Kostenlose Rechtsauskunft

Kostenlose Rechtsauskunft - Gratis Rechtsberatung vom Jurist

Gilt eine Frist auch dann, wenn sie viel zu kurz ist?

Frage:
Ich habe von einem Rechtsanwalt einen Brief bekommen, ich solle doch das BUCH endlich zurück senden, zwecks meiner E-MAIL-ANFRAGE an ihn. Der Brief wurde am 11.12. geschrieben & am 17.11. abgeschickt, so dass dieser am 18.12. bei mir einging. Der Rechtswanwalt schrieb mir, ich solle dieses Buch zurücksenden bis zum 22.12.. So nun ist ja Weihnachtszeit, braucht ja alles länger, besonders weil: ICH SOLL UNFREI ZURÜCK SENDEN! Welche Nachteile entstehen mir dadurch, da ich am Samstag nicht zur Post kannte, da ich noch arbeiten musste? Darf dieser Herr Rechtsanwalt bis zum 22.12. den Tag aufsetzen, wenn der Brief NICHT frühzeitig ankam, so dass ich heute (morgen) am Montag, 21.12. erst zur Post kann!

Antwort:
Der Rechtsanwalt kann Ihnen eine Frist nach seinem Belieben setzen. Allerdings handelt es sich nur dann um eine wirksam gesetzte Frist, wenn sie für die Erfüllung der Forderung angemessen erscheint. Ist eine gesetzte Frist nicht angemessen, wird sie durch eine angemessene Frist ersetzt. Wenn das Schreiben des Rechtsanwalts bei Ihnen am 18.12.2009 eingegangen ist ist Versendung des Buches am 21. oder 22.12.2009 durchaus ausreichend, um die viel zu kurz gesetzte Frist zu wahren.
Eine unfreie Sendung muss vom Empfänger nicht angenommen werden, so dass die Übersendung nicht schuldbefreiend sein kann. Wenn der Anwalt sie allerdings zur unfreien Rücksendung aufgefordert hat und Sie Ihre Absendedaten auf der Sendung vermerken, wird der Anwalt die Sendung mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen. Sollte er die Annahme trotzdem verweigern, ist das nicht Ihre Schuld, so dass Ihnen darauf keine Nachteile erwachsen können.
Die unfreie Versendung erfolgt bei der Post am Schalter, in dem Sie die Sendung dort abgeben und dazu sagen, dass der Versand unfrei erfolgen soll.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Was kann ich tun, wenn der Schuldner in Insolvenz sein soll?

Frage:
Ich habe vor ca. 6 Wochen online per Vorkasse Ware bestellt. Die Ware wurde nur teilweise geliefert. Angeblich wurde vergessen, den Rest der Ware nachzubestellen. Auf den Rest warte ich vergeblich. Letzte Woche habe ich noch einen Mitarbeiter der Firma gesprochen, der die Ware nach bestellen und mich zurückrufen bzw informieren wollte. Aber nichts geschah. Gestern habe ich die Ware storniert, und mein Geld zurückverlangt. Heute bekam ich eine Mitteilung das sich die Firma seit 9.6.10 in Insolvens befindet, und eine Rückzahlung nicht möglich ist (Aktenz. 9 IN 78/09). Der Onlineshop ist immer noch in Betrieb und die Kunden werden immer noch abgezockt. Mir schuldet die Firma etwa 225 €. Was kann ich tun?

Antwort:
Die Information, dass sich die Firma seit dem 09.06.2010 in Insolvenz befinden soll, steht in Widerspruch zu dem benannten Aktenzeichen “9 IN 78/09″. Die letzten beiden Ziffern des Aktenzeichens geben das Jahr an, in dem die Insolvenzakte angelegt wurde. Die beiden Ziffern vor dem Schrägstrich gibt die fortlaufende Nummerierung der Akten seit Jahresbeginn an. Die 78. Akte im Jahr 2009 weist darauf hin, dass es sich um den relativen Jahrenanfang (Februar bis Mai) handeln dürfte. Es ist geradezu ausgeschlossen, dass sich die Entscheidung eines Insolvenzgerichts über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von ca. April 2009 bis Juni 2010 über mehr als 1 Jahr hingezogen haben soll.

