Muss eine Kündigung per Einwurf- oder Übergabeeinschreiben gesendet werden?
Frage:
Wir wollen unsere Mietwohnung kündigen. Die Kündigung lassen wir unserem Vermieter per Einschreiben zukommen. Muß das Einschreiben per Einwurf durch den Briefträger durchgeführt werden oder muß das Einschreiben ein Übergabeeinschreiben sein, das der Vermieter selbst entgegen nehmen muss? Muß der Vermieter die Kündigung akzeptieren oder ist sie auch gültig, wenn er die Unterschrift verweigert?
Antwort:
Eine Kündigung eines Vertragsverhältnisses ist eine einseitige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Die Kündigung ist zugegangen, wenn Sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist. Zum Machtbereich des Empfängers gehört neben der Wohnung des Empfängers auch dessen Briefkasten.
Allerdings muss der Mieter, der sich auf die Beendigung des Mietverhältnisses aufgrund seiner Kündigung berufen will, die Wirksamkeit der Kündigung und damit den Zugang der Kündigung beweisen. Dafür reicht ein Einwurfeinschreiben nicht aus, da der Postbote den Einwurf in den Briefkasten nicht dokumentiert.
Daher gibt es nur vier Möglichkeiten der sicheren Zustellung einer Kündigung:
- Versand per Einschreiben mit Rückschein.
Das hat allerdings den Nachteil, dass der Empfänger, wenn er vom Postboten nicht angetroffen wird, die Sendung vom Postamt nicht abholen muss. Holt der Empfänger die Sendung nicht ab, liegt kein Nachweis des Zuganges vor! Verweigert der Empfänger die Annahme der Sendung kann eine Zustellung auch nicht nachgewiesen werden. - Einwurf der Sendung durch einen Boten, zum Beispiel einen Mitarbeiter, Freund o.ä., der später als Zeuge fungieren kann.
Dabei sollte der Zeuge auf einer Kopie des zugestellten Schriftstückes Datum und Uhrzeit des Einwurfes in den Briefkasten vermerken und seine Angaben mit seiner Unterschrift bestätigen. - Übergabe gegen Empfangsbestätigung
Sie können das Schriftstück auch persönlich übergeben, wobei der Empfänger den Erhalt unter Angabe des Datums mit seiner Unterschrift bestätigen muss. Verweigert der Empfänger die Bestätigung kann der Nachweis des Zuganges noch über einen mitanwesenden Zeugen geführt werden. - Zustellung per Gerichtsvollzieher
Die sogenannte förmliche Zustellung erfolgt über den Gerichtsvollzieher. Dabei können nicht nur Behörden und Firmen, sondern auch Privatpersonen den Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen. Die Kosten dafür betragen ca. 20,00 € bis 30,00 €.
Sobald die Kündigung dem Vermieter zugegangen ist, ist sie im Rahmen der geltenden Kündigungsfrist wirksam. Es bedarf keiner weitergehenden Bestätigung des Empfängers.
Geschrieben am 30. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Was heißt: “Das Recht, den Dienstvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.”?
Frage:
Ich möchte meinen derzeitigen Arbeitsvertrag kündigen und möchte wissen, was dieser Satz in meinem Arbeitsvertrag zu bedeuten hat.
Antwort:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist vereinbaren. Diese Kündigungsfrist gilt für eine sogenannte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhätlnisses ohne wichtigen Grund.
Für den Fall, dass eine Vertragspartei einen wichtigen Grund zur Kündigung hat, sieht das Gesetz bestimmte Kündigungsrechte der jeweiligen Vertragspartei vor. Ein wichtiger Grund für den Arbeitgeber liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitnehmer auch nach einer Abmahnung zu spät zur Arbeit erscheint. Für den Arbeitnehmer liegt zum Beispiel ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nicht zahlt.
Für diese Fälle bestimmt die Formulierung “Das Recht, den Dienstvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.”, dass die getroffenen Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Kündigungsfrist dann unbeachtlich sind, wenn es um eine Kündigung aus wichtigem Grund geht. Im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes bedarf es grundsätzlich keiner Kündigungsfrist.
Geschrieben am 29. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Der Kleingartenverein verlangt nach meiner Kündigung die Fortzahlung der Pacht und sonstigen Kosten und Gebühren sowie die weitere Pflege des Gartens bis ein neuer Pächter gefunden ist. Ist das rechtens?
Frage:
Ich habe einen Pachtvertrag über einen Kleingarten gekündigt. In dem Vertrag steht aber: “Ist kein Nachpächter vorhanden, hat der abgebende Pächter den Garten bis zur Neuverpachtung zu bewirtschaften, die Pacht, Verwaltungsgebühr sowie die Umlagen des Vereins zu zahlen und sonstige Leistungen zu erbringen.” Da z.Z. etwa 20 Gärten in der Anlage leer stehen, habe ich die Befürchtung, bis an mein Lebensende weiter zahlen zu müssen. Wie komme ich aus diesem Vertrag heraus?
Antwort:
Die Rechtsverhältnisse bezüglich Kleingärten weren durch das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) geregelt. Vertragslaufzeit und Kündigung von Kleingartenpachtverhältnissen sind in §§ 4 bis 12 BKleingG geregelt, wobei § 13 BKleingG regelt, dass Vereinbarungen, durch die zum Nachteil des Pächters von den Vorschriften dieses Abschnitts abgewichen wird, nichtig sind. Damit wird der Pachtvertrag beendet, ohne dass nach der Kündigung noch Zahlungen oder Leistungen des Pächters erbracht werden müssten.
