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Muss ich meine Ärzte von der Schweigepflicht entbinden?

Frage:
Ich beziehe ALG II und bin seit Juli 2011 krank geschrieben. Nun hat ich das Jobcenter aufgefordert, einen “Fragebogen Gesundheit” auszufüllen und meine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden.

Antwort:
Nein, grundsätzlich sind Sie nicht nicht verpflichtet, eine Schweigepflichtentbindungserklärung abzugeben. Insbesondere fällt es nicht unter die Mitwirkungspflicht des § 60ff. SGB I, Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden. Das liegt in Ihrem freien Ermessen.
Nach § 62 SGB I muss der ärztliche Dienst durch eigene Untersuchungen ermitteln, wenn Sie keine Erklärung abgeben. Insoweit ist im Gesetz festgelegt, dass jeder, der Sozialleistungen beantragt oder bekommt, ärztliche oder psychologische Untersuchungen gestatten muss, wenn diese für eine Entscheidung über die Leistung nötig sind. 
Wenn Sie eine Einwilligungserklärung unterschreiben, so muss darauf ein deutlicher Hinweis sein, dass sie die Erklärung freiwillig machen. Es soll deutlich zu verstehen und zu erkennen sein, welcher Arzt oder welches Krankenhaus von der Schweigepflicht entbunden wird. Die Einwilligung ist auch nur wirksam, wenn Sie wissen, worin sie eingewilligt haben, die Bedeutung und Tragweite Ihrer Entscheidung klar ist, Sie den Anlass kennen und wissen, wozu Sie wen von der Schweigepflicht entbinden, Ihnen bekannt ist, in welcher Art und in welchem Umfang Dritte eingeschaltet werden und Sie darauf hingewiesen wurden, dass Sie Ihre Erklärung jederzeit widerrufen können.
Wenn Sie Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht entbunden haben, besteht für den Arzt eine Pflicht zur Auskunft. Darunter fallen aber Befunde, die vom Arzt selbst erfasst wurden. Es geht nur um medizinische Tatsachen. Es besteht keine Pflicht, Befundunterlagen und Untersuchungsergebnisse oder Krankengeschichten heraus zu geben.

Geschrieben am 29. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Bekomme ich ALG II (Hartz IV) auch, wenn ich arbeite?

Frage:
Ich bin eine 62jährige ALGII-Bezieherin und erhalte z.Zt.876,60 Euro monatlich. jetzt habe ich ein Arbeitsangebot: 38,5 Std., 900,00 Euro brutto erhalten. Das ergibt weniger Netto als ALGII. Steht mir dann vom Amt nur die Differenz zu, oder gilt das als Hinzuverdienst? Dann bekäme ich etwa 249.00 Euro hinzu.

Antwort:
Wenn Ihr Netto-Arbeitseinkommen unterhalt der Mindestsätze für ALG II liegt, erhalten Sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt.
Ein Hinzuverdienen liegt in Ihrem Fall nicht vor, da dieses nur im Umfang von bis zu 15 Stunden wöchentlich zulässig wäre. Die Ihnen angebotene Tätigkeit ist eine Hauptbeschäftigung.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wo hat eine Personen ihren Wohnsitz und wann endet eine Bedarfsgemeinschaft?

Frage:
mein sohn ist ab april angehöriger der bundeswehr. nach einem 3 monatigen grundwehrdienst wird er als koch auf einem schiff tätig sein. da wir eine bedarfsgemeinschaft haben weis ich nun nicht wie sich das auf hartz 4 auswirkt. ist unsere adresse für ihn der hauptwohnsitz oder wird der standort (in dem fall das schiff) als anrechenbare wohnung gerechnet? was wäre in diesem fall empfehlenswert? und vor allem zu bedenken?

Antwort:
Der Hauptwohnsitz nach Deutschen Recht liegt dort, wo eine Person mehr als die Hälfte des Jahres aufenthaltig ist. Wenn sich Ihr Sohn entsprechend an seinen Standort abmeldet, würde die Bedarfsgemeinschaft entfallen und sein Wehrsold würde Ihnen nicht angerechnet werden.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Darf die ARGE (Harz IV) meinen Umzug verweigern?

Frage:
Meine mutter ist harz VI empfängerin. sie würde gerne aus gesundheitlichen gründen in meine nähe ziehen damit ich ihr im haushalt helfen kann. ihre arge sagt nein weil dies ein anderes bundesland ist. Darf die arge den umzug einfach so verweigern?

Antwort:
Auch als Harz IV Empfängerin hat Ihre Mutter das Recht, dort zu leben, wo sie will. Daher kann die ARGE einen Umzug nicht verbieten. Allerdings kann die ARGE die Übernahme der Kosten verweigern. Eine Kostenübernahme kann nur dann erfolgen, wenn der Umzug entweder dazu führt, dass der Harz IV Bezug beendet werden kann (z.B. zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses) oder aus anderen gewichtigen Gründen. Ein anderer gewichtiger Grund muss der ARGE dargelegt und nachgewiesen werden. Sie können der ARGE ein ärztliches Gutachten vorlegen, aus dem sich eine Pflegebedürftigkeit Ihrer Mutter ergibt. Dann wäre ein Umzug in Ihre Nähe auf Kosten der ARGE möglich, wenn Sie nicht zu Ihrer Mutter umziehen könnten. Auch dieses muss der ARGE nachgewiesen werden.
Leider ist dies eine sehr umständliche und aufwendige Sache und viele ARGE lehnen solche Anträge sehr oft auch zu Unrecht ab. Dann bleibt meist nur der Weg zum Sozialgericht, das aber wegen der Vielzahl der Verfahren stark überlastet ist.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Muss ich ein Guthaben aus einer Betriebkostenabrechnung weiterleiten, weil die Miete mit ALG II bezahlt wurde?

Frage:
Bis Ende Mai 2009 bekam ich Leistungen vom Jobcenter,da ich zwölf Jahre nur eine geringfügige Beschäftigung hatte. Ab 1.6.2009 bekam ich einen festen Arbeitsvertrag. Durch die Betriebskostenabrechnung vom 30.4.2009 erhielt ich ein Guthaben von über 500€, welche im Monat Juni mit meiner Miete verrechnet wurden. Zum 1.2.2010 musste ich einen neuen Antrag beim Jobcenter stellen. Der Bearbeiter braucht die Betriebskostenabrechnung 2009. Muss ich das Guthaben vielleicht zurück zahlen?

Antwort:
Der Sachbearbeiter der ARGE benötigt die Betriebskostenabrechnung nur, um den Nachweis der Kosten für den neuen Antrag zu haben. Allerdings könnte die ARGE auf den Gedanken kommen, die mit anderen Mieten verrechnete Rückzahlung von Ihnen zurückhaben zu wollen, da es sich ja um die Erstattung für einen Zeitraum handelt, in dem Sie Leistungen bezogen und die ARGE die Kosten getragen hat. Ob die Sachbearbeiter dort auf diese Idee kommen, kann ich nicht sagen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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