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Kann ich eine Mietminderung beantragen, wenn ich meine Nachbarn bei jeglicher Art ihres Toilettenganges etc. höre??

Frage:
Ich wohne in einem Hochhaus mit mehreren Partein. Als ich eines Tages zu Hause aufräumte hörte ich ein Geräusch, das sich wie ein Urinstrahl anhörte. Dies kam mehrmals auch in anderer Form (Stuhlgang) vor. Ich dachte ich bilde mir das ein doch mehrere Besucher vom mir hörten es ebenfalls Kann ich eine Mietminderung beantragen??

Antwort:
Sie können die Miete nicht einfach so mindern. Vielmehr müsste ein nicht nur unerheblicher Mangel vorliegen, der die Wohnqualität bzw. Nutzbarkeit der Wohnung beeinträchtigt.
Grundsätzlich gilt dabei, dass sozialadäquate Geräte zu dulden sind, d.h. durch normale Wohnungsnutzung der Nachbarn entstehende Geräusche sind hinzunehmen. Ob die von Ihnen geschilderten Geräusche hierunter fallen, entscheidet sich am konkreten Einzelfall.

Sie können den Mangel natürlich Ihrem Vermieter anzeigen, wobei der Mangel eher in einer mangelhaften Schallisolierung (z.B. fehlende Dämmfüllungen im Trockenbau) liegt, als in den (berechtigten) Geräuschen der Nachbarn. Ein solches Schreiben zur Mängelanzeige finden Sie hier: Mängelanzeige.

Wenn Ihr Vermieter hierauf nicht reagiert oder eine Mängelbeseitigung ablehnt, müssen Sie die grundlegenden Voraussetzungen für die Geltendmachung von Ansprüchen dadurch schaffen, dass Sie ein Lärmprotokoll über einen gewissen Zeitraum führen. Ein solches Lärmprotokoll finden Sie ebenfalls hier: Lärmprotokoll. Auf dieser Grundlage können Sie dann die aufgetretenen Belästigungen darlegen und beweisen und ggf. eine Mietminderung geltend machen.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Muss ich die Miete trotz erheblicher Mängel zahlen?

Frage:
Bei uns wurde eine Etage aufgestockt und ein an uns angrezendes neues Hochhaus gebaut was zur Folge hatte, dass wir Baulärm von 18 Monaten mitmachten, ausserdem konnte ich den Balkon zwei Sommerperioden nicht benützen, ferner hat sich bei mir im Kinderzimmer Schimmel an der Decke gebildet der von der Abdeckung der Aussendämmung hervorgerufen wurde, ich erhielt 105,00 EUR Entschädigung für diese Zeit was mir jedoch viel zu wenig ist da ich sehr viele Nachteile hatte in dieser Zeit angefangen von Wöchentlichen Fensterputzen bis hin zur Wöchentlichen Balkon-reinigung da die Bauarbeiter jeden Schmutz nur reinschmissen nicht beseitigt haben, es war ein Gerüst aufgebaut! Ich habe nun 2 Monatsmieten einbehalten, bekam jetzt von der Gesellschaft eine Mahnung durch den Rechtsanwalt was oder wie kann ich zu meinen Recht kommen, denn ich hatte sehr viele Ausgaben! Soll ich diese 2 Monatsmieten jetzt bezahlen oder nicht?

Antwort:
Ihnen stehen aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts Mietminderungsrechte zu. Erheblicher Baulärm mit den entsprechenden Verschmutzungen und Einschränkungen rechtfertigt Mietminderungen bis zu 30% der Netto-Kalt-Miete. Schimmelbefall rechtfertigt je nach Grad und Schwere des Befalles Mietminderungen von ca. 5 Prozent bis 25 Prozent der Netto-Kalt-Miete. In ganz schweren Fällen der Unbewohnbarkeit der Wohnung tritt sogar eine Mietminderung von 100% ein.
Die Mietminderung sollten Sie schriftlich beim Vermieter geltend machen. Ein entsprechendes Schreiben finden Sie hier: Mietminderungsschreiben.
Allerdings gibt es ein rechtliches Problem.
Ein Mieter, der die Miete in Kenntnis der Mietmängel ohne Vorbehalt weiter in voller Höhe zahlt, kann im Nachhinein keine Mietminderung mehr geltend machen. Daher wäre Ihr Vermieter hinsichtlich der einbehaltenen Mieten dann im Recht, wenn Sie die Miete der Vormonate in voller Höhe gezahlt haben, ohne sich eine Rückforderung vorzubehalten. In diesem Fall sollten Sie die zurückbehaltenen Mieten zahlen und ab sofort jede Mietminderung sofort beim Vermieter anzeigen und geltend machen sowie die Miete entsprechend ab dem jeweiligen Zeitpunkt mindern.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie laut darf der Nachbar Musik hören?