Sie sollten diese Information daher selbst einholen und beim zuständigen Amtsgericht, Insolvenzabteilungen, anrufen. Dort können Sie nach einem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma fragen. Möglicherweise werden Sie auf den Schriftweg verwiesen.
Aber Achtung: Sie erhalten nur Auskunft über Insolvenzverfahren, die bereits eröffnet sind oder bei Firmen, die einen Eigeninsolvenzantrag gestellt haben. Verfahren mit Fremdinsolvenzanträgen werden bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens nicht beauskunftet.

Wenn kein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, sollten Sie die Firma schriftlich zur Zahlung auffordern, z.B. mit einer dieser  Zahlungsaufforderungen. Nur damit können Sie die Firma in Verzug setzen und alle weitere Rechtsverfolgungskosten als Schadensersatz geltend machen. Wenn darauf keine Zahlung erfolgt, sollten Sie Ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen, am Besten zunächst mit einem Mahnbescheid. Diesen können Sie hier online ausfüllen. Oder Sie beauftragen einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Diese Kosten müssten Sie allerdings zunächst trägen und könnten nach gewonnenem Gerichtsverfahren einen Kostenerstattungsanspruch geltend machen.

Sollte die Firma tatsächlich in Insolvenz sein, d.h. ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sein, können Sie Ihre Forderung nur zur Insolvenztabelle anmelden. Hierfür sollten Sie sich mit dem Insolvenzverwalter in Verbindung setzen, der Ihnen vom Insolvenzgericht mitgeteilt werden kann.

Sie könnten auch eine Strafanzeige gegen die Firma wegen Betruges stellen, da ein Insolvenzverfahren bei Abschluss eines Kaufvertrages mitteilungspflichtig ist. Jedoch erhalten Sie dadurch Ihr Geld nicht zurück, sondern veranlassen Staatsanwaltschaft und Polizei nur, die Angelegenheit zu hinterfragen und ggf. die Verantwortlichen zu bestrafen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie bekomme ich mein Geld nach Rücksendung der Ware zurück?

Frage:
Ich habe am 04.05.2010 online bei einem Juwelier (über Ebay gefunden, aber nicht über Ebay gekauft) ein Medaillon für 500,00 EUR gekauft. Da dieses nicht der Beschreibung entsprach (sah nicht neu aus) habe ich von meinem Rückgaberecht Gebrauch gemacht. Das Medaillon wurde dem Juwelier am 15.05.2010 zugestellt. Seitdem warte ich trotz mehrerer schriftlicher Aufforderungen (per Mail) auf mein Geld. Am 06.06.2010 sicherte mir der Juwelier zu, sich am nächsten Tag darum zu kümmern. Die letzte von mir gesetzte Frist ist gestern verstrichen. Geld ist bis heute keines eingegangen. Was soll ich tun?

Antwort:
Zwischen Ihnen und dem Juwelier ist ein Kaufvertrag über ein Medallion zustandegekommen. Da es sich um einen auf der Grundlage des Fernabsatzgesetzes zustande gekommenen Vertrag handelt, stand Ihnen ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zu. Dieses besagt, dass Sie die Ware innerhalb einer Frist von 14 Tagen den Kaufvertrag widerrufen und die Ware an den Verkäufer zurückgeben können. Bei der Versendung des Widerrufs bzw. der Rücksendung der Ware kommt es auf das Datum der Versendung, nicht auf das Datum des Eingangs der Ware beim Verkäufer an. Damit ist die Frist nach Ihren Datumsangaben gewahrt.

Mit dem wirksamen Widerruf der Vertragserklärung bzw. Rücksendung der Ware ist ein sogenanntes Rückgewährschuldverhältnis entstanden, aus dem sich Verkäufer und Käufer die jeweils erhaltenen Leistungen zurückgewähren müssen. Da Sie das Medallion als Kaufgegenstand bereits zurückgesandt haben, steht Ihnen ein fälliger Rückzahlungsanspruch gegen den Juwelier zu.

Dieser Rückzahlungsanspruch kann maximal dadurch geschmälert sein, dass die Ware durch Ingebrauchnahme beschädigt oder im Wiederverkaufswert geschmälert wurde. Hierfür würde aber der Juwelier die Beweislast tragen.

