Was erhält der Rechtsanwalt im Verfahren um die Prozesskostenhilfe?
Frage:
Kann ein Rechtsanwalt nur für die Weiterleitung des Antrags auf Prozeßkostenhilfe eine Gebühr verlangen, obwohl er den Klienten vorher darüber nicht aufgeklärt hat, dass diese bloße Weiterleitung an das Gericht auch etwas kostet? Wie hoch darf die in einem Zivilprozeß mit einem Streitwert von 10.000 € sein, wenn der Klient der Beklagte ist? Muß der eigene Anwalt Ratenzahlungen akzeptieren, wenn sein Klient diese Gebühr doch zahlen muss?
Antwort:
Die Gebührenansprüche der Rechtsanwälte sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Nach Nr. 3335 des Vergütungsverzeichnisses des RVG erhält der Rechtsanwalt eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe in Höhe der Verfahrensgebühr für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt wird, höchstens jedoch eine Gebühr von 1,0. Dabei bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im Übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen. Entsteht die Verfahrensgebühr auch für das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist, werden die Werte nicht zusammengerechnet. Unter diesen Maßgaben und einem bei einem Wert von 10.000,00 € beträgt die 1,0 Verfahrensgebühr 486,00 € zzgl. 19 % MwSt.
Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten nicht darauf hinweisen, dass diese Gebühr anfällt. Kein Mandant kann davon ausgehen, dass der Rechtsanwalt kostenfrei für ihn tätig wird. Dies gilt um so mehr, als die Tätigkeit des Rechtsanwalts über die “… Weiterleitung des Antrages …” hinausgeht. Zum einen muss der Rechtsanwalt die Vertretung im Verfahren übernehmen, die Sach- und Rechtslage um den Prozesskostenhilfeanspruch prüfen und einen Schriftsatz zur Antragstellung fertigen. Darüber hinaus obliegt dem Rechtsanwalt auch die Haftung für Fehler.
Ratenzahlung muss niemand akzeptieren, auch kein Rechtsanwalt. Die Vereinbarung einer Ratenzahlung ist eine freiwillige Sache von Gläubiger und Schuldner.
Geschrieben am 30. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Kann ein Vermieter die Kosten für den Einbau von Rauchmeldern auf die Betriebskosten umlegen?
Frage:
Mein Vermieter plant den Einbau von Rauchmeldern und möchte die Kosten dafür monatlich auf die Miete umlegen. Die jährliche Wartung (Batteriewechsel und Reinigung) soll auf die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Muß ich diesem zustimmen wenn ich mir privat Rauchmelder einbauen lasse?
Antwort:
Zunächst muss der Mieter grundsätzlich nur den Einbau solcher technischer Geräte dulden, die gesetzlich vorgeschrieben sind. In vielen Bundesländern gibt es bereits solche Regelungen, wonach in Wohnungen die Schlafräume, Kinderzimmer und Flure, über die die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mit mindestens einem Rauchmelder zu versehen sind.
Fehlt es allerdings an einer solchen gesetzlichen Pflicht, ist der Vermieter berechtigt, Räume seiner Wahl mit Rauchmeldern zu versehen. Der Mieter ist zur Duldung des Einbaus verpflichtet. Denn durch die Erhöhung der Sicherheit vor Brandgefahr wird die Mietsache verbessert, sodass eine Modernisierungsmaßnahme vorliegt.
Die Anschaffungskosten der Rauchmelder können im Rahmen einer Mieterhöhung nach Modernisierung auf den Mieter übertragen werden. Der Vermieter darf dabei jährlich elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Kaltmiete aufschlagen. Hierfür ist allerdings Voraussetzung, dass die Modernisierung mindestens 3 Monate vor Beginn angekündigt und die voraussichtliche Erhöhung der Miete mitgeteilt wurde.
Die Kosten der jährlichen Wartung durch eine Fachfirma können im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, wenn diese Umlage konkret im Mietvertrag vereinbart wurde. Dazu müssen sie namentlich als Wartungskosten der Rauchmelder gekennzeichnet sein. Allerdings vertreten manche Amtsgericht auch eine andere Auffassung (z.B. Amtsgericht Lübeck), wonach auf solche Betriebskosten auf dem Mieter umgelegt werden können, die nach Abschluss des Mietvertrages neu entstehen und bei Mietvertragsabschluss nicht vorhersehbar waren.
Dies gilt auch, wenn der Mieter bereits Rauchmelder installiert hat, entschied das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 13.6.2008, 716c C 89/08). Im Grundsatz ist der Vermieter für die Einhaltung der Bauordnung zuständig und verantwortlich. Er muss also die Geräte installieren und ist auch berechtigt, dafür einen “Modernisierungszuschlag” zu erheben in Höhe von jährlich 11 Prozent der Anschaffungsund
Anbringungskosten.
Nicht dulden muss der Mieter allerdings den Einbau von Rauchmeldern in allen Zimmern der Wohnung, z.B. auch in Küche und Badezimmer. Es handelt sich in diesen Räumen nämlich nicht um eine duldungspflichtige Modernisierung, denn der Wohnwert wird durch überflüssige Geräte nicht verbessert. Zumindest in Bad und Küche ist die Anbringung sinnlos, da die dort entstehenden “Schwaden” Fehlalarme auslösen können. Etwas anderes gilt nur, wenn Mieter und Vermieter etwas anderes vereinbart haben.
