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Ist ein Mietvertrag auch ohne Unterschrift gültig?

Frage:
Ich habe eine Eigentumswohnung, die ich neu vermieten wollte. Die Übergabe an den neuen Mieter erfolgte ohne Unstimmigkeiten. Der alte Mieter wurde per Übergabebeleg entlastet und der neue Mieter bekam die gesamten Schlüssel und den von mir unterschriebenen Mietvertrag mit der Bitte, ihn gemeinsam mit seiner Partnerin zu unterschreiben und zurück zuschicken. Die Kaution sollte zu 1/3 sofort mit der ersten Miete gezahlt werden. Aber weder die Kaution, noch die Miete wurden überwiesen, noch bekam ich den unterschriebenen Mietvertrag zurück. Nach einigen Tagen bekam die Info, dass die neuen Mieter nicht mehr einziehen werden. Die Schlüssel erhielt ich erst 2 Wochen später, weil sie nicht „auffindbar“ waren. Ich hatte einige zusätzlich Aufwendungen für die Neuvermietung und die Wohnung stand 3 Monate leer. Ist der vermeintliche Mieter zur Zahlung verpflichtet?

Antwort:
Grundsätzlich gilt: ein Mietvertrag kann auch mündlich geschlossen werden. Ein mündlicher Mietvertrag ist auch gültig und wirksam, wenn der Mieter den schriftlichen Mietvertrag nicht unterschreibt. Wichtig hierbei ist nur, dass sich Vermieter und Mieter darüber einig geworden sind, dass der Mieter die Wohnung zum konkreten Mietpreis ab einem bestimmten Zeitpunkt mietet und der Vermieter dem Mieter die Vermietung zusagt. Mit dieser Einigung kommt ein mündlicher Mietvertrag zustande.

Wie immer bei mündlichen Verträgen kann man den konkreten Inhalt eines mündlichen Vertrages nur schwer nachweisen. Im Mietrecht gelten daher immer dann, wenn Unklarheit über die Einzelheiten des Inhaltes des Mietverhältnisses bestehen, die gesetzlichen Regelungen.

Auf der Grundlage eines solchen mündlichen Mietvertrages kann der Vermieter die Zahlung der vereinbarten Miete verlangen. Er muss lediglich nachweisen, dass zwischen ihm und dem Mieter ein mündlicher Mietvertrag zustande gekommen ist. Dieser Mietvertrag endet dann erst nach einer entsprechenden Kündigung.

ACHTUNG: Bei der nächsten Vermietung beachten Sie bitte folgendes:

  • Die Übergabe der Wohnung sollte erst nach Unterschriftsleistung aller Mieter unter dem Mietvertrag erfolgen. Damit schützen Sie sich vor unliebsamen Überraschungen, wenn die Mieter es sich überlegt haben.
  • Nutzen Sie immer nur aktuelle und rechtssichere Mietverträge. Ich empfehlen diese Wohnungsmietverträge von BESTFORM24. Die Kosten rechnen sich allemal.

Geschrieben am 30. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Was kann ich tun, wenn mir mündlich mitgeteilt wurde, dass ich gekündigt bin?

Frage:
ich bin seit dem 15.05.09 als teilzeitkraft (verdienst monatlich zwischen 500 u.700 €) in einem restaurant beschäftigt. da wir im januar sehr wenig zu tun hatten, wurde ich nur 2 tage wöchentlich beschäftigt, was zum lebensunterhalt nicht reicht. aus diesem grunde habe ich diese woche beim zuständigen amt beihilfe zum lebensunterhalt beantragt. ich bin mit den entsprechenden unterlagen (gehaltsbescheinigungen) eben ins büro, mit der bitte, diese auszufüllen. ich bin aus allen wolken gefallen, als man mir mitteilte, daß ich zum 01. februar abgemeldet bin. obwohl ich meinen arbeitgeber jedes mal gesehen und dieser mich persönlich begrüßt hat, habe ich weder mündlich noch schriftlich eine kündigung von diesem erhalten. neben der finanziellen situation ist auch die wut über ein solches verhalten bei mir riesengroß. einen schriftlichen arbeitsvertrag habe ich bis heute nicht (allerdings meine gehaltsabrechnungen). was kann ich jetzt machen?

Antwort:
Mit den Gehaltsabrechnungen können Sie die Beschäftigung und deren Umfang beweisen. Auf dieser Grundlage können Sie Ihre Ansprüche auch vor dem Arbeitsgericht geltend machen.
Solange Sie keine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten haben, besteht das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Sie sollten Ihre Arbeitskraft jeden Tag bei Ihrem Arbeitgeber anbieten. Auf dieser Grundlage können Sie den vereinbarten Lohn gerichtlich geltend machen.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Kann ich mündlich vereinbarte Zahlungen des Arbeitgebers gerichtlich einfordern?

Frage:
Mein Arbeitgeber hatte mir zu Einstellungsbeginn neben dem schriftlich festgehaltenen Lohn noch mündlich eine arbeitstägliche Vergütung in Höhe von 6€ als Fahrgeld, zugesichert. Diese individuelle Vereinbarung, hat er auch 18 Monate lang ohne Beanstandungen eingehalten und auf den Lohnabrechnungen auch ausgewiesen. Dann stellte er diese zusätzliche Vereinbarung wortlos ein. Nach mehrere Terminvereinbarungen über mehrere Monate mit unendlichen Vertröstungen kommt es nun zum Prozeß. Da ich für die mündliche Vereinbarung keine Beweise habe, ausser den Lohnabrechnungen, interessiert es mich, ob die Aussichten bezüglich einer betrieblicher Übung, erfolgversprechend sein könnten oder ob es vielleicht ratsamer wäre, die Notbremse zu ziehen und im letzten Moment doch noch den Prozeß abzubrechen?

Antwort:
Im Arbeitsgerichtsverfahren gilt: Wenn der Arbeitgeber über einen Zeitraum von mehr als 3 Monaten bestimmte Zahlungen in bestimmter Höhe geleistet hat, dann gilt dies als stillschweigende vertragliche Vereinbarung. Damit haben Sie gute Erfolgsaussichten vor dem Arbeitsgericht.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Ist mein Arbeitsvertrag rechtsgültig, auch wenn er von der mündlichen Vereinbarung abweicht?

Frage:
Anfang Oktober 09 habe ich eine mündliche Zusage zu einer befristeten Vertragsverlängerung, ab dem 01.01.10 bekommen. Als ich die Vertragsänderung ende November 09 von meinem Dienstgeber mit der Post zugesandt bekam, war dies allerdings ein unbefristerter Vertrag der von allen Dienstgebern unterschrieben und zugestimmt ist. Nun möchte mein Dienstgeber dies wieder rückgängig machen und meinen Vertrag wieder in eine Befristung umändern.

Antwort:
Mit dem schriftlichen Vertrag halten Sie das Beweismittel dafür in der Hand, dass ein unbefristeter Vertrag geschlossen wurde. Dieser Vertrag ist in der vorliegenden Form wirksam und rechtsgültig, da einem schriftlichen Vertrag immer der Anschein der Vollständigkeit und Richtigkeit innewohnt. Sie müssen daher keiner Änderung in einen befristeten Vertrag zustimmen, sondern können auf der Erfüllung des vorliegenden schriftlichen Vertrages bestehen.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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