Wie bekomme ich am Besten mein Geld zurück?
Frage:
Ich bin für zwei Fahrzeuge als Halter eingetragen. Versicherungsnehmer ist aber jemand anderes. Der Versicherungsnehmer hat die Beiträge nicht bezahlt. Nun hafte ich, das ist klar. Nur hat der Versicherungsnehmer das Geld für die Versicherungen im Voraus von mir bekommen aber nie eingezahlt. Jetzt soll ich die offenen Beträge an die Versicherungen ausgleichen. Kann ich den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Unterschlagung des Geldes anzeigen? Oder gibt es einen anderen Weg, um an das Geld zu kommen?
Antwort:
Als Fahrzeughalter haften Sie keinesfalls ohne Weiteres für die Beiträge aus einem Versicherungsvertrag, den eine andere Person geschlossen hat. Der Versicherungsbeitrag ist eine vertraglich geschuldete Zahlung, die nur derjenige schuldet, der Vertragspartei des Versicherungsvertrages ist. Wenn Sie den Versicherungsvertrag nicht unterzeichnet haben, müssen Sie die Versicherungsbeiträge auch nicht zahlen.
Allerdings wird die Versicherung den bisherigen Versicherungsvertrag kündigen bzw. bereits gekündigt haben. Daher müssen Sie nach Pflichtversicherungsgesetz eine neue Haftpflichtversicherung abschließen, wobei Sie gegebenenfalls als Versicherungsnehmer auftreten. Als dieser sind Sie dann innerhalb dieses Vertrages zur Zahlung der Beiträge verpflichtet.
Wenn Sie die Geldbeträge für die Zahlung der Versicherungsbeiträge an den Versicherungsnehmer mit der Weisung gezahlt haben, dass dieser den Betrag an die Versicherung zahlen soll, läge eine Unterschlagung vor, wegen der Sie eine Anzeige erstatten können. Allerdings werden Sie durch diese Anzeige und ein eventuelles Strafverfahren kein Geld erhalten. Vielmehr sollten Sie den Versicherungsnehmer zunächst außergerichtlich unter Fristsetzung zur Rückzahlung auffordern und damit in Verzug setzen. Hierfür können Sie einen Mahnungsvordruck im Internet nutzen. Nach Fristablauf bleibt Ihnen nur ein Mahnbescheidsantrag bzw. die Zahlungsklage zum Gericht, wobei Sie hierfür einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin beauftragen sollten.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Was kann ich tun, mein Geld, das ich privat verborgt habe, zurück zu bekommen?
Frage:
Im Dezember 2009 habe ich jemandem, der im gleichen Haus wohnt, wie ich, eine Geldsumme von 520,- Euro geliehen. Ich habe einen unterzeichneten Schuldschein von ihm, in dem ausgemacht ist, das er sich bereit erklärt, ab Februar 2010 monatlich mindestens 25,- Euro an mich zurück zahlt. Seit April habe ich kein Geld mehr von ihm erhalten.
Antwort:
Mit der Geldübergabe und der Ausstellung eines Schuldscheins ist ein Darlehensvertrag zu dem mündlich vereinbarten Konditionen zustande gekommen. Aus diesem Vertragsverhältnis haben Sie einen Rückzahlungsanspruch gemäß der Ratenzahlungsvereinbarung. Insoweit werden die Raten jeweils zum vereinbarten Termin fällig.
Wenn der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens mit mehr als 2 Raten oder mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten in Zahlungsverzug gerät, können Sie den Darlehensvertrag kündigen. Mit der Kündigung des Vertrages wird die gesamte Darlehenssumme zzgl. der vereinbarten Zinsen fällig.
Vor einer Kündigung des Darlehensvertrages sollten Sie den Darlehensnehmer schriftlich zur Zahlung auffordern und die Kündigung für den Fall der weiteren Nichtzahlung androhen. Wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung erreichen, dass der Schuldner die Zahlungen fortsetzt, ist dies für Sie besser, als sich mit dem Schuldner zu streiten und gegebenenfalls auf das Geld verzichten zu müssen.
Sollte der Darlehensnehmer gesprächsbereit sein, schlagen Sie ihm vor, einen schriftlichen Darlehensvertrag zu schließen. In diesem Vertrag sollte dann eine Sicherungsvereinbarung getroffen werden, damit das Darlehen abgesichert ist, z.B. durch Abtretung von Arbeitseinkommen, Sicherungsübereignung des Kfz, oder ähnlichem. Wenn der Darlehensnehmer dann wieder nicht zahlt, können Sie zumindest diese Sicherheiten verwerten. Einen solchen Darlehensvertrag finden Sie z.b. hier:Darlehensvertrag.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wann verjährt eine Rückforderung wegen Verwahrung von Geld?
Frage:
Ein Verwandter hat vor 11 Jahren meiner damals 5 jährigen Tochter 150.000 DM zur Verwahrung nach Hause gebracht. Ich habe als Mutter unterschrieben. Jetzt verlangt er das Geld sofort zurück mit 5% Verzinsung. Ist das rechtens? Tritt keine Verjährung ein? Was wäre zu tun?
Antwort:
Ihre Sachverhaltsdarstellung klingt merkwürdig.
Die Frage entscheidet sich nach den vor 11 Jahren geschlossenen Vereinbarungen. Ich gehe davon aus, dass damals nur vereinbart war, das Geld soll von Ihrer Tochter verwahrt werden, mehr nicht. Dann dürfte der Vertrag noch nichteinmal wirksam sein, weil ein solches Vertragsverhältnis angesichts der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung Ihrer Tochter der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts bedurfte. Wenn der Vertrag unwirksam wäre, wäre der Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung tatsächlich bereits verjährt.
Und Zinsen gibt es nicht auf einen verwahrten Betrag.
Darüber hinaus kann ich Ihnen keinen Rat geben, was Sie tun können oder sollten. Dafür kenne ich den Sachverhalt zu wenig.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muss ich eine Abfindung von vor 15 Jahren an den Insolvenzverwalter zurückzahlen?
Frage:
Vor 15 Jahren ist mein Betrieb in Insolvenz gegangen und ich habe einen Teil einer mir zustehenden Abfindung erhalten die mit dem Insolvenzverwalter und dem Betriebsrat ausgehandelt wurde. Heute erhielt ich vom Insolvenzverwalter ein Schreiben indem er mich auffordert 35 % der damals gezahlten Summe zurückzuzahlen. Begründung: Die vorhandene Masse des insolventen Unternehmens war im Nachhinein nicht so hoch das die im Sozialplan ausgehandelten ( Teil-) Abfindungen hätten nicht gezahlt werden dürfen. Ist nach einer so langen Zeit (etwa 15 Jahre nach Zahlung) so etwas möglich.
Antwort:
Die Zahlung erfolgte nach Ihren Angaben nach einem Sozialplan, der vom Insolvenzverwalter abgesegnet wurde. Wenn in diesem Sozialplan und einer dazugehörigen Vereinbarung kein Vorbehalt für den Insolvenverwalter enthalten ist, ist eine Rückforderung nicht möglich. Insbesondere kann der Insolvenzverwalter den Sozialplan nicht anfechten.
Außerdem beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre und jeder Anspruch wäre bereits verjährt.
Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