Geschrieben am 7. November 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Welche Kosten trägt die Rechtsschutzversicherung an einem Rechtsstreit, an dem mehrere Personen beteiligt sind?
Frage:
Meine Rechtsschutzversicherung will die gesamten Kosten eines Berufungsverfahrens, das ich gemeinsam mit meinem Nachbarn geführt habe, nur zu 50% zahlen. Mein Nachbar hat keine Rechtsschutzversicherung. Mein Anwalt meint aber, da ich keinen Einfluß hatte, ob mein Nachbar in Berufung geht oder nicht (§ 63 ZPO), muß die Versicherung die Berufung zu 100% zahlen.
Antwort:
Der Umfang der Kostenübernahme der Rechtsschutzversicherung richtet sich in erster Linie nach den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB). Die aktuell gültigen ARB finden Sie hier: GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherer.
Hierin ist sinngemäß geregelt, dass die Rechtsschutzversicherung nur diejenigen Kosten trägt, die dem Versicherten entstanden sind. Nicht hierunter fallen Kosten, die durch die Wahrnehmung der Rechte anderer Personen, die vom Versicherungsumfang nicht gedeckt sind, entstehen. Das heißt, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten der Berufung Ihres Nachbarn nicht trägt. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer aus welchem Grund welchen Rechtsstreit geführt hat, sondern lediglich, wer mit welchem Anteil am Rechtsstreit beteiligt ist.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muß ich die Anwaltskosten für eine unzulässige Beschwerde, die mein Anwalt gegen eine staatsanwaltliche Entscheidung eingereicht hat, tragen?
Frage:
Auf Anraten meines Anwalts erstattete ich Anzeige gegen einen Zeugen wegen uneidlicher Falschaussage vor Gericht. Die Anzeige wurde von der Staatswaltschaft mit der Begründung abgelehnt daß der Zeuge angab, sich geirrt zu haben und der Vorgang schon immerhin 11 Jahre her sei. Dies sei durchaus nachvollziehbar. Daraufhin reichte mein Anwalt Beschwerde ein, die als unzulässig nach § 172 ZPO abgelehnt wurde.
Antwort:
Die von Ihrem Anwalt eingelegte Beschwerde war von vornherein unzulässig, da Sie nicht Verletzter i.S.d. § 172 StPO einer Straftat einer uneidlichen Falschaussage sein können. Durch diese unzulässige Beschwerde sind Ihnen Kosten der Tätigkeit Ihres Anwalts entstanden.
Grundsätzlich hat der Anwalt sein Honorar mit Ausführung der beauftragten Tätigkeit verdient. Hierbei bleibt eine fehlerhafte oder unzulängliche Arbeitsweise des Anwalts außer Betracht. Der Vergütungsanspruch des Anwalts entsteht auch bei Schlechtleistung des Anwalts, da der Anwalt keinen Erfolg seiner Tätigkeit schuldet.
Sie könnten gegen das Anwaltshonorar die Aufrechnung mit einem Ihnen zustehenden Anspruch erklären. Hierbei kommt ein Schadensersatzanspruch aus Pflichtverletzung des Anwaltsvertrages in Betracht. Der Rechtsanwalt ist im Rahmen des mit seinem Mandanten geschlossenen Anwaltsvertrages verpflichtet, den Mandanten umfassend und rechtsfehlerfrei zu beraten. Hierbei muss der Anwalt von unzulässigen und daher unsinnigen Beschwerden abraten bzw. deren Einlegung sogar verweigern. Verletzt der Anwalt diese Pflicht, in dem der Sie über die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht aufgeklärt und diese trotz offensichtlicher Unzulässigkeit engelegt hat, liegt eine Pflichtverletzung nahe.
Sie sollten daher Ihrem Anwalt gegenüber schriftlich die Aufrechnung mit diesem Ihnen zustehenden Schadensersatzanspruch erklären. Hierauf kann der Anwalt seinen vermeintlichen Honoraranspruch nur gerichtlich geltend machen. Sollte dies erfolgen, sollten Sie einen auf dem Gebiet der Rechtsanwaltshaftung spezialisierten Rechtsanwalt / eine solche Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Bekomme ich bei einer Einstellung des Strafverfahrens meine Anwaltskosten ersetzt?
Frage:
Es wurde von Amts wegen gegen mich ein Verfahren eröffnet. Eine person ist zum hiesigen Amtsgericht gegangen und hat mit unwahren Behauptungen ein Verfahren gegen mich erwirkt. Am Freitag war die Verhandlung und das Verfahren gegen mich wurde eingestellt. Kann ich dem Antragsteller vor Gericht oder der Staatskasse meine entstandenen Anwaltskosten(ca. 650 €)in Rechnung stellen?
Antwort:
Wenn das Verfahren gegen Sie eingestellt wurde, enthält der Einstellungsbeschluss des Gerichts auch eine Kostenentscheidung. Diese lautet meistens dahingehend, dass das Land die Kosten des Verfahrens zu tragen hat mit Ausnahme der Kosten des Angeklagten, die der selbst zu tragen hat. Wenn dem so ist, bleiben Sie auf Ihren Anwaltskosten sitzen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


