fahrlässigkeit vorlag (angedrohte Geldbuße höchstens 750,00 €). Für alle anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine Verjährungsfrist von 3 Monaten, ab Erlass des Bußgeldbescheides eine Verjährungsfrist von 6 Monate.

Diese Verjährungsfristen sind jedoch keine absoluten Fristen, sondern können durch bestimmte Handlungen der Verfolgungsbehörden unterbrochen werden. Dies bedeutet, dass jedes Mal von der Vornahme einer verjährungsunterbrechenden Handlung an eine neue Verjährungsfrist beginnt. Solange also ein Bußgeldbescheid noch nicht erlassen ist, beginnt jeweils ein neuer 3-Monats-Zeitraum. Von den vielen verjährungsunterbrechenden Handlungen sind folgende Verfahrensvorgänge bei der Behörde oder beim Gericht im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten besonders wichtig:

  • die erste Vernehmung des Betroffenen zur Sache mit der Bekanntgabe, dass ein Bußgeldverfahren gegen ihn eingeleitet ist;
  • die Anordnung zur Übersendung eines Verwarnungsgeldangebots oder eines Anhörungsbogens;
  • die vorläufige Einstellung des Verfahrens, wenn der Betroffene nicht erreichbar ist;
  • jede Anordnung, die nach einer solchen Einstellung zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Betroffenen erfolgt;
  • die Abgabe der Akten durch die Staatsanwaltschaft (z. B. nach der Einstellung eines Strafverfahrens wegen Körperverletzung) an die Verwaltungsbehörde zwecks Verfolgung der Ordnungswidrigkeit;
  • der Erlass des Bußgeldbescheides;
  • der Eingang der Akten beim Amtsgericht;
  • der Hinweis des Gerichts auf die Möglichkeit einer Entscheidung im Beschlussverfahren;
  • jede Anberaumung einer Hauptverhandlung.

Da nur anhand der Bußgeldakte festgestellt werden kann, wann die Verwaltungsbehörde welche Maßnahmen ergriffen hat, können Sie die Frage der Verjährung nur anhand der Akteneinsicht klären. Die Akteneinsicht erhält allerdings nur ein von Ihnen zu beauftragender Rechtsanwalt, dessen Kosten Sie zunächst bezahlen müssen.

Geschrieben am 25. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

Welche Rechtsmittelfristen gibt es?

Frage:
Wie lange ist die Einspruchsfrist für den Angeklagten oder dem Staatsanwalt ab der Urteilsverkündung? Wie lange ist die Einspruchsfrist für die Staatsanwaltschaft bei Freispruch des Angeklagten? Herzlichen Dank im voraus für Ihre, hoffentlich schnelle Antwort. Kann leider unter Google nicht wirklich etwas eindeutiges dazu finden.

Antwort:
Es gibt keine Einspruchsfrist gegen eine strafrechtliches Urteil, sondern lediglich die Rechtsmittel der Berufung oder der Revision. Die Rechtsmittelfrist beträgt 1 Woche ab Bekanntgabe des Urteils. Ist der Angeklagte bei der Urteilsverkündung anwesend, kann er innerhalb 1 Woche ab diesem Tag Rechtsmittel einlegen, wobei der Schriftsatz am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen sein muss. Die Staatsanwaltschaft hat die gleiche Frist.

Geschrieben am 25. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

kein Kommentar

ältere Beiträge