Wird die Auszahlung meiner Riester-Rente auf ALG II (Hartz IV) angerechnet?
Frage:
Ich bin HartzIV-Empfänger. Im Juni kündigte ich meine Riester-Rente und bekam ca. 1000 Euro zurückerstattet.Ich habe weder Vermögen noch sonstige Einnahmen und bekomme Hartz IV in Höhe von 502 Euro monatlich. Kann die Arbeitsagentur das zurückgezahlte Geld aus der Kündigung einfordern?
Antwort:
Die Riester-Rente ist während des Bestandes des Vertrages die einzige Harz-IV sichere Altersvorsorge. Die Auszahlung aus der Riester-Rente ist aber anrechenbares Einkommen auf Grundsicherungsleistungen, die Sie dem Amt gegenüber angeben müssen und zu Abzügen in der Grundsicherungsleistung führt.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wer legt die Höhe des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit fest?
Frage:
Mein Sohn hatte 2006 einen Arbeitsunfall und bekommt seit April Rente wegen Minderung der Erwerbsfähgikeit (MdE). Am Anfang wagen es 30 %, weil das Ermitteln der Rente solange dauerte. Jetzt kam der Rentenbescheid mit 60%, obwohl 2 Gutachten der Uniklinik Jena und eine Stellungnahme des Prof. jedesmal 80% Minderung der Erwerbsfähigkeit beinhalten. Ist das richtig?
Antwort:
Über den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit entscheidet die Rentenversicherung durch Bescheid. Im Rahmen der Prüfung der Sachlage und der Entscheidung über den Antrag ist die Rentenversicherung verpflichtet, den zugrundezulegenden Sachverhalt zu ermitteln und nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen. Hierbei greift die Rentenversicherung auf Sachverständige zurück, die über die entsprechend erforderlichen medizinische Kenntnisse verfügen. Diese Sachverständigen können allerdings nur Empfehlungen hinsichtlich der Höhe des Grades der Erwerbsminderung aussprechen. Die Rentenversicherung legt den Grad auf der Grundlage der medizinischen Bewertung der Sachverständigen jedoch selbständig fest und ist an die Empfehlungen der Sachverständigen nicht gebunden.
Sie sollten entsprechend der Rechtsbelehrung des Rentenbescheides Widerspruch gegen den Rentenbescheid einlegen und mit dem Hinweis auf die Empfehlungen der Gutachter begründen. Ein Formular für diesen Widerspruch finden Sie hier: Widerspruch gegen Behördenbescheid. Schlimmstenfalls könnte Ihr Sohn seine Rechte vor dem Sozialgericht durchsetzen. Hierbei sollte er allerdings von einem auf dem Gebiet des Sozialrechts spezialisierten Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin vertreten werden.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Habe ich Ansprüche auf die Rente meiner Ehefrau, wenn wir getrennt leben?
Frage:
Meine Frau und ich leben seit einem Jahr getrennt. Vor 3-4 Jahren hat sie die Rente beantragt, jetzt kam die Nachberechnung. Gehört ihr das Geld allein?
Antwort:
Die Rente ihrer Frau bleibt auch nach der Trennung die Rente Ihrer Frau und gehört damit auch ihr allein. Soweit Ihrerseits aus der Ehezeit Zugewinnausgleichsansprüche bestehen sollten, können diese nur im Scheidungsverfahren oder in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Darf die Rentenversiherung meine Rente kürzen, wenn sie unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegt?
Frage:
Von meinen 739 € EU Rente will mir die Deutsche Rentenversicherung monatlich 100 € Altschulden ( bei der Berufsgenossenschaft) abziehen.Meine Firma war 2001 in Konkurs gegangen,von dort her rühren die Schulden . ( Beiträge ).Gibt es da keine Pfändungsgrenze?
Antwort:
in Ihrem Fall handelt es sich nicht um eine Pfändung, sondern um eine Aufrechnung. Diese wäre zulässig, wenn Ihnen das im Sozialgesetzbuch gesetzlich geregelte Existenzminimum (ählich Harz IV) verbleiben würde. Dieses Existenzminimum berechnet sich nach dem Selbstbehalt in Höhe von ca. 360,00 EUR zuzüglich Miete. Sie sollten mit der Deutschen Rentenversicherung sprechen und denen Ihre Situation erläutern, eventuell auch Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Wenn die Rentenversicherung allerdings weiterhin auf einem monatlichen Abzug bestehen sollte, bleibt Ihnen nur der Weg zu einem auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt / Rechtsanwältin, um sich dort anhand Ihres konkreten Sachverhalts beraten zu lassen. Sprechen Sie vor einem solchen Beratungsgespräch unbedingt die Frage der Kosten der Beratung und die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe und ggf. Prozesskostenhilfe an.
Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Bin ich verpflichtet, Rente zu beantragen?
Frage:
Mein Arbeitgeber möchte gerne mit mir einen Aufhebungsvertrag abschließen und bietet mir eine Abfindung dafür an. Er fordert mich auf einen Rentenantrag auf volle Erwerbsminderung zustellen. Ich hatte schon im August 2008 eine Bewilligung über eine unbefristete volle Erwerbsminderung erhalten. Diese habe ich aus finanziellen Gründen abgelehnt. Zurzeit beziehe ich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Meine Sorge ist, dass ich diese volle Rente erhalte und eine Abfindung dann nicht mehr aus gezahlt wird. Mein Arbeitgeber war nicht erfreut, dass ich die volle Rente abgelehnt hatte und wieder arbeiten kam. Er hatte schon zwei neue Mitarbeiter eingestellt, die mich seit dem kräftig mobben. Ist meine Sorge berechtigt?
Antwort:
In dem Aufhebungsvertrag dürfte das geringste Problem bestehen. Sobald Sie mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren, dass Sie für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in einer konkreten Höhe erhalten, muss Ihr Arbeitgeber diesen Betrag auch an Sie zahlen. Wenn die Zahlung ausbleibt, können Sie den Betrag vor dem zuständigen Arbeitsgericht einklagen.
Wesentlich mehr Sorgen würde mir die Bewilligung der Rente aufgrund voller Erwerbsminderung machen. Denn schließlich haben Sie seit August 2008 durch Ihre Tätigkeit bei Ihrem Arbeitgeber belegt, dass Sie die Voraussetzung für die volle Erwerbsminderung nicht erfüllen. Rente für volle Erwerbsminderung erhalten Sie nur, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung weniger als 3 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten können. Wenn Sie aber seit August 2008 bis heute mehr als 3 Stunden arbeiten liegt gerade keine volle Erwerbsminderung vor.
Aus diesem Grund sollten Sie zunächst bei dem Rentenversicherungsträger (Rentenversicherung) hinterfragen, ob Ihnen die Rente wegen voller Erwerbsminderung erneut bewilligt werden würde. Erst wenn Sie hierzu eine positive Antwort haben, würde ein Aufhebungsvertrag mit Ihrem Arbeitgeber möglich sein. Anderenfalls heben Sie Ihr Arbeitsverhältnis auf, erhalten auch Ihre Abfindung, bekommen aber weiterhin nur Rente für teilweise Erwerbsminderung.
Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

