Ist ein Mietvertrag auch ohne Unterschrift gültig?
Frage:
Ich habe eine Eigentumswohnung, die ich neu vermieten wollte. Die Übergabe an den neuen Mieter erfolgte ohne Unstimmigkeiten. Der alte Mieter wurde per Übergabebeleg entlastet und der neue Mieter bekam die gesamten Schlüssel und den von mir unterschriebenen Mietvertrag mit der Bitte, ihn gemeinsam mit seiner Partnerin zu unterschreiben und zurück zuschicken. Die Kaution sollte zu 1/3 sofort mit der ersten Miete gezahlt werden. Aber weder die Kaution, noch die Miete wurden überwiesen, noch bekam ich den unterschriebenen Mietvertrag zurück. Nach einigen Tagen bekam die Info, dass die neuen Mieter nicht mehr einziehen werden. Die Schlüssel erhielt ich erst 2 Wochen später, weil sie nicht „auffindbar“ waren. Ich hatte einige zusätzlich Aufwendungen für die Neuvermietung und die Wohnung stand 3 Monate leer. Ist der vermeintliche Mieter zur Zahlung verpflichtet?
Antwort:
Grundsätzlich gilt: ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Ein mündlicher Mietvertrag ist auch gültig und wirksam, wenn der Mieter den schriftlichen Mietvertrag nicht unterschreibt. Wichtig hierbei ist nur, dass sich Vermieter und Mieter darüber einig geworden sind, dass der Mieter die Wohnung zum konkreten Mietpreis ab einem bestimmten Zeitpunkt mietet und der Vermieter dem Mieter die Vermietung zusagt. Mit dieser Einigung kommt ein mündlicher Mietvertrag zustande.
Wie immer bei mündlichen Verträgen kann man den konkreten Inhalt eines mündlichen Vertrages nur schwer nachweisen. Im Mietrecht gelten daher immer dann, wenn Unklarheit über die Einzelheiten des Inhaltes des Mietverhältnisses bestehen, die gesetzlichen Regelungen.
Auf der Grundlage eines solchen mündlichen Mietvertrages kann der Vermieter die Zahlung der vereinbarten Miete verlangen. Er muss lediglich nachweisen, dass zwischen ihm und dem Mieter ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Dieser Mietvertrag endet dann erst nach einer entsprechenden Kündigung.
ACHTUNG: Bei der nächsten Vermietung beachten Sie bitte folgendes:
- Die Übergabe der Wohnung sollte erst nach Unterschriftsleistung aller Mieter unter dem Mietvertrag erfolgen. Damit schützen Sie sich vor unliebsamen Überraschungen, wenn die Mieter es sich überlegt haben.
- Nutzen Sie immer nur aktuelle und rechtssichere Mietverträge. Ich empfehlen diese Wohnungsmietverträge von BESTFORM24. Die Kosten rechnen sich allemal.
Geschrieben am 30. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wie komme ich fair aus dem Mietvertrag?
Frage:
Ich habe mit meinem Mann gemeinsam einen Wohnungsmietvertrag unterzeichnet. Da unsere Ehe aber für mich nicht mehr zumutbar ist, möchte ich mich von meinem Mann trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Wie komme ich fair aus dem Mietvertrag, da ich finanziell keine 2 Wohnungen bezahlen kann? Ich beziehe nur eine kleine Rente.
Antwort:
Die Beendigung eines Mietvertrages durch den Mieter erfolgt durch Kündigung. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Kündigung nur eines Mieters unter Weiterbestand des Mietverhältnisses mit dem anderen Mieter nicht möglich ist. Eine Kündigung kann nur insoweit erfolgen, als damit das gesamte Mietverhältnis beendet wird.
Der Vermieter kann Sie allerdings aus dem Mietverhältnis entlassen. Hierzu müssten Sie sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen, den Sachverhalt vortragen und darum bitten, dass Sie als Mieter aus dem Mietvertrag entlassen werden. Ob der Vermieter dem zustimmt, ist aber allein Sache des Vermieters. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.
Im Rahmen einer Ehescheidung hat das Familiengericht auch über die eheliche Wohnung zu entscheiden. Hierbei kann das Familiengericht einem Ehepartner die eheliche Wohnung durch Urteil zusprechen, wodurch der Mietvertrag allein mit diesem Ehepartner fortgeführt wird. Hierzu sollten Sie allerdings einen auf dem Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. eine solche Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung vor dem Familiengericht beauftragen.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Können wir vom Mietvertrag zurücktreten, weil der Eigentümer wechselt?