Sie sollten Ihren Rückzahlungsanspruch, der sich nicht nur auf den Kaufpreis, sondern auch auf die Versandkosten bezieht, schriftlich und unter Fristsetzung beim Verkäufer geltend machen. Schriftlich bedeutet bei Juristen, dass ein auf Papier gedruckter Brief mit Unterschrift versandt wird. Eine E-Mail entspricht insoweit nur der Textform. Ein entsprechendes Mahnschreiben finden Sie hier: Mahnschreiben. Sollte auch innerhalb dieser Frist kein Zahlungseingang erfolgen, bleibt Ihnen nur der Weg zum Gericht. Hierbei können Sie einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides (Mahnbescheidsantrag ausfüllen) stellen oder Zahlungsklage erheben. Die damit verbundenen Gerichtskosten und ggf. Anwaltskosten muss der Verkäufer nach Ihrem Obsiegen vor Gericht erstatten.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie bekomme ich am Besten mein Geld zurück?

Frage:
Ich bin für zwei Fahrzeuge als Halter eingetragen. Versicherungsnehmer ist aber jemand anderes. Der Versicherungsnehmer hat die Beiträge nicht bezahlt. Nun hafte ich, das ist klar. Nur hat der Versicherungsnehmer das Geld für die Versicherungen im Voraus von mir bekommen aber nie eingezahlt. Jetzt soll ich die offenen Beträge an die Versicherungen ausgleichen. Kann ich den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Unterschlagung des Geldes anzeigen? Oder gibt es einen anderen Weg, um an das Geld zu kommen?

Antwort:
Als Fahrzeughalter haften Sie keinesfalls ohne Weiteres für die Beiträge aus einem Versicherungsvertrag, den eine andere Person geschlossen hat. Der Versicherungsbeitrag ist eine vertraglich geschuldete Zahlung, die nur derjenige schuldet, der Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag nicht unterzeichnet haben, müssen Sie die Versicherungsbeiträge auch nicht zahlen.
Allerdings wird die Versicherung den bisherigen Versicherungsvertrag kündigen bzw. bereits gekündigt haben. Daher müssen Sie nach Pflichtversicherungsgesetz eine neue Haftpflichtversicherung abschließen, wobei Sie gegebenenfalls als Versicherungsnehmer auftreten. Als dieser sind Sie dann innerhalb dieses Vertrages zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.

Wenn Sie die Geldbeträge für die Zahlung der Versicherungsbeiträge an den Versicherungsnehmer mit der Weisung gezahlt haben, dass dieser den Betrag an die Versicherung zahlen soll, läge eine Unterschlagung vor, wegen der Sie eine Anzeige erstatten können. Allerdings werden Sie durch diese Anzeige und ein eventuelles Strafverfahren kein Geld erhalten. Vielmehr sollten Sie den Versicherungsnehmer zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern und damit in Verzug setzen. Hierfür können Sie einen Mahnungsvordruck im Internet nutzen. Nach Fristablauf bleibt Ihnen nur ein Mahnbescheidsantrag bzw. die Zahlungsklage zum Gericht, wobei Sie hierfür einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen sollten.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie lange kann eine Forderung geltend gemacht werden?

Frage:
Ich hab im august 2006 meinen führerschein gemacht und habe dafür 800 euro gezahlt den restbetrag wollte ich dem fahrlehrer geben aber der meldete sich nicht mehr bei mir! Jetzt nach den fast 3,5 Jahren bekomme ich post von dem wo ich 3 Manugen gleichzeitig für die letzten 3 jahre finde und eine Rechnung von 700 euro! Meine frage ist ob ich das geld Zahlen muss oder die rechnung verjährt ist! Ausserdem wollte ich wissen ob er das überhaupt darf die 3 Manungen auf einmal verschicken!

Antwort:
Mahnungen verschicken darf jeder so oft und soviel er will. Nur kann derartiges keine wirtliche Wirkung entfalten. Auch die Rechnung kann Jahre später gestellt werden, ohne dass das irgendwelche juristischen Wirkungen hat.
Der vertragliche Zahlungsanspruch des Fahrlehrers verjährt in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher sind alle Ansprüche für Fahrstunden aus dem Jahr 2005 bereits am 31.12.2008 verjährt. Für alle Ansprüche für Fahrstunden aus dem Jahr 2006 wird die Verjährung am 31.12.2009 eintreten.
Der Fahrlehrer kann die Verjährung nur durch Klageerhebung oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides unterbreichen. Klage bzw. Mahnbescheidsantrag müssen dabei bis spätestens zum 31.12.2009 beim zuständigen Gericht vorliegen.
Ob der Fahrlehrer seine Ansprüche aus dem Jahr 2006 gerichtlich geltend macht, kann ich nicht wissen, aber er könnte es.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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