Wer ist für die Glasscheiben in der Wohnung zuständig?
Frage:
In meiner Mietwohnung ist im Winter, vermutlich aufgrund der hohen Kälte, eine Glasscheibe im Wintergarten gerissen. Die Reparatur soll ca. EUR 1.200,00 kosten. Mein Vermieter meint, ich hätte als Mieter diesen Schaden zu bezahlen.
Antwort:
Der Vermieter der Wohnung ist zur Instandhaltung der Wohnung verpflichtet. Nur die Instandhaltungsarbeiten an Teilen der Wohnung, die der besonderen Abnutzung durch den Mietgebrauch unterliegen (z.B. Wände, Decken, Fenster und Türen von innen), kann der Vermieter als Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen. Glasscheiben gehören nicht dazu.
Daher ist der Vermieter verpflichtet, auf seine eigenen Kosten die Glasscheibe zu ersetzen. Nur dann, wenn der Mieter den Schaden vorsätzlich oder fahrlässig verursacht hat, kann dem Vermieter ein Schadensersatzanspruch gegen den Mieter zustehen. Wenn eine Glasscheibe aufgrund der Kälteeinwirkung reißt, liegt kein Verschulden des Mieters vor. Für eine andere Schadensursache und das Verschulden des Mieters am Schaden ist der Vermieter beweispflichtig.
Geschrieben am 11. April 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Verletzt das Abschreiben von Texten das Urheberrecht?
Frage:
Ich bin als freie Autorin tätig und schreibe ab und zu PR-Artikel für eine Werbeagentur bzw. deren Kundenfirmen. Das Honorar erhalte ich von der Werbeagentur, die den Artikel dann diversen Verlagen anbietet. Einer dieser Verlage hat nun bereits zum 2. Mal meinen Artikel wortwörtlich publiziert, jedoch nicht unter meinem Namen, sondern unter jeweils anderen Namen, worüber ich natürlich meinen Unmut schriftlich geäußert habe! Der Verlag wünscht nun keinerlei Kontakt mehr mit mir und hat die Angelegenheit seinen Rechtsanwälten übergeben.
Antwort:
Nach § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst rechtlichen Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Darunter fallen jedoch nicht nur sogenannte Lichtbildwerke (Fotos), Filmwerke und Werke der bildenden Kunst, sondern auch Texte. Allerdings müssen Werke in diesem Sinne gem. § 2 Absatz 2 persönliche geistige Schöpfungen sein. Der Urheber ist nach § 7 der Schöpfer des Werkes, d.h. etwa bei einem Foto der Fotograf oder bei einer Grafik der Grafikdesigner, der die Grafik entwickelt hat und bei einem Autor der Text, den er geschrieben hat.
Wenn das Werk eine bestimmte sog. Schöpfungshöhe erreicht, d.h. wenn ihm eine gewisse Kreativität und Individualität innewohnt, so ist es von Gesetzes wegen geschützt. Die gilt auch ohne dass der Urheber es dazu irgendwo anmelden oder registrieren lassen muss.
Grundsätzlich hat nur der Urheber das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder zu verbreiten. Gleichzeitig kann er anderen Personen das einfache oder ausschließliche Nutzungsrecht an dem Werk einzeln oder insgesamt aneinzuräumen. Will jemand also ein urheberrechtlich geschütztes Werk kopieren, drucken, im Internet veröffentlichen oder anderweitig verwenden, muss er hierfür eine Lizenz des Urhebers einholen. Umfang, Bedingungen und Preis einer Lizenz bestimmt allein der Urheber bzw. derjenige, der die Rechte an dem Werk innehat.
Bereits mit Urteil des Landgerichts München I (Az. 21 O 22557/05) wird deutlich klargestellt, dass das Urheberrecht auch für Zeitungsartikel und ähnliche Texte gilt. Die Bedeutung der Verletzung solcher Urheberrechte entscheidet sich danach, ob die übernommenen Textpassagen für sich selbst eine persönliche geistige Schöpfung des Autors darstellen oder nicht. Dabei stellt bereits die Auswahl, Zusammenstellung und Anordnung des Inhalts eine kreative Leistung dar und kann urheberschutzfähig sein.
