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Eltern haften für Ihre Kinder – wie lange und in welchem Umfang?

Frage:
Unser 17 jähriger Sohn ist durch kriminelle Delikte (Diebstahl, Sachbeschädigung, Ordnungswidrigkeiten, u.ä.) aufgefallen. Wie lange müssen wir als Eltern für die entstandenen Schäden und Kosten aufkommen?

Antwort:
Nach den Buchstaben des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 832 Absatz 1 Seite 1) haften Eltern für Schäden, die ihre Kinder verursachen. Dabei gilt: Wenn Eltern im Falle eines Fremdschadens, den das Kind verursacht, nachweisen können, dass sie ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen sind, müssen Sie oft keinen Schadenersatz zahlen. Dieser Nachweis ist allerdings nicht immer leicht zu erbringen.

Kinder können ab einem Alter von sieben Jahren auch selbst zunehmend für den von ihnen angerichteten Schaden haftbar gemacht werden. Die Rechtsprechung richtet sich im Allgemeinen nach dem Alter und vor allem der Reife des Kindes. Dabei wird die Frage gestellt: Kann das Kind aufgrund seines Entwicklungsstandes für die jeweilige individuelle Tat verantwortlich gemacht werden? Versteht es also, was es getan hat? Entscheidend sind dabei auch frühere Erfahrungen des Kindes. Kannte es die Situation schon und hat trotzdem wieder so gehandelt?

Je älter die Kinder werden, desto leichter haben es die Eltern natürlich mit der Aufsichtspflicht. Grundsätzlich kann man sagen: Sobald ein Kind die Folgen einer Handlung begriffen hat, kann es für diese Folgen verantwortlich gemacht werden. Im Fall eines 17 jährigen Kindes liegt bei normaler Entwicklung und Erziehung bereits so viel Reife vor, dass das Kind selbst für entstehende Schäden haften muss. Da die Aufsichtspflicht in diesem Fall nur noch sehr gering ist, ist die Haftung der Eltern dagegen so gut wie ausgeschlossen.

Geschrieben am 29. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Welche Versicherung ersetzt einen Brandschaden?

Frage:
Ich habe mit meiner Band einen Proberaum in einem Nebenraum eines Zimmereiunternehmens. Da mein Vater der Vermieter ist und einer der Mitarbeiter ein guter Freund, konnten wir dort diesen Raum benutzen.
Nun hat es vor ca. 2 Wochen im Büro des Unternehmens gebrannt und der Ruß hat unseren Proberaum schwarz gefärbt. Nach Auskunft eines Musikfachhandels sind unsere Elektrogeräte durch den Ruß irreparabel beschädigt worden. Die Betriebsversicherung der Firma übernimmt unsere Schäden nicht, da es sich um Privatgegenstände handelt. Eine Hausratsversicherung oder Proberraumversicherung haben wir leider nicht über den Raum abgeschlossen. Gibt es nun eine Möglichkeit den Schaden ersetzt zu bekommen?

Antwort:
Für den entstandenen Schaden haftet grundsätzlich der Verursacher, d.h. diejenige Person, die den Brand fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Ist der Brand ohne Verschulden entstanden oder kann der Verursacher nicht ermittelt werden, bleibt nur die Schadens-Regulierung über eine bestehende Versicherung.

Eine Versicherung des Gewerbebetriebes wird für den entstandenen Schaden nicht aufkommen, da die beschädigten Gegenstände in keinem Zusammenhang mit der vom Versicherungsumfang gedeckten gewerblichen Tätigkeit stehen. Insoweit sind nur solche Schäden über die betriebliche Versicherung abgedeckt, die an Sachen entstehen, die in einem engen Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen. Hierzu würde auch ein Musikinstrument eines Angestellten gehören, das der Mitarbeiter während der Arbeitszeit auf dem Betriebsgelände abgestellt hat, um es nach Feierabend zu nutzen.

Eine Gebäudeversicherung deckt den Schaden ebenfalls nicht, da die Gebäudeversicherung nur den Sachwert des Gebäudes versichert. Schäden, die nicht am Gebäude selbst entstehen, sind von dieser Versicherung nicht gedeckt.

Einzig und allein verbleibt eine Hausratversicherung, die für Schäden am Eigentum in den versicherten Räumen aufkommt. Wenn eine solche Versicherung nicht besteht, ist eine Schadensregulierung nicht ersichtlich.

Geschrieben am 4. Oktober 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wer ersetzt mir die Kosten einer polizeilichen Türöffnung?

