Eltern haften für Ihre Kinder – wie lange und in welchem Umfang?
Frage:
Unser 17 jähriger Sohn ist durch kriminelle Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Ordnungswidrigkeiten, u.ä.) aufgefallen. Wie lange müssen wir als Eltern für die entstandenen Schäden und Kosten aufkommen?
Antwort:
Nach den Buchstaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 832 Absatz 1 Seite 1) haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Dabei gilt: Wenn Eltern im Falle eines Fremdschadens, den das Kind verursacht, nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, müssen Sie oft keinen Schadenersatz zahlen. Dieser Nachweis ist allerdings nicht immer leicht zu erbringen.
Kinder können ab einem Alter von sieben Jahren auch selbst zunehmend für den von ihnen angerichteten Schaden haftbar gemacht werden. Die Rechtsprechung richtet sich im Allgemeinen nach dem Alter und vor allem der Reife des Kindes. Dabei wird die Frage gestellt: Kann das Kind aufgrund seines Entwicklungsstandes für die jeweilige individuelle Tat verantwortlich gemacht werden? Versteht es also, was es getan hat? Entscheidend sind dabei auch frühere Erfahrungen des Kindes. Kannte es die Situation schon und hat trotzdem wieder so gehandelt?
Je älter die Kinder werden, desto leichter haben es die Eltern natürlich mit der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich kann man sagen: Sobald ein Kind die Folgen einer Handlung begriffen hat, kann es für diese Folgen verantwortlich gemacht werden. Im Fall eines 17 jährigen Kindes liegt bei normaler Entwicklung und Erziehung bereits so viel Reife vor, dass das Kind selbst für entstehende Schäden haften muss. Da die Aufsichtspflicht in diesem Fall nur noch sehr gering ist, ist die Haftung der Eltern dagegen so gut wie ausgeschlossen.
Geschrieben am 29. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Haftverbüßung von Eltern kann unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben
Aus dem Bundestag
13.10.2011: Wenn ein sorgeberechtigter Elternteil inhaftiert wird, kann das unterschiedliche Auswirkungen auf das Sorgerecht haben. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (17/7231) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/6984) mitteilt, ruht die elterliche Sorge des inhaftierten Elternteils, wenn das Familiengericht feststellt, dass sie tatsächlich nicht ausgeübt werden kann.
Gebe es einen zweiten sorgeberechtigten Elternteil, übt dieser in der Regel das Sorgerecht aus. Ist der inhaftierte Elternteil dagegen alleinsorgeberechtigt, kann das Familiengericht laut Antwort die elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen oder – falls dies nicht möglich ist – einen Vormund oder Pfleger bestellen. Bestehe die Sorge des alleinsorgeberechtigten Elternteils trotz Haft weiter, hat dieser die Möglichkeit, selbst für die Unterbringung der Kinder in Familienpflege, zum Beispiel bei den Großeltern, zu sorgen.
Der Vollzug reagiere „generell sehr großzügig auf zusätzliche Besuchswünsche von Kindern der Gefangenen“, heißt es weiter. Dies zeige etwa ein von zehn Ländern vorgelegter Musterentwurf für ein Landesstrafvollzugsgesetz. Dort sei unter anderem vorgesehen, die Gesamtdauer von mindestens zwei auf mindestens vier Stunden bei Besuchen von Kindern unter 14 Jahren zu verdoppeln. Darüber hinaus sollen laut Bundesregierung zur Pflege familiärer Kontakte mehrstündige Besuche zugelassen werden können.
Geschrieben am 13. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Was bekomme ich von der Haftpflichtversicherung ersetzt, wenn ein 5 Jähriges Kind einen Schaden verursacht?
Frage:
Ich war mit der Tochter (5 Jahre) einer Freundin schwimmen. Dabei trat mich das Kind beim Abtauchen so unglücklich gegen meine oberen Schneidezähne, dass 2 Zähne unter den Kronen abbrachen. Diese mussten extrahiert werden. Da diese Zähne Haltefunktion für ein Kronen- und Prothesensystem hatten, muss nun das ganze System neu angefertigt werden, denn das alte kann nicht mehr eingesetzt werden.
Die gegenerische Versicherung hat die Übernahme des Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass das Kind noch nicht haftungsfähig ist und die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, da das Kind unter meiner Aufsicht stand. Ich bin aber keine Tagesmutter, sondern habe meiner Freundin nur einen Gefallen getan, da sie keine Zeit hatte.
Was kann ich nun tun? Wie kann die versicherung in Haftung genommen werden?
Antwort:
Leider hat die Haftpflichtversicherung in diesem Fall Recht.
Kinder sind in jeder Haftpflichtversicherung der Eltern automatisch mitversichert. Jedoch haftet die Versicherung deshalb nicht automatisch für alle entstehenden Schäden.
Kinder unter 7 Jahren gelten generell als schuldunfähig und Kinder unter 10 Jahren sind auch im Straßenverkehr schuldunfähig. Das bedeutet, wenn diese Kinder einen Schaden verursachen, kommt die Versicherung nur bis zur Höhe der Versicherungssumme für einen Schaden auf, wenn die Eltern auch ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Der Grund dafür liegt im Charakter der Haftpflichtversicherung: Die Haftpflichtversicherung übernimmt ausschließlich die Schadenregulierung für Schadensfälle, in denen der Versicherungsnehmer für den Schaden aufkommen müsste. Daher setzt die Regulierungspflicht der Versicherung einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer voraus.