Urheberrechtsverletzungen sind einerseits strafbar, andererseits lösen sie auch Schadensersatzansprüche des Urhebers bzw. Rechteinhabers aus. Hierbei gilt die sogenannte Lizenzanalogie, d.h. dass der Schaden mit dem Betrag festzusetzen ist, der für eine der Nutzung entsprechenden Lizenz fällig gewesen wäre. Wird das Urheberrecht ohne Benennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers verletzt, verdoppelt sich der Schadensersatz wegen Nichtbenennung des Urhebers bzw. Rechteinhabers.
Geschrieben am 4. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Muß eine Duschkabine, deren Schiebetür durch die Mieterin beschädigt wurde, beim Auszug ersetzt werden?
Frage:
Meine Mutter hat eine Einzimmerwohnung an eine Frau vermietet. Dafür haben wir den Formular “Hamburger Mietvertrag für Wohnraum” benutzt. Nach 2 Jahren und 7 Monate hat die Mieterin gekündigt. Bei der Wohnungsübergabe haben wir festgestellt, dass eine Duschkabinentür beschädigt ist. Die Tür schließt nicht mehr richtig und ist sehr wackelig, da sie nicht mehr in der Schiene eingebracht werden kann.
Als die Mieterin eingezogen war, war die Kabine fast neuwertig.
Die Mieterin hat sich einverstanden erklärt, dass wir eine neue Duschkabine auf ihre Kosten einbauen lassen. Das haben wir im Protokoll so festgehalten.
Jetzt möchte die Mieterin die Kosten nicht mehr übernehmen und hat mir nur 250,00 € angeboten. Sie sagt, dass sie evtl. gar nichts zahlen muss, weil es sich um ein Gebrauchgegenstand handelt, der aufgrund von Verschleiß kaputt ging und dafür sind die Vermieter zuständig. Ist sie im Recht?
Antwort:
Ein Mieter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, Reparaturen an der Mietsache durchzuführen. Deshalb muss die Mieterin die Duschkabine auch nicht reparieren oder reparieren lassen.
Der Vermieter hat aber immer dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Mieter, wenn der Mieter einen Schaden an der Mietsache verschuldet hat. Dieser Schadensersatzanspruch ist ausschließlich darauf gerichtet, dass der Mieter die Kosten der Reparatur bzw. die Erneuerung tragen muss. Dieser Schadensersatzanspruch setzt allerdings voraus, dass der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hat. Ist der Schaden ohne Verschulden des Mieters eingetreten, z.B. der Fußball, der von der Straße kommend durch die geschlossene Fensterscheibe fliegt, muss der Vermieter den Schaden reparieren lassen und kann seine Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher geltend machen. Dem Mieter kann dieser Schaden nicht auferlegt werden, da er ihn nicht verursacht hat.
Will der Vermieter den Schadensersatzanspruch gegen den Mieter geltend machen, muss er die Tatsachen, aus denen sich das Verschulden des Mieters ergibt, beweisen können. Insoweit ist es nicht Aufgabe des Mieters, zu beweisen, dass er den Schaden nicht verursacht hat. Zwar ist der Mieter verpflichtet, die Mietsache pfleglich zu behandeln, jedoch entspringt aus einem Schaden nicht automatisch der Beweis, dass der Mieter gegen diese Pflicht verstoßen habe.
Wenn der Mieter jedoch das Übergabeprotokoll unterschreibt, in dem steht, dass der Mieter die Kosten der Schadensbeseitigung übernimmt, so begründet diese Erklärung des Mieters einen eigenen Anspruch des Vermieters unabhängig von der Verschuldensfrage. In diesem Fall muss der Mieter die Kosten übernehmen, auch wenn er den Schaden nicht verursacht hat.
Nach Ansicht mancher Gericht hat der Vermieter 6 Monate Zeit, seine Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Geschrieben am 1. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Kann ich Schmerzensgeld vom Heilpraktiker verlangen?
Frage:
Mein Heilpraktiker hat mir basische Infusionen gegeben zur Entsäuerung und Entgiftung meines Körpers. Über ein Risiko wurde nicht gesprochen. Nun ging eine Infusion daneben und ich habe im Ellenbogen ein Loch von 2 x 2 cm – ca. 1-2 cm tief. Die Lauge hat sich ins Fleisch gefressen. Die Vene ist kaputt. Die Wunde ist ca. 6 Wochen schon offen und heilt nicht. Dies muss nun operiert werden. Ich werde eine ca. 10 cm lange Narbe in der Ellenbogenbeuge zurückbehalten. Die Beweglichkeit wird hoffentlich erhalten bleiben. Mein Heilpraktiker möchte davon nichts wissen – erstattet nicht mal die Kosten (40 €) für die danebengelaufene Infusion. Könnte ich Schmerzensgeld fordern und in welcher Höhe wäre das ungefähr angemessen? Kann ich ihn damit selbst konfrontieren, oder brauche ich einen Anwalt?
