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Habe ich Ansprüche auf die Rente meiner Ehefrau, wenn wir getrennt leben?

Frage:
Meine Frau und ich leben seit einem Jahr getrennt. Vor 3-4 Jahren hat sie die Rente beantragt, jetzt kam die Nachberechnung. Gehört ihr das Geld allein?

Antwort:
Die Rente ihrer Frau bleibt auch nach der Trennung die Rente Ihrer Frau und gehört damit auch ihr allein. Soweit Ihrerseits aus der Ehezeit Zugewinnausgleichsansprüche bestehen sollten, können diese nur im Scheidungsverfahren oder in einer sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung geregelt werden.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie komme ich fair aus dem Mietvertrag?

Frage:
Ich habe mit meinem Mann gemeinsam einen Wohnungsmietvertrag unterzeichnet. Da unsere Ehe aber für mich nicht mehr zumutbar ist, möchte ich mich von meinem Mann trennen und aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen. Wie komme ich fair aus dem Mietvertrag, da ich finanziell keine 2 Wohnungen bezahlen kann? Ich beziehe nur eine kleine Rente.

Antwort:
Die Beendigung eines Mietvertrages durch den Mieter erfolgt durch Kündigung. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass die Kündigung nur eines Mieters unter Weiterbestand des Mietverhältnisses mit dem anderen Mieter nicht möglich ist. Eine Kündigung kann nur insoweit erfolgen, als damit das gesamte Mietverhältnis beendet wird.

Der Vermieter kann Sie allerdings aus dem Mietverhältnis entlassen. Hierzu müssten Sie sich mit dem Vermieter in Verbindung setzen, den Sachverhalt vortragen und darum bitten, dass Sie als Mieter aus dem Mietvertrag entlassen werden. Ob der Vermieter dem zustimmt, ist aber allein Sache des Vermieters. Einen Anspruch darauf haben Sie nicht.

Im Rahmen einer Ehescheidung hat das Familiengericht auch über die eheliche Wohnung zu entscheiden. Hierbei kann das Familiengericht einem Ehepartner die eheliche Wohnung durch Urteil zusprechen, wodurch der Mietvertrag allein mit diesem Ehepartner fortgeführt wird. Hierzu sollten Sie allerdings einen auf dem Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. eine solche Rechtsanwältin mit Ihrer Vertretung vor dem Familiengericht beauftragen.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie komme ich an meine Sachen, wenn mein Lebenspartner mich aus der Wohnung geworfen hat?

Frage:
Meine Tochter hat bis vor 5 Wochen bei einem Mann gelebt und war mit diesem verlobt. Dieser Mann hat angefangen zu trinken und hat meine Tochter Hals über Kopf in einem Suffzustand ohne Sachen und ohne Geld aus der Wohnung geschmissen. Meine Tochter möchte ihre Sachen von ihm zugesendet bekommen. Sie bezahlt dieses auch, weil sie die Sachen nicht selbst holen kann. Er weigert sich aber, die Sachen zu senden. Was ist da zu machen?

Antwort:
Der Eigentümer einer Sache hat gegen den unberechtigten Besitzer der Sache einen Herausgabeanspruch nach den sogenannten Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung. Dies gilt auch in Fällen, in denen, wie geschildert, ein Zugriff auf die Sachen nicht möglich ist.

Wird die Sache nicht freiwillig vom unberechtigten Besitzer herausgegeben, kann der Herausgabeanspruch mit einer Herausgabeklage gerichtlich durchgesetzt werden. Hierbei müsste der Eigentümer allerdings seine Eigentümerstellung zu jedem einzelnen Gegenstand, der herausgegeben werden soll, nachweisen.

Der Herausgabeanspruch umfasst allerdings nicht die Versendung der Sachen, sondern nur die Herausgabe. Der Eigentümer muss seine Sachen also beim Besitzer abholen bzw. von einem Bevollmächtigten abholen lassen.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Wie komme ich nach der Trennung an meine Sachen?