Frage:
Ich habe Probleme mit Ruhestörung durch Musik bei meinen Vermietern. Die Frau in der unteren Wohnung beschwert sich häufig über den jungen Obermieter, da die Musik zu laut wäre. Es kommt zu keinerlei Einigkeit. Wie laut darf die Musik eingestellt werden? Kann man das messen und welche Zeiten müssen eingehalten werden?

Antwort:
Unabhängig von der Art des Lärms sollten Sie nach wie vor die üblichen Ruhezeiten zwischen 13 und 15 Uhr und die Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr einhalten. In diesen Zeiten gilt: Zimmerlautstärke beachten! Weiteres kann auch in der Hausordnung oder im Mietvertrag geregelt sein.
Nicht jedes Geräusch, das stört, ist auch gleich verboten. Viele Geräusche muss man hinnehmen, entweder, weil sie “ortsüblich” oder unvermeidbar sind. Dazu gehören lärmende Kinder ebenso wie die üblichen Verrichtungen in Haushalt oder Badezimmer. Sogar Heimwerker sind in der Regel unvermeidlich.
Wirklich unzulässig sind nur solche Geräusche, die ein normal empfindender Mensch nicht mehr erträgt und die überdies vermeidbar sind: zum Beispiel überlaute Stereoanlagen, ungedämmte Trittgeräusche oder ständig lautstarke Streitereien. Aber Vorsicht, ob ein Geräusch wirklich unerträglich ist, ist mitunter schwierig nachzuweisen. Erforderlich ist ein sogenanntes Lärmprotokoll, das Sie z.B. hier erhalten können: Lärmprotokoll zum Download. Darin müssen Zeitpunkt sowie Art und Dauer der Belästigung genau aufgeführt sein. Auch Zeugen sind wichtig. Unter Umständen müssen sogar Sachverständige hinzugezogen werden. Allerdings: Im Ernstfall kann das ziemlich viel Mühe und Geld kosten.

Was Sie als Mieter Mieter tun können:
Versuchen Sie mit dem Lärmverursacher eine gütliche Regelung zu finden, reden Sie mit ihm. Manchmal weiß Ihr Nachbar gar nicht, dass seine Geräusche stören.
Sie können vom Vermieter verlangen, dafür zu sorgen, dass der Mitmieter sich ruhig verhält. Denn der Vermieter hat dafür zu sorgen, dass die Wohnung vertragsgemäß genutzt werden kann. Hört die Lärmbelästigung nicht auf, kann auch eine Mietminderung angebracht sein. Die Gerichte halten Mietminderungen von ca. 10-20 Prozent für gerechtfertigt, wenn die Lärmbelästigung z.B. so stark ist, dass der Mieter nicht schlafen kann.
Erst wenn alle Versuche einer gütlichen Regelung gescheitert sind, sollten Sie zu anderen Mitteln greifen, d.h. die zuständige Behörde informieren (z.B. das Ordnungsamt). Liegt z.B. eine Störung der Nachtruhe zwischen 22 und 7 Uhr vor, so drohen den Verursachern Bußgelder.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Bekomme ich eine Mietminderung oder habe ich Anspruch auf eine andere Wohnung?

Frage:
Ich habe wegen Lärmbelästigung durch Obermieter erst Miete gemindert,dann steht Aussage gegen Aussage.Nun wollte ich eine andere Wohnung aber die Gesellschaft gibt mir keine andere wegen meiner Krankheit. Bin Schwerbehindert und ab und zu Debressiv. Polizei,Rettung öfter im Einsatz wegen suizidgedanken weil kein normale Schlaf mehr möglich. Attest vom Nervenarzt liegt vor wird aber nicht anerkannt.

Antwort:
Mietminderungsansprüche wegen Lärmbelästigungen können Sie nur dann durchsetzen, wenn Sie ein Lärmprotokoll führen. Ein solches Lärmprotokoll finden Sie z.B. hier: http://www.bestform24.de/Product.aspx?product=191. Besonders wichtig ist hierbei die Benennung von Zeugen für die Lärmbelästigungen, damit Sie diese auch erforderlichenfalls beweisen können. Wenn Sie allerdings keine Zeugen für die Lärmbelästigungen haben und Ihr Obermieter streitet jegliche Lärmverursachung ab, ist es äußerst schwierig, Ihre Rechte auf eine Mietminderung durchzusetzen. Gegen die Entscheidung der BGG, Ihnen keine andere Wohnung zu geben, können Sie juristisch nichts machen. Jeder ist in seiner Entscheidung frei, an wen er welche Wohnung wann vermietet oder nicht.

 

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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