Können meine Gläubiger auf das Grundstück meines zukünftigen Ehepartners zugreifen?
Frage:
Ich befinde mich seit 2 jahren in privatinsolvenz. mein freund verkauft sein haus gerade, da er zu mir gezogen ist. wir wollen heiraten und er möchte sich in näherer zukunft wieder ein haus kaufen. wenn ich nicht mit im grundbuch eingetragen werde, kann der treuhänder dann von mir leistungen zur schuldentilgung verlangen? wie sehen dann überhaupt die pfändungsgrenzen aus?
Antwort:
Durch die Eheschließung ändern sich Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse ersteinmal nicht. Da Sie arbeitslos sind beziehen Sie vermutlich unpfändbar Sozialleistungen, so dass Ihr Treuhänder hieraus keine Schuldentilgung fordern kann. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Ihr Freund sich ein Haus kauft, solange Sie nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
Allerdings würde, je nach dem Einkommen Ihres Freundes, Ihre Sozialleistungen wegfallen, da Sie ab dem Zeitpunkt, ab Sie zusammen wohnen, einen Haushalt bilden und Ihre beiden Einkommen zur Berechnung von Sozialleistungen herangezogen werden würden.
Alles andere entscheidet sich nach Ihren konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Einzelfall wäre auch ein Ehevertrag mit der Vereinbarung der Gütertrennung empfehlenswert, was allerdings wiederum andere rechtliche Konsequenzen hat.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wer haftet, wenn mein Auto durch eine Dachlavine beschädigt wird?
Frage:
Letzte Woche wurde mein Auto durch eine vom Dach kommende Schneelawine getroffen und dadurch sehr stark beschädigt. Das gesamte Dach war eingedellt und muss nun ausgetauscht werden. Meine Frage: haftet der Hausbesitzer, von dessen Haus diese Lawine kam? Es war weder etwas abgesperrt, noch waren Warnschilder angebracht. Einen Schneefang besitzt dieser Abschnitt des Daches auch nicht. Leider habe ich nicht fotographiert wie viel Schnee auf dem Dach lag, und den genauen Standort meines Autos kann ich auch nicht mehr nachweisen. Ich hätte allenfalls einen Zeugen. Bestehen Chancen den Hausbesitzer zur Verantwortung zu ziehen?
Antwort:
Der Eigentümer eines Grundstückes haftet für jede Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und hieraus entstehender Schäden. Eine Verkehrssicherungspflicht ist die Schneeräumungs- und Streupflicht, wozu auch gehört, dass das Dach derart von Schnee freigehalten wird, dass keine Schäden durch herabfallende Schneemassen verursacht werden.
Wenn Sie einen Zeugen für den Zustand des Fahrzeuges haben, verfügen Sie über ein Beweismittel und können beweisen, dass Ihr Fahrzeug mit Schnee bedeckt war und die Schäden aufwies. Beweisschwierigkeiten gibt es allerdings hinsichtlich der Frage, wo der Schnee herkam. Wenn der Zeuge hierzu auch angeben kann, dass das Dach schneefrei war, weil der Schnee auf Ihrem Fahrzeugdach lag, dann dürften Sie gute Karten haben.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Kann mein Lebensgefährte im Fall der Trennung auf mein Grundstück zugreifen?
