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Was heißt: “Das Recht, den Dienstvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.”?

Frage:
Ich möchte meinen derzeitigen Arbeitsvertrag kündigen und möchte wissen, was dieser Satz in meinem Arbeitsvertrag zu bedeuten hat.

Antwort:
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Arbeitsvertrag eine vom Gesetz abweichende Kündigungsfrist vereinbaren. Diese Kündigungsfrist gilt für eine sogenannte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhätlnisses ohne wichtigen Grund.

Für den Fall, dass eine Vertragspartei einen wichtigen Grund zur Kündigung hat, sieht das Gesetz bestimmte Kündigungsrechte der jeweiligen Vertragspartei vor. Ein wichtiger Grund für den Arbeitgeber liegt zum Beispiel dann vor, wenn der Arbeitnehmer auch nach einer Abmahnung zu spät zur Arbeit erscheint. Für den Arbeitnehmer liegt zum Beispiel ein wichtiger Grund für eine Kündigung vor, wenn der Arbeitgeber die Vergütung nicht zahlt.
Für diese Fälle bestimmt die Formulierung “Das Recht, den Dienstvertrag aus wichtigem Grunde ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, bleibt unberührt.”, dass die getroffenen Vereinbarungen der Vertragsparteien zur Kündigungsfrist dann unbeachtlich sind, wenn es um eine Kündigung aus wichtigem Grund geht. Im Fall des Vorliegens eines wichtigen Grundes bedarf es grundsätzlich keiner Kündigungsfrist.

Geschrieben am 29. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Welche Kündigungsfristen gelten für einen Arbeitsvertrag?

Frage:
Der Arbeitnehmer ist seit 15 Monaten in der Firma (insgesamt 4 Mitarbeiter) als Angestellter tätig. Der Arbeitsvertrag regelt die Kündigungsfristen wie folgt: Nach Ablauf der Probezeit ist eine Kündigung für beide Seiten nur unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen zulässig. Was ist nun die gesetzliche Kündigungsfrist in diesem Fall? 4 Wochen o. 2 Wochen? Zum Monatsende oder zum 15. des Monats?

Antwort:
Für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gelten gemäß § 622 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) folgende Kündigungsfristen:

Die Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats.

Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber beträgt ebenfalls vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats, verlängert sich jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

  • zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Welche Kündigungsfristen muss ich als Arbeitnehmer einhalten?

Frage:
Ich befinde mich gerade in einer beruflichen Veränderung und habe mir aus diesem Grund meinen Arbeitsvertrag durchgelesen und festgestellt, dass keine Kündigungsfristen im Vertrag vorhanden sind. Folgenden Absatz aus dem Arbeitsvertrag: Das Arbeitsverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit und ist nach Maßgabe der gesetzl. Regelungen von beiden Seiten kündbar. Ich arbeite seit dem 01.09.2009 unbefristet als Soialpädagogin an einer privaten Grundschule und würde gern herausbekommen, welche Kündigungsfristen ich einhalten muss.

Antwort:
Die gesetzliche Kündigungsfrist für ein Arbeitsverhältnis beträgt gemäß § 622 BGB 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Welche Kündigungsfristen gelten für mich als Arbeitnehmer?

Frage:
Seit 1.7.2002 bin ich bei meinem Arbeitgeber Vollzeit beschäftigt. Von 1.7.02 bis 1.4.05 hatte ich einen Arbeitvertrag; seit 1.04.05 einen neuen. Nun will ich zum 1.4.10 kündigen. Welche Kündigungsfrist gilt für mich?

Antwort:
Als Arbeitnehmer können Sie grundsätzlich mit einer Frist (Kündigungsfrist) von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Die Verlängerungen der Kündigungsfrist gelten nur für den Arbeitgeber.
Längere Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer können jedoch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung gelten.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Welche Kündigungsfrist gilt für den Mieter?

Frage:
Wir haben im Oktober 2007 eine Wohung (eine Wohnung im 2-Familienhaus) bezogen, die wir nun verlassen möchten. Der Mietvertrag für Wohnraum – Herausgegeben von der Verlags-GmbH für den Haus- und Grundstücksverein Würzburg e. V. 09/2004 liegt uns vor. Dieser Mietvertrag enthält keine Kündigungsfrist. Auch nicht den Verweis auf “die gesetzliche Kündigungsfrist” oder was anderes. Welche Frist müssen wir einhalten? Wir möchten eigentlich bereits zum 01.08. raus. Mir wurde zwischen 2 Wochen und 3 Monaten alles Mögliche aus dem Bekanntenkreis zugetragen. Was gilt?

Antwort:
In § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass die Kündigung des Mieters spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Diese gesetzliche Regelung gilt immer dann, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Hinsichtlich der Kündigungsfristen ist eine abweichende Regelung allerdings unzulässig.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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