Frage:
Meine Lebensgefährtin und ich haben einen Mietvertrag zum 01.09.2010 unterschrieben (noch keine Schlüsselübergabe) . Jetzt haben wir im Internet gesehen, dass das ganze Haus zum Verkauf steht. Können wir jetzt vom Mietvertrag zurücktreten, weil uns das Ganze zu unsicher ist? Wir wissen ja nicht, ob der Mietvertrag vom neuen Eigentümer so ohne weiteres geändert werden kann, z.B. Vermieter kündigt mit uns das Wohnverhältnis wegen Eigenbedarf, Mieterhöhung… Kann man mit der Begründung, dass das Haus den Eigentümer wechselt vom Mietvertrag zurücktreten?
Antwort:
Ein Rücktritt vom Mietvertrag ist nicht möglich. Die Tatsache, dass das Grundstück/ das Haus zum Verkauf steht, hat keinerlei Einfluss auf Ihren Mietvertrag. Hier gilt der Grundsatz: Kauf bricht Miete nicht, das heißt, der Mietvertrag wird durch einen Eigentümerwechsel inhaltlich nicht berührt. Der neue Eigentümer tritt mit Eintragung ins Grundbuch als Vermieter in den Mietvertrag ein und muss diesen gleich seinem Vorgänger erfüllen. Mieterhöhungen und Kündigungen sind dem neuen Vermieter nur insoweit möglich, als die gesetzlich geregelten Voraussetzungen dafür vorliegen.
Sie können den Mietvertrag lediglich kündigen, müssten hierbei allerdings die Kündigungsfrist von 3 Monaten einhalten. Etwas anderes würde nur gelten, wenn im Mietvertrag etwas anderes vereinbart wäre.
Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Welche Kündigungsfrist gilt für den Mieter?
Frage:
Wir haben im Oktober 2007 eine Wohung (eine Wohnung im 2-Familienhaus) bezogen, die wir nun verlassen möchten. Der Mietvertrag für Wohnraum – Herausgegeben von der Verlags-GmbH für den Haus- und Grundstücksverein Würzburg e. V. 09/2004 liegt uns vor. Dieser Mietvertrag enthält keine Kündigungsfrist. Auch nicht den Verweis auf “die gesetzliche Kündigungsfrist” oder was anderes. Welche Frist müssen wir einhalten? Wir möchten eigentlich bereits zum 01.08. raus. Mir wurde zwischen 2 Wochen und 3 Monaten alles Mögliche aus dem Bekanntenkreis zugetragen. Was gilt?
Antwort:
In § 573c Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist geregelt, dass die Kündigung des Mieters spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig ist. Diese gesetzliche Regelung gilt immer dann, wenn im Vertrag nichts anderes geregelt ist. Hinsichtlich der Kündigungsfristen ist eine abweichende Regelung allerdings unzulässig.
Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Darf der Vermieter für eine Entlassung aus dem Mietvertrag Geld verlangen?
Frage:
Mein noch Lebensgefährte steht als Mieter in einem Mietvertrag für zwei Tiefgaragenplätze. Diese Verträge habe ich beim Einzug in unsere Wohnung mit unterschrieben (unter seiner Unterschrift). Nach unserer Trennung möchte mein Partner gerne diese Plätze behalten. Kann ich mich mit einem Schreiben einfach raus kündigen, oder muß ich immer mit haften? Lt. Vermieter würde die Umschreibung des Vertrages sehr viel Geld kosten, wenn es es überhaupt macht. Ist das erlaubt?
Antwort:
Sie können sich aus einem Mietvertrag nicht einfach herauskündigen. Entweder Ihr Noch-Lebensgefährte und Sie kündigen gemeinsam, dann endet das Vertragsverhältnis, oder der Vermieter entlässt Sie aus dem Mietvertrag. Das kostet auch nicht viel Geld, sondern ein einziges Schreiben des Vermieters an Sie mit dem ungefähren Wortlaut: … entlassen ich Sie aus dem Mietverhältnis …
Der Vermieter ist allerdings nicht verpflichtet, Sie aus dem Mietverhältnis zu entlassen, so dass Sie ihn dazu nicht zwingen können. Und wenn er dafür Geld haben will, ist das zwar dreist und charakterlos, aber nicht verboten.
Solange Sie Mitmieterin in den Verträgen sind, haften Sie für die Verbindlichkeiten aus den Verträgen mit.
Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


