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Ist die ausgewiesene Abschlussrate eines Kreditvertrages verbindlich?

Frage:
Ich habe zur Finanzierung einer Küche einen Ratenkredit mit einem konkreten Zahlungsplan und einem Restsaaldo abgeschlossen. Die Monatsraten sind abbezahlt. Das Restsaldo liegt 25 Euro über dem im Zahlungsplan ausgewiesenen Betrag. Die Bank argumentiert, das die Abbuchungen nicht immer pünktlich per Lastschrift abgebucht werden können. Das ist doch das Problem der Bank, welches man nicht dem Kreditnehmer anlasten kann.

Antwort:
Die Bank ist im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages verpflichtet, sich an die im Kreditvertrag vereinbarten Raten zu halten. Die Bank kann weder nicht vereinbarte Raten, noch eine Erhöhung der Raten fordern. Jedoch weist das Argument der Bank darauf hin, dass hier folgendes passiert ist:
Die Bank meint, dass zu irgendeinem Zeitpunkt während des Laufes des Kreditvertrages eine oder mehrere Raten verspätet gezahlt wurden und dadurch Mahnkosten und Verzugszinsen entstanden sind. Die auf diesen Kosten- und Zinsenanfall nächste Zahlung unterlag der Zahlungsverrechnung nach BGB (Sonderbestimmung für Verbraucherkreditverträge) der Verrechnungsreihenfolge
1. Kosten
2. Hauptforderung
3. Zinsen.
Das heißt, die Bank hat die nach diesen Vorfall erfolgte nächste Zahlung zunächst auf die angefallenen Mahnkosten und den verbleibenden Rest der Zahlung auf den Kreditvertrag verrechnet, sowie Verzugszinsen als Nebenforderung aufgenommen. Dadurch hat sich die gesamte Verrechnung der Zahlungen verschoben, so dass die Bank zum Ende des Kreditvertrages einen Ratenrückstand ausweist.

Hiergegen können Sie sich wehren und von der Bank Auskunft über das Zustandekommen des Restbetrages verlangen. Daraufhin muss die Bank die Verrechnungen offenlegen und Sie können prüfen, ob die Forderung der Bank berechtigt ist.
Aber ACHTUNG: Die Bank kann aufgrund der Nichtzahlung des Restbetrages einen negativen SCHUFA Eintrag veranlassen, der einen unregelmäßigen Ablauf eines Kreditvertrages ausweist. Derartiges würde Sie in Ihrer Bonität schwer beeinträchtigen und einen Streit zwischen Ihnen, der Bank und der SCHUFA auslösen, den Sie aufgrund des längeren Hebels der Bank zumindest aus wirtschaftlicher Sicht nur verlieren können. Hier empfiehlt der Pragmatiker: Zähne zusammenbeißen - zahlen - vergessen.

Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Können Rohrreinigungsarbeiten von Nachbarwohnung auf alle Mieter bei den Nebenkosten umgelegt werden?

Frage:
Ich wohne im 5-Familienhaus als Mieter. Es sind 5 Eigentümer. Mit der Nebenkostenabrechnung erfuhr ich, daß mein Nachbar offensichtlich einen verstopften Kanal hatte. Er bestellte mit Absprache seines Vermieter (nicht meiner) eine Rohrreinigungsfirma. Nun wurden diese Kosten auf alle 5 Parteien umgelegt und die Hausverwaltung deklariert diese Kosten als umlagefähige Kosten für alle anderen Mieter. Ist dies zulässig?

Antwort:
Die Kosten der Rohrreinigung dürfen nicht als Neben- oder Betriebkosten auf die Mieter umgelegt werden. Nur wenn der Vermieter dem betroffenen Mieter nachweisen kann, dass der die Verstopfung zu verschulden hat, besteht ein Schadensersatzanspruch gegen diesen Mieter. Kann der Vermieter diesen Nachweis nicht erbringen, muss er (in Ihrem Fall die Eigentümergemeinschaft) diese Kosten tragen.

Bitte beachten Sie den gravierenden Unterschied zwischen der Hausgeldabrechnung der Wohnungseigentumsverwaltung gegenüber den Eigentümern und der Betriebskostenabrechnung des Vermieters gegenüber dem Mieter. In der Hausgeldabrechnung sind Kosten enthalten, die der Vermieter nicht auf den Mieter umlegen kann (z.B. Kosten der Rohrreinigung). Der Vermieter muss daher selbst eine eigene Betriebskostenabrechnung für seinen Mieter erstellen.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Kann der Vermieter auch solche Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die auf von ihm selbst genutzen Flächen entstehen?

Frage:
Auf dem Grundstück unterhält der Vermieter zusätzlich zum Mietshaus ein Gartenhaus mit Terrasse, eine Doppelgarage sowie einen Geräteschuppen mit einer geschätzten Projektionsfläche von etwa 100 qm zur alleinigen Nutzung. Die Kosten für die Einleitung des Niederschlagswassers in die öffentliche Kanalisation berechnet er jedoch allen Mietern nach dem Umlageverfahren, sodass von den Mietern insgesamt Kosten für 258 qm Projektionsfläche zu zahlen sind. Im Mietvertrag ist die Umlage der Kosten für Niederschlagswasser ohne konkrete Aufteilung der Flächen festgehalten. Wie ist die Rechtslage?