Frage:
Mein Lebensgefährte hat vor ca 2 Jahren sein altes Mietverhältnis gekündigt. Seine damalige Freundin wohnt noch heute in dieser Wohnung. Einen Monat später wurde die Tür der Wohnung durch die Polizei geöffnet. Grund: ein Handys, das auf den Namen meines Lebensgefährten lief, wurde abgehört. Er hatte das Handy allerdings einem Freund überlassen. Der ganze Sachverhalt wurde von der Polizei überprüft und das Verfahren gegen meinen Lebensgefährten eingestellt. Nun verlangt die Ex-Freundin meines Lebensgefährten, das er die Kosten für das Türschloss bezahlen soll. Sie hat von dem Vermieter eine Rechnung bekommen. Muss mein Lebensgefährte das bezahlen, obwohl er dort nicht mehr gewohnt hat?

Antwort:
Den Schaden muss weder der Lebensgefährte, noch die Ex-Freundin, sondern der Vermieter, tragen. Der Mieter einer Wohnung haftet für einen solchen Schaden nicht. Da die Wohnungseingangstür nebst Türschloss und Zylinder im Eigentum des Vermieters steht, muss der Vermieter die Reparaturkosten selbst zahlen.

Ein Mieter ist dem Vermieter nur dann zum Ersatz eines Schadens an der Wohnung oder am Haus verpflichtet, wenn der Mieter den Schaden verursacht hat. Eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters gibt es nicht. Ein Verschulden eines Mieters läge nur vor, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hätte. Da die Tür aber durch eine gewaltsame Öffnung durch Polizeibeamte beschädigt wurde, ist ein Verschulden des Mieters ausgeschlossen.

Der Vermieter kann versuchen, den Schadensbetrag von der Landesverwaltung erstattet zu erhalten. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn den Polizeibeamten eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen wäre. Aber dies ist eine Angelegenheit des Vermieters.

 

Geschrieben am 5. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Kann ich den Kaufpreis wegen vorliegendem Mangel zurückfordern?

Frage:
Vor einigen Wochen kaufte ich einen Motorroller von einer Privatperson. Der Verkäufer versicherte mir, dass der Roller laufen würde; er stehe aber schon seit 7 monaten im Schuppen. Der Verkäufer gab noch an, dass die Alarmanlage deaktiviert sei, aber sonst alles funktionieren würde. Darauf hin kaufte ich den Motorroller mit Kaufvertrag, in dem steht “gekauft wie gesehen” und dass die Alarmanlage deaktiviert ist. Ich bekam den roller auch zum Laufen. Doch ich merkte recht schnell das irgendwas nicht stimmte. Irgendwas mit der elektronik war falsch! In der Werkstatt sagte man mir, dass die Kabel unter der Verkleidung durchgeschnitten und mit einfachen klemmen wieder zusammen gesteckt waren, unisoliert und total blank! Dadurch soll es im ganzen Kabelbaum Kurzschlüsse gegeben haben und der Kabelbaum müsste kompletten ausgetauscht werden. Kann ich vom Verkäufer den Kaufpreis zurückfordern?

Antwort:
Grundsätzlich haften Sie auch als Privatverkäufer für Mängel an der gekauften Sache. Jedoch hat ein Privatverkäufer, anders als Unternehmer, die Möglichkeit, die Sachmängelhaftung (ehemals Gewährleistung) auszuschließen. Und genau dies erfolgt in den meisten Kaufverträgen mit Formulierungen, wie “gekauft wie gesehen” oder “Die Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen” In diesem Fällen haftet der Verkäfuer grundsätzlich nicht für Mängel an dem Fahrzeug.

Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel vor dem Verkauf kannte und ihr dem Käufer verschwiegen hat. In solchen Fällen verschweigt der Verkäufer den Mangel arglistig und kann sich deshalb nicht mehr auf den Ausschluss der Sachmängelhäftung berufen (§ 444 Bürgerliches Gesetzbuch).

Das Problem für den Käufer besteht hierbei allerdings darin, dass er die Kenntnis des Verkäufers von dem Mangel beweisen muss. Er muss in einem Gerichtsverfahren diejenigen Tatsachen darlegen, aus denen sich ergibt, dass der Verkäufer den Mangel gekannt haben muss. Diese Tatsachen müssen ggf. auch unter Beweis gestellt werden. Hieran scheitert leider in vielen Fällen die Geltendmachung der Ansprüche. Denn zum einen kann der Käufer nicht wissen, was der Verkäufer alles vor dem Verkauf an dem Fahrzeug gesehen hat, noch kann er in den Kopf des Verkäufers schauen.
Wenn der Verkäufer ist der Erstbesitzer ist muss er wissen, was mit seinem Fahrzeug alles passiert ist. Einen durchgeschnittenen Kabelbaum muss er selbst repariert haben. Hierin läge bereits der Beweis der Kenntnis, wenn nachgewiesen werden könnte, dass der Verkäufer Erstbesitzer des Fahrzeuges war.