Frage:
Ich lebte bis vor kurzem mit einer Frau zusammen trennte mich von ihr habe zwar meine Bekleidung aus ihrer Wohnung erhalten aber alle anderen Gegenstände wie Möbel und Persöhnliches und meine Post die noch an ihre Adresse ging nicht ich habe ihr schon eine Frist zur heraus gabe meines Eigentums per einschreiben geschickt aber keine antwort erhalten das datum des einschreibens war der 11.01.2010 was muß ich machen damit ich mein eigentum zurück erhalte

Antwort:
Wenn Sie Mitmieter der Wohnung sind, können Sie die Wohnung betreten und Ihre Sachen mitnehmen. Ist Ihre Ex-Freundin die alleinige Mieterin dürfen Sie das nicht. In diesem Fall bliebe Ihnen nur der Weg zum Gericht (Herausgabeklage).

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Kann mein Lebensgefährte im Fall der Trennung auf mein Grundstück zugreifen?

Frage:
Ich möchte mich von meinem Partner (Witwer) trennen. Er wohnt seit 12Jahren in meinem Haus, wir haben gem.Kind (11 Jahre). Seine 2 Kinder haben ebenfalls hier gewohnt,sind jetzt ausgezogen. Ich habe ebenfalls noch 2 eigene Kinder die bei mir leben. Der Lebensunterhalt wurde gemeinsam bestritten, wobei er anfangs sicher mehr dazu beigetragen hat. Wir haben Umbauarbeiten am Haus durch-geführt, so auch Wintergarten, den er ganz allein aufgebaut und finanziert hat. Viele Möbel hat er selber gebaut.Ich habe alle Kinder und den großen Haushalt neben meiner Berufstätigkeit versorgt (also insgesamt 7 Personen-Haushalt). Aufgrund vieler Streitereien in letzter Zeit möchte ich mich trennen, er aber nicht. Für ihn ist alles i.O. und ich müsste mich nur wieder ändern. Falls es zum Bruch kommt, muss ich halt mein Haus verkaufen sagt er, denn er hätte ja sowieso alles bezahlt. Meine grundsätzliche Frage, wie kann ich ihn dazu bewegen auszuziehen (wenn er nicht freiwillig geht) und was kann er eigentlich fordern. Habe ich nicht auch meinen Teil geleistet,wenn auch nicht in Geld aufzuwerten? Für eine kurze Antwort wäre ich sehr dankbar. Ich weiß,dass ich für konkretere Fragen dann noch einen RA aufsuchen müsste. Aber vielleicht kurz vorab, wie Sie die Sache überhaupt sehen und wie es in einer Partnerschaft (ohne Heirat) nach so vielen Jahren ist. Alle Kosten (Darlehen für das Haus,Vers. und Steuern) werden übrigens schon immer von mir bezahlt. Seit 1 Jahr zahle ich auch Lebensmittel usw. alleine und versuche, möglichst wenig von ihm zahlen zu lassen. Ich hänge natürlich an dem Haus, aber wenn es zum Bruch kommt und ich an ihn Zahlungen zurückleisten müsste, werde ich es wohl veräußern müssen. Halten könnte ich es finanziell eventuell.

Antwort:
Wenn Sie als Eigentümerin des Hauses im Grundbuch eingetragen sind und Ihr Lebensgefährte nicht, dann können Sie ihn regelrecht vor die Tür setzen, ohne dass er irgendwelche Einwände dagegen erheben könnte. Insbesondere könnte er von Ihnen keine Kosten ersetzt verlangen. Er könnte maximal die in seinem Eigentum stehenden Sachen, z.B. selbst gebaute Möbel, herausverlangen. Im Übrigen gilt in einer Lebensgemeinschaft, dass am Ende der Gemeinschaft die Kosten, die von den einzelnen Partner während der Lebensgemeinschaft getragen wurde, nicht auszugleichen sind.
Allerdings sollten Sie tatsächlich eine anwaltliche Beratung einholen, da es sich bei Ihrer Frage um nicht unerhebliche wirtschaftliche Werte handelt und meine allgemeine unverbindliche Rechtsauskunft nicht ausreichend sein kann.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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