Antwort:
Der Vermieter kann nur solche Betriebskosten auf die Mieter umlegen, die auch durch die Nutzung der Mieter entstehen. Hinsichtlich Flächen, die der Vermieter in alleiniger Nutzung hat, kann er die Kosten nicht auf die Mieter umlegen. Umlagefähig sind die Kosten nur in dem Umfang, in dem das Grundstück nicht zur Alleinnutzung des Vermieters dient.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Darf der Vermieter die Kosten der Treppenhausreinigung als Betriebskosten umlegen, wenn im Mietvertrag steht, dass der Mieter die Treppenreinigung selbst vornimmt?

Frage:
In unserem 4 Parteien-Mietshaus in dem ich wohne soll ab Januar 2010 eine Reinigungskraft die Reinigung des Treppenhauses übernehmen. Grund: 3 Parteien reinigen sehr unregelmäßig oder überhaupt gar nicht. In den Nebenkostenabrechnungen wurde die Mieter darauf hingewiesen, das bei weiterhin unregelmäßiger Reinigung eine Fachkraft dies übernehmen wird. Es hatte sich nichts gebessert, deshalb jetzt diese Maßnahme. Im Mietvertrag steht jedoch :…wöchentliche Reinigung durch jeden Mieter selbst… Ist der Vermieter zu diesem Schritt berechtigt, muss ich das hin nehmen?

Antwort:
Wenn im Mietvertrag vereinbart wurde, dass die Treppenreinigung von den Mietern selbst durchgeführt wird, ist der Vermieter NICHT berechtigt, diese vertragliche Vereinbarung einseitig zu ändern oder zu übergehen. Damit ist er auch NICHT berechtigt, die Kosten einer Treppenhausreinigung als Betriebskosten auf alle Mieter umzulegen. Vielmehr muss er sich an die vertragliche Vereinbarung halten.
Er kann diejenigen Mieter, die die Reinigung nicht oder nicht vertragsgerecht ausführen, zur Einhaltung des Vertrages auffordern. Falls diese Mieter trotzdem keine Reinigung durchführen kann er deren Reinigungspflicht auf deren Kosten durch eine Firma ausführen lassen. Dies bedeutet jedoch, dass diejenigen Mieter, die die Reinigung ordnungsgemäß durchführen, keine Kosten tragen müssen.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie können wir beweisen, dass wir keine Abrechnung erhalten haben?

Frage:
Wie sind 2006 aus einer Wohnung ausgezogen, bekammen aber bis 31.12.2007 noch keine letzte Nebenkostenabrechnung als wir unsere Kaution wieder haben wollten schrieb er wir sollten erst die Nebenkostenabrechnung bezahlen,die wir bis heute noch nicht haben. Er schrieb das er die Abrechnung durch einen Boten in unseren Briefkasten gesteckt hätte am 30.12.2007. dieser Bote hätte die Zettel lose in den Briefkasten gelegt (ohne Umschlag) damit der Bote (Lebensgefährtin) weiß und lesen kann was sie reinsteckt.Wir hätten noch Geld zurück bekommen wenn wir diese Abrechnung erhalten hätten.

Antwort:
Es gilt der alte Beweisgrundsatz: Ein Nicht kann man nicht beweisen. Sie können daher nur Tatsachen behaupten und unter Beweis stellen, aus denen geschlussfolgert werden kann, dass die Abrechnung nicht in Ihrem Briefkasten war. Hier sind allerdings Detailkenntnisse erforderlich, die ich nicht habe. Zum Beispiel: Was haben Sie am 30.12.2007 gemacht? Waren Sie zu HAus und hatten Sie Besuch? Kann der Besuch bestätigen, dass Ihr Briefkasten den ganzen Tag leer oder zumindest ohne Abrechnung war?
Ansonsten kann man nur versuchen, in der Vernehmung der Lebensgefährtin als Zeuge, die Unglaubwürdigkeit der Zeugin und die mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin herauszuarbeiten. Hierzu benötigen Sie aber die Unterstützung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin, ohne deren Gerichtserfahrung und Rechtskenntnisse Sie mit hoher Wahrscheinlichkeit auf verlorenem Fuß stehen.
Ein Beispiel des Ablaufes einer Zeugenvernehmung:
Eine mögliche Frage wäre, wie die Zeugin Zutritt zum Haus bekommen hat, um die Abrechnung in Ihren Briefkasten einzuwerfen (vorausgesetzt, Sie haben inliegende Briefkästen). Wenn die Zeugin antwortet, die Haustür stand auf, können Sie alle Nachbarn als Zeugen dafür benennen, dass die Hauseingangstür nicht offengestanden hat. Wenn die Zeugin angibt, sie habe geklingelt, und ihr wurde aufgemacht, dann soll die Zeugin angeben, wo sie geklingelt hat. Weitere Fragen könnten das Aussehen der Briefkästen, die Lage der Briefkästen im Haus, etc. betreffen, wogegen Sie jeweils Gegenbeweise antreten können. Damit hätten Sie die Möglichkeit, dass beim Gericht erhebliche Zweifel an der Zeugin bleiben.
Aber wie gesagt, zur Durchführung einer solchen Befragung benötigen Sie wirklich die Hilfe eines gerichtserfahrenen Juristen.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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