Antwort:
Auch ein Heilpraktiker kann für Behandlungsfehler zur Haftung herangezogen werden. In einem konkreten Fall vor dem Oberlandesgericht Bamberg hatte ein Heilpraktiker seinem Patienten eine Vitaminspritze ins Gesäß verabreicht. Die Folge war eine schwer wiegende Weichteilinfektion – und die Zahlung von Schmerzensgeld an den Unglücksraben. Zwar werden an Heilpraktiker nicht immer die selben Anforderungen gestellt, wie an Ärzte. Bei der Verabreichung von Spritzen allerdings schon. Denn auch ein Heilpraktiker muss wissen, dass es zu einem Spritzenabzess kommen kann und daher seine entsprechende Sorgfaltspflicht beachten. Zumal in diesem Fall die gleichen Medikamente auch in Tablettenform hätten verabreicht werden können (AZ: 4 U 106/99).
Für die Geltendmachung solcher Ansprüche sollten Sie einen auf dem Gebiet des Arzthaftungsrechts spezialisierten Rechtsanwalt bzw. eine solche Rechtsanwältin beauftragen. Erst anhand des konkreten Behandlungsablaufs können die Pflichtverletzung des Heilpraktikers und dessen Verschulden definiert werden. Für die Höhe des Schmerzensgeldes sind die konkreten Folgen der Pflichtverletzung ausschlaggebend, so dass auch diese nur unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts bestimmt werden kann.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wer übernimmt die Kosten für den Sachverständigen?
Frage:
Gestern ist mein Fahrzeug von der Hebebühne in einer Fachwerkstatt (zum Reifenwechsel) gerollt. Dies wurde verursacht, weil der Beschäftigte die Handbremse, die von ihm gelöst wurde, nicht wieder gezogen hat. Das Fahrzeug ist mit dem Unterboden auf der Hebebühne aufgekommen und auf dem ersten Blick sieht der Schaden minimal aus – das Fahrzeug ist fahrbereit. Der Inhaber des Betriebes hat versucht die ganze Angelegenheit zu überspielen und den Schaden provisorisch zu beheben. Nach meiner Ankündigung, den Schaden von einem Sachverständigen feststellen zu lassen meinte der Inhaber, dass ich das gerne machen kann, allerdings definitiv nicht auf seine Kosten, da ja nix passiert sei. Weiter meinte dieser, dass wenn es einen Schaden gibt, dieser von ihm in seiner Werkstatt repariert wird – sonst würde er für keinerlei Kosten aufkommen.
Antwort:
Sie machen gegen den Betreiber der Werkstatt einen Schadensersatzanspruch geltend. Im Rahmen dieses Schadensersatzanspruches haben Sie das Recht, den entstandenen Schaden durch einen Sachverständigen begutachten und feststellen zu lassen. Dabei ist auch die Frage, ob die Reparaturversuche der Werkstatt geeignet waren, den entstandenen Schaden zu beseitigen. Den vom Sachverständigen festgestellten Schaden können Sie gegen die Werkstatt geltend machen, egal, ob Sie das Fahrzeug reparieren lassen oder nicht. Die Werkstatt hat keinerlei Recht, die Reparatur selbst auszuführen.
Die Kosten für das Sachverständigengutachten muss die Werkstatt tragen, wenn sie sich mit der Schadensersatzleistung in Verzug befindet. Um die Werkstatt in Verzug zu setzen, sollten Sie die Werkstatt schriftlich und mit Fristsetzung (2 Wochen) zur Schadensersatzleistung auffordern (ACHTUNG: Sie müssen nachweisen können, wann der Werkstatt das Schreiben zugegangen ist). Lehnt die Werkstatt dies ab oder reagiert sie innerhalb der gesetzten Frist nicht, tritt Verzug ein.
Sobald Verzug vorliegt, können Sie den Sachverständigen beauftragen. Stellt der Sachverständige einen Schadensbetrag fest, können Sie einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung des Anspruchs beauftragen. Diese Kosten müssten Sie zwar bevorschussen, können Sie aber gerichtlich gegen die Werkstatt geltend machen.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