Im Fall der Geltendmachung von begründeten Sachmängelhaftungsansprüchen muss der Verkäufer zunächst zur Nachbesserung (Reparatur oder Lieferung mangelfreier Ware) aufgefordert werden. Erst wenn der Verkäufer die Nachbesserung entgültig ablehnt kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückfordern.

Geschrieben am 2. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Was bekomme ich von der Haftpflichtversicherung ersetzt, wenn ein 5 Jähriges Kind einen Schaden verursacht?

Frage:
Ich war mit der Tochter (5 Jahre) einer Freundin schwimmen. Dabei trat mich das Kind beim Abtauchen so unglücklich gegen meine oberen Schneidezähne, dass 2 Zähne unter den Kronen abbrachen. Diese mussten extrahiert werden. Da diese Zähne Haltefunktion für ein Kronen- und Prothesensystem hatten, muss nun das ganze System neu angefertigt werden, denn das alte kann nicht mehr eingesetzt werden.
Die gegenerische Versicherung hat die Übernahme des Schadens mit der Begründung abgelehnt, dass das Kind noch nicht haftungsfähig ist und die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben, da das Kind unter meiner Aufsicht stand. Ich bin aber keine Tagesmutter, sondern habe meiner Freundin nur einen Gefallen getan, da sie keine Zeit hatte.
Was kann ich nun tun? Wie kann die versicherung in Haftung genommen werden?

Antwort:
Leider hat die Haftpflichtversicherung in diesem Fall Recht.

Kinder sind in jeder Haftpflichtversicherung der Eltern automatisch mitversichert. Jedoch haftet die Versicherung deshalb nicht automatisch für alle entstehenden Schäden.

Kinder unter 7 Jahren gelten generell als schuldunfähig  und Kinder unter 10 Jahren sind auch im Straßenverkehr schuldunfähig. Das bedeutet, wenn diese Kinder einen Schaden verursachen, kommt die Versicherung nur bis zur Höhe der Versicherungssumme für einen Schaden auf, wenn die Eltern auch ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Der Grund dafür liegt im Charakter der Haftpflichtversicherung: Die Haftpflichtversicherung übernimmt ausschließlich die Schadenregulierung für Schadensfälle, in denen der Versicherungsnehmer für den Schaden aufkommen müsste. Daher setzt die Regulierungspflicht der Versicherung einen Anspruch gegen den Versicherungsnehmer voraus.

Wenn ein deliksunfähiges Kind (unter 7 Jahre)  einen Schaden verursacht, bedeutet dies, dass die Eltern für diesen Schaden nur dann einstehen müssen, wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben.
Beispiele: Der fußballverliebte 6-jährige Sohn hat einen tollen “Bums” und schießt den Fußball in das große Fenster des Nachbarn. Der größere 9-jährige Bruder läuft dem Ball auf der Straße hinterher, wobei ein anderer Verkehrsteilnehmer deswegen verletzt wird. In beiden Fällen liegt keine Haftung der Eltern vor und die Haftpflichtversicherung ist nicht regulierungspflichtig.

Zur Aufsichtspflicht bei minderjährigen Kindern ist das BGH-Urteil vom 24.3.2009 – VI ZR 51/08 lesenswert. Der Leitsatz lautet: “Ein Aufsichtspflichtiger muss dafür sorgen, dass ein Kind im Alter von 5 ½ Jahren auf einem Spielplatz in regelmäßigen Abständen von höchstens 30 Minuten kontrolliert wird.” Ein 5 jähriges, ein 6 jähriges und ein 7 jähriges Kind hatten insgesamt 17 PKW, die auf einem Parkplatz abgestellt waren, zerkratzt. Nach dem Urteil hatten die Eltern des Fünfjährigen ihre Aufsichtspflicht verletzt, weil sie spätestens alle 30 Minuten kontrollieren hätten müssen und dies aber nicht getan haben. Bei dem älteren Kind reichte nach Ansicht der Richter eine Kontrolle alle zwei Stunden, so dass die Eltern des Siebenjährigen insoweit ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben. Da es sich im Urteilsfall um parkende Autos gehandelt hat und daher nicht um einen Vorfall im (fleißenden) Straßenverkehr, haftet der Siebenjährige schon selbst.

Es ist für Eltern kleiner Kinder daher ratsam, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, von der von nicht deliktfähigen Kindern verursachte Schäden trotzdem in begrenzter Höhe ersetzt werden.

Geschrieben am 31. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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