Allerdings kann der Verpächter verlangen, dass der Pächter den Kleingarten räumt (§ 546 Abs. 1 BGB). Dazu gehört z.B. das Entfernen von Aufbauten, von Bepflanzungen, etct. Erst wenn der Pächter die Parzelle nach Wirksamwerden der Kündigung vollständig beräumt zurück gibt, kann von ihm nichts weiter verlangt werden.
Da damit dem Pächter aber im Allgemeinen nicht geholfen ist, sondern er seine Laube nicht nur nicht abräumen, sondern sie an seinen Nachfolger verkaufen will, muss der bisherige Pächter die Parzelle weiterhin nutzen, da sich darauf seine Baulichkeiten usw. befinden. Er gibt also die Pachtsache nicht wirklich zurück, solange die Parzelle nicht beräumt ist, und muss dafür eine Nutzungsentschädigung in Höhe der Pacht und der darauf entfallenden öffentlich-rechtlichen Lasten zahlen (§ 4 Abs. 1 BKleingG i. Verb. m. 481 Abs. 2 und 546 a BGB).
Der kündigende Pächter steht also vor der Wahl, entweder seine Baulichkeiten usw. selbst abzutragen, soweit der Zwischenpächter das verlangt, und damit die Rückgabe der Parzelle zu vollziehen oder auf einen übernehmenden Nutzer zu warten und Nutzungsentschädigung und weitere Lasten zu tragen.
Übrigens: Mit Wirksamwerden des Austritts aus dem Verein müssen keine Vereinsbeiträge mehr gezahlt werden.
Geschrieben am 4. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Steht mir trotz Kündigung und genommenem Urlaub noch Lohn zu?
Frage:
Ich habe am 1. August 2011 eine Ausbildung als Friseurin angefangen.Ich hätte monatlich 153,37 € bekommen. Das Geld wird geteilt gezahlt: am 30.August 100,00 € und am 10. des Folgemonats die restlichen 53,37. Ich habe die 100,00 Euro am 30. August bekommen und das Ausbildungsverhältnis am 31.August gekündigt. In diesem Monat hatte ich 5 Tage Urlaub. Stehen mir die 53,37 Euro trotzdem noch zu?
Antwort:
Ihnen steht das Restgehalt für den Monat August 2011 in voller Höhe zu. Der Anspruch entfällt weder durch die Kündigung, noch ist zuviel gewährter Urlaub abzuziehen.
Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate (Wartezeit) besteht. Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (§ 5 BUrlG). Sie hatten daher Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs gemäß Ausbildungsvertrag.
Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 6 Monate und hat der Arbeitnehmer schon mehr Urlaub verbraucht, als ihm letztendlich zusteht, bestimmt § 5 Abs.3 BUrlG ausdrücklich, dass das zuviel gewährte Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen ist.
Geschrieben am 5. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Bin ich jetzt gekündigt?
Frage:
Am Montag hat uns der wütende Chef angebrüllt: “Sie können jetzt alle nach Hause gehen, ich mach´ den Laden zu, alle raus hier!” Einige Minuten später ging der Strom aus. Ich bin dann gegangen. Heute ist Mittwoch und die Firma hat sich noch nicht gemeldet. Oder muss ich mich melden?
Antwort:
Selbstverständlich sind Sie nicht gekündigt. In einer Erklärung, alle Mitarbeiter könnten nach Haus gehen und der Chef werde den Laden schließen, kann nicht als Kündigungserklärung verstanden oder ausgelegt werden. Daher besteht Ihr Arbeitsverhältnis ungekündigt fort.
Aufgrund der Anweisung Ihres Chefs, Sie könnten nach Hause gehen, steht Ihnen für diesen Tag der volle Gehaltsanspruch zu. Allerdings sollten Sie jeden Tag zum normalen Dienstbeginn an Ihrem Arbeitsplatz erscheinen und Ihre Arbeitskraft anbieten. Anderenfalls laufen Sie Gefahr, dass es in einem späteren Arbeitsgerichtsprozess heißt: “Sie ist nicht zur Arbeit erschienen.” Damit könnten Sie nicht nur Ihre Gehaltsansprüche gefährden, sondern sogar eine Abmahnung wegen Nichterscheinens riskieren. Wenn Ihr Chef Sie dann erneut nach Hause schickt oder die Firmentür verschlossen sein sollte, können Sie wieder nach Hause gehen. Wichtig ist allerdings, dass Sie am Arbeitsplatz waren und das auch beweisen können.
Weiterhin sollten Sie versuchen, die Situation zu klären. Rufen Sie Ihren Chef an und fragen Sie, was er sich denkt. Wenn der Chef nicht erreichbar ist, schließen Sie sich mit Kollegen und Vorgesetzten zusammen. Kommt es zu keiner Klärung der Situation sollten Sie (am bestehen mit mehreren Kollegen gemeinsam) einen Rechtsanwalt um Rechtsrat und Vertretung bitten. Dieser kann die offenen Fragen auch über Gewerbeamt, etc. klären.
Im Übrigen wäre es wohl der richtige Zeitpunkt, sich nach einem neuen Arbeitgeber umzuschauen …
Geschrieben am 31. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