Frage:
Ich möchte mich von meinem Partner (Witwer) trennen. Er wohnt seit 12Jahren in meinem Haus, wir haben gem.Kind (11 Jahre). Seine 2 Kinder haben ebenfalls hier gewohnt,sind jetzt ausgezogen. Ich habe ebenfalls noch 2 eigene Kinder die bei mir leben. Der Lebensunterhalt wurde gemeinsam bestritten, wobei er anfangs sicher mehr dazu beigetragen hat. Wir haben Umbauarbeiten am Haus durch-geführt, so auch Wintergarten, den er ganz allein aufgebaut und finanziert hat. Viele Möbel hat er selber gebaut.Ich habe alle Kinder und den großen Haushalt neben meiner Berufstätigkeit versorgt (also insgesamt 7 Personen-Haushalt). Aufgrund vieler Streitereien in letzter Zeit möchte ich mich trennen, er aber nicht. Für ihn ist alles i.O. und ich müsste mich nur wieder ändern. Falls es zum Bruch kommt, muss ich halt mein Haus verkaufen sagt er, denn er hätte ja sowieso alles bezahlt. Meine grundsätzliche Frage, wie kann ich ihn dazu bewegen auszuziehen (wenn er nicht freiwillig geht) und was kann er eigentlich fordern. Habe ich nicht auch meinen Teil geleistet,wenn auch nicht in Geld aufzuwerten? Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar. Ich weiß,dass ich für konkretere Fragen dann noch einen RA aufsuchen müsste. Aber vielleicht kurz vorab, wie Sie die Sache überhaupt sehen und wie es in einer Partnerschaft (ohne Heirat) nach so vielen Jahren ist. Alle Kosten (Darlehen für das Haus,Vers. und Steuern) werden übrigens schon immer von mir bezahlt. Seit 1 Jahr zahle ich auch Lebensmittel usw. alleine und versuche, möglichst wenig von ihm zahlen zu lassen. Ich hänge natürlich an dem Haus, aber wenn es zum Bruch kommt und ich an ihn Zahlungen zurückleisten müsste, werde ich es wohl veräußern müssen. Halten könnte ich es finanziell eventuell.
Antwort:
Wenn Sie als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen sind und Ihr Lebensgefährte nicht, dann können Sie ihn regelrecht vor die Tür setzen, ohne dass er irgendwelche Einwände dagegen erheben könnte. Insbesondere könnte er von Ihnen keine Kosten ersetzt verlangen. Er könnte maximal die in seinem Eigentum stehenden Sachen, z.B. selbst gebaute Möbel, herausverlangen. Im Übrigen gilt in einer Lebensgemeinschaft, dass am Ende der Gemeinschaft die Kosten, die von den einzelnen Partner während der Lebensgemeinschaft getragen wurde, nicht auszugleichen sind.
Allerdings sollten Sie tatsächlich eine anwaltliche Beratung einholen, da es sich bei Ihrer Frage um nicht unerhebliche wirtschaftliche Werte handelt und meine allgemeine unverbindliche Rechtsauskunft nicht ausreichend sein kann.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wie bekomme ich mein Grundstück zurück?
Frage:
Vor ca. 6 Wochen habe ich ein Grundstück gekauft, welches ich mit meine Familie nutze. Mein Nachbar nutzt seit einigen Jahren ein Teil dieses Grundstückes kostenlos. Dafür soll es eine mündliche Vereinbarung des Vor-Vorbesitzers geben. Da mein Nachbar nicht gewillt ist, an uns Miete zu zahlen, möchte ich dieses Grundstück selbst nutzen. Genügt es eine Räumungsaufforderung mit angemessener Frist (ca. 8 Wochen) zu setzen oder muss dies vor Gericht geklärt werden?
Antwort:
Ihr Nachbar stützt sein Recht auf eine mündliche Vereinbarung mit einem Vor-Voreigentümer. Aus dieser Vereinbarung entsteht dem Nachbarn sein sogenanntes Recht zum Besitz, da Sie nicht ohne Weiteres beeinträchtigen dürfen.
Von besonderem Interesse ist natürlich der Inhalt der mündlichen Vereinbarung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Vereinbarungen zu Miet- oder Nutzungsentgeltzahlungen, Dauer der Nutzung, Kündigungsrecht, etc. Soweit hierzu keine Vereinbarungen getroffen wurden oder heute nicht mehr rekonstruiert oder nachgewiesen werden können, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist davon auszugehen, dass das Nutzungsverhältnis weiterhin unbeendet besteht und Ihr Nachbar auf dessen Grundlage zur Nutzung des Grundstücks berechtigt ist.
Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks müsste von einem Pachtvertrag ausgegangen werden, wenn Ihr Nachbar auch die Früchte des Grundstücks ziehen darf (z.B. die Ernte behalten darf). Ist bei dem Pachtverhältnis über ein Grundstück oder ein Recht die Pachtzeit nicht bestimmt, so ist die Kündigung gemäß § 584 Abs. 1 BGB nur für den Schluss eines Pachtjahrs zulässig; sie hat spätestens am dritten Werktag des halben Jahres zu erfolgen, mit dessen Ablauf die Pacht enden soll.
Anders verhält es sich, wenn es sich um ein Mietverhältnis handeln sollte, bei dem Sie die Früchte des Grundstücks ziehen dürfen. In diesem Fall kann die Kündigung nach § 580a BGB spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats, bei einem Mietverhältnis über gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke oder im Schiffsregister eingetragene Schiffe jedoch nur zum Ablauf eines Kalendervierteljahrs, erfolgen.
Erst nach der Kündigung des Vertragsverhältnisses können Sie Ihren Nachbarn zur Herausgabe des Grundstückes auffordern. Gibt Ihr Nachbar das Grundstück trotz Fristsetzung nicht heraus, ist eine Herausgabeklage erforderlich, um einen vollstreckbaren Titel gegen Ihren Nachbarn zu erwirken. Ohne einen solchen vollstreckbaren Titel würden Sie sich mittels sogenannter verbotener Eigenmacht in den Eigenbesitz setzen, wogegen Ihr Nachbar mittels Einstweiliger Verfügung vorgehen könnte und Sie sich zudem noch schadensersatzpflichtig machen könnten.
Aufgrund der Komplexität der Angelegenheit sollten Sie von einem auf dem Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. eine solche Rechtsanwältin beraten und ggf. vertreten lassen, da eine umfassende Würdigung des gesamten Sachverhalts erforderlich ist.
Geschrieben am 23. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wer trägt die Abschleppkosten für ein auf meinem Grundstück falsch geparktes Auto?
Frage:
Auf unserem Grundstück (Eigentum) parkt des öfteren ein fremdes Fahrzeug. Wir haben schon Schilder aufgestellt und versucht, den Fahrer anzusprechen. Aber nichts hat geholfen. Was können wir noch tun? Dürfen wir das Auto abschleppen lassen? Wer trägt dann die Abschleppkosten?
Antwort:
Als Grundstückseigentümer dürfen Sie ein unberechtigt geparktes Fahrzeug auf ihrem privaten Grundstück abschleppen lassen. Wer ohne den Willen des Besitzers oder des Eigentümers des Privatgrundstücks sein Fahrzeug abstellt, handelt in sogenannter verbotener Eigenmacht und begeht eine Besitzstörung (§ 858 BGB) oder eine Eigentumsstörung (§ 1004 BGB).
Sie können daher die Entfernung des Fahrzeugs verlangen. Das Abschleppen ist allerdings erst zulässig, wenn der Grundstückseigentümer eine gewisse Wartezeit eingehalten hat. Zwar gibt es hierfür keine Vorschrift und es kommt auf die Örtlichkeit, das Ausmaß der Störung und die Tageszeit an. Jedoch dürften in der Regel 15 Minuten ausreichen. Besteht aber die Möglichkeit, den Aufenthalt des Falschparkers ausfindig zu machen und so die Störung zu beseitigen, wäre die Beauftragung eines Abschleppunternehmens unzulässig.
Hat der Grundstückseigentümer ein Fahrzeug rechtmäßig abschleppen lassen, kann er die angefallenen Kosten vom Falschparker nach den Regeln einer sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen. Darüber hinaus kann der Grundstücksbesitzer gegenüber dem Falschparker sogar die Herausgabe des Fahrzeugs bis zur Bezahlung der angefallenen Kosten verweigern.
Geschrieben am 23. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