Wenn ein deliksunfähiges Kind (unter 7 Jahre) einen Schaden verursacht, bedeutet dies, dass die Eltern für diesen Schaden nur dann einstehen müssen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Beispiele: Der fußballverliebte 6-jährige Sohn hat einen tollen “Bums” und schießt den Fußball in das große Fenster des Nachbarn. Der größere 9-jährige Bruder läuft dem Ball auf der Straße hinterher, wobei ein anderer Verkehrsteilnehmer deswegen verletzt wird. In beiden Fällen liegt keine Haftung der Eltern vor und die Haftpflichtversicherung ist nicht regulierungspflichtig.
Zur Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern ist das BGH-Urteil vom 24.3.2009 – VI ZR 51/08 lesenswert. Der Leitsatz lautet: “Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.” Ein 5 jähriges, ein 6 jähriges und ein 7 jähriges Kind hatten insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, zerkratzt. Nach dem Urteil hatten die Eltern des Fünfjährigen ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie spätestens alle 30 Minuten kontrollieren hätten müssen und dies aber nicht getan haben. Bei dem älteren Kind reichte nach Ansicht der Richter eine Kontrolle alle zwei Stunden, so dass die Eltern des Siebenjährigen insoweit ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Da es sich im Urteilsfall um parkende Autos gehandelt hat und daher nicht um einen Vorfall im (fleißenden) Straßenverkehr, haftet der Siebenjährige schon selbst.
Es ist für Eltern kleiner Kinder daher ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, von der von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden trotzdem in begrenzter Höhe ersetzt werden.
Geschrieben am 31. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wird das Kind in der gesetzlichen oder in der privaten Krankenversicherung versichert?
Frage:
Ein Elternteil eines mittlerweile volljährigen Kindes (Student) ist gesetzlich, der andere Elternteil privat versichert. Nachdem jahrelang die Prüfung der gesetzlichen Krankenkasse, wo das Kind familienversichert ist, sich auf die Abfrage des Einkommens des privat versicherten Elternteiles beschränkte, wird nunmehr der Einkommensteuerbescheid angefordert. Ist dies rechtens?
Antwort:
Wenn zumindest ein Elternteil privat krankenversichert ist, dann stellen sich Vater und Mutter oft die Frage, wie das eigene Kind zu versichern ist. Grundsätzlich besteht für Kinder die Möglichkeit, sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in einer private Krankenversicherung versichert zu sein. Wenn beide Elternteile gesetzlich versichert sind, dann ist das Kind familienversichert, das heißt automatisch in der Familienversicherung, die für alle Familienmitglieder gilt. Bis zur Volljährigkeit fallen keine zusätzlichen Kosten für die Krankenversicherung an.
Sind beide Elternteile privat versichert, dann muss auch das Kind privat versichert werden. Eine private Krankenversicherung für Kinder ist vergleichsweise preiswert. Für Babies liegen die Kosten aktuell (Stand 2008) um die 100 Euro pro Monat. Die Leistungen der privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich dabei teilweise erheblich, so dass ein Beratungsgespräch mit einem Sachkundigen Versicherer auf jeden Fall hilfreich ist.
Ist nur ein Elternteil privat versichert, der andere jedoch gesetzlich, so ist entscheidend, ob das Einkommen des privat versicherte Elternteils über der Beitragsbemessungsgrenze (Stand 2008 knapp 4000 Euro brutto pro Monat) liegt. Ist dies der Fall, so muss das Kind privat versichert werden. Liegt das Einkommen unter dieser Grenze, so kann das Kind beim anderen Elternteil mitversichert sein. Wenn der privat versicherte Elternteil in einem Beschäftigungsverhältnis steht, das heißt nicht selbstständig ist, dann zahlt der Arbeitgeber die Hälfte der Kosten der privaten Krankenversicherung des Kindes. Auch wenn der gesetzlich versicherte Elternteil mehr als der private versicherte Elternteil verdient, so kann das Kind gesetzlich versichert werden – unabhängig davon, ob die jeweiligen Einkommen über oder unter der Beitragsbemessungsgrenze liegen.
Die Krankenversicherung kann daher den Einkommensteuerbescheid anfordern, um die Einkommensverhältnisse zu prüfen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Darf ein Krankenhaus den Personalausweis von einem Volljährigen Patienten (41 J.) einfach einbehalten?
Frage:
Der Patient liegt auf der Intensivstation und ist nicht voll bei Bewusstsein. Die Mutter dieses Patienten wollte den Ausweis ihres Sohnes vom Krankenhaus und der wurde ihr dort verweigert. Es wurde ihr gesagt sie möchte zum Amtsgericht gehen. Warum? Sie benötigt aber dringend den Personalausweis um wichtige Dinge für ihren Sohn erledigen zu können. Sie ist doch eine Angehörige 1. Grades.
Antwort:
Die Mutter eines volljährigen Kindes ist nicht mehr Vertreter des Kindes. In dem geschilderten Fall ist es erforderlich, dass das Amtsgericht (Betreuungsgericht) einen Betreuer für den Patienten bestellt, der als gesetzlicher Vertreter die Rechte des Patienten geltend machen kann. Das Krankenhaus darf den Personalausweis nur an einen solchen Betreuer herausgeben.
Die Mutter sollte beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers anregen und ihre Bereitschaft zur Übernahme der Betreuung bekunden. Dann kann die Mutter als Betreuerin bestellt und alle Dinge durch sie erledigt werden.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


