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Wieviel Unterhalt muss ich zahlen?

Frage:
Ich zahle monatlich 173 Euro Kindesunterhalt für unseren gemeinsamen Sohn, 7 Jahre. Außerdem besteht ein Titel ab Geburt als Urkunde mit 35 Euro Unterhaltspflicht. Da er vor meiner Zahlung Unterhaltsvorschuß vom Jugendamt erhielt, welchen ich nun in Raten an das Jugendamt zurückzahle, beantragte sie nun die Weiterzahlung des Unterhaltvorschuß durch das Jugendamt. Dieses wurde ihr gewährt. Im 1. Brief des Jugendamtes wurde ich aufgefordert, Unterhalt zu Händen der Kindesmutter zu zahlen, was ich auch tue. Im 2. Brief werde ich aufgefordert, Unterhaltszahlungen an das Jugendamt zu zahlen, da meine Ex-Frau weiterhin Unterhaltszuschuß bekommt. Was wird nun aus der Differenz zwichen dem Betrag meiner Unterhaltszahlung und dem Betrag des Vorschußes? Kann das Jugendamt diese Differenz von mir fordern?

Antwort:
Grundsätzlich können Sie nur zur Zahlung des Unterhaltsbetrages gezwungen werden, der auch tituliert ist. Soweit der Unterhaltsberechtigte (das Kind, vertreten durch die Mutter) höhere Unterhaltszahlungen begehrt, besteht die Möglichkeit der Unterhaltsklage. Hierbei würde die Klage zunächst auf Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgen. Nach Auskunftserteilung würde die Zahlungsklage entsprechend der Auskunft möglich sein. Dabei wird der Unterhalt in einem den Einkommens- und Vermögensverhältnissen angemessenen Umfang festgesetzt.

Mit Zahlung von Unterhaltsvorschuss durch das Jugendamt geht der Anspruch des Kindes auf Unterhaltszahlung kraft Gesetzes auf das Jugendamt über. Der Übergang erfolgt allerdings nicht in Höhe der Zahlung des Jugendamtes, sondern in Höhe des Unterhaltsanspruchs.

Wenn Sie dem Jugendamt den Bestand eines Unterhaltstitels mitteilen, ist das Jugendamt zunächst an diesen Titel und die dort benannte Höhe gebunden, kann allerdings die Neufestsetzung der Höhe des Unterhalts durch das Familiengericht veranlassen.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Müssen meine Kinder Unterhalt für ihren Vater zahlen?

Frage:
unsere ehe wurde 1978 nach schuldhaftem verhalten des vaters meiner töchter (39 und 40 jahre) geschieden. mein exmann ist nun vom alkohol zur hilflosen person geworden und ist mit seiner neuen lebensgefährtin in unseren ort gezogen. diese frau ist nun sehr resolut und möchte ihren partner in ein pflegeheim stecken. wer kommt für die kosten auf?

Antwort:
Als Elternunterhalt ist die rechtliche Verpflichtung von Kindern zu verstehen, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern zu sichern. Die Rechtsgrundlage für diese Ansprüche gegen erwachsene Kinder ergibt sich unter anderen aus den §§ 1601 ff., hinsichtlich der Einstandspflicht der Kinder insbesondere § 1601 und § 1602 Absatz 1 BGB. Im Falle von Pflegebedürftigkeit eines Heimbewohners übernimmt zwar die Pflegeversicherung je nach gewährter Pflegestufe einen Teil der Aufwendungen. Doch das reicht oft nicht aus. Die Differenz zwischen dem Einkommen und den Heimkosten wird in der Praxis häufig zunächst vom Sozialamt übernommen. Der Unterhaltsanspruch der Eltern, die nunmehr Sozialhilfeempfänger geworden sind, geht auf die Behörde über § 94 SGB XII über, sobald und soweit diese Leistungen erbringt. An dieser Stelle können die Sozialämter die Kinder in Zahlungsregress nehmen. Dazu prüft das Sozialamt zunächst, ob von den (erwachsenen) Kindern Elternunterhalt verlangt werden kann. Dazu wird von den Kindern häufig zunächst eine Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse verlangt, gleichzeitig wird ihnen eine Rechtswahrungsanzeige zugeschickt. Dem Sozialamt gegenüber müssen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 1605 BGB dargelegt werden. Dies kann im übersandten Fragebogen oder als frei formulierter Text geschehen. Danach werden die unterhaltspflichtigen Kinder über das Ergebnis informiert.

Für den Unterhaltsanspruch gelten die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften, so dass neben der Bedürftigkeit des Elternteiles auch die Leistungsfähigkeit des Kindes gegeben sein muss. Diesem muss nicht nur der sogenannte Selbstbehalt verbleiben, sondern es können auch vorrangige Unterhaltspflichten gegenüber den eigenen Kindern oder dem (Ex-)Ehegatten bestehen (§ 1609 BGB). Auch hat die eigene Altersvorsorge grundsätzlich Vorrang vor dem Elternunterhalt.

Über etwaige Unterhaltspflichten kann die Behörde nicht durch Verwaltungsakt (Bescheid) entscheiden, sondern muss diese vor dem Familiengericht einklagen. Für die Behörde gilt damit nichts anderes als für den Elternteil auch, der von seinem Abkömmling Unterhalt verlangt.

Wenn ein Unterhaltsanspruch familienrechtlich besteht, kann er dennoch sozialrechtlich ausgeschlossen sein. Eine Zahlungspflicht verneint § 94 Absatz 3 SGB XII z. B. dann, wenn für den Unterhaltspflichtigen eine unzumutbare Härte entstünde. Wann eine solche Härte vorliegt, ist eine Einzelfallentscheidung. Hierzu gibt es auch verschiedene Gerichtsurteile:
Unbillige Härte – Vernachlässigung des Kindes: BGH-Urteil vom 19.05.2004 – XII ZR 304/02
unbillige Härte – “Kriegskind”: BGH-Urteil vom 21. April 2004 – XII ZR 251/01
unbillige Härte bei schweren Verfehlungen der Eltern: AG Leipzig, Urt.v.18.09.1996-23 C 280/95
Verwirkung von Elternunterhalt wg. unbilliger Härte: OLG Koblenz, Urt. v. 14.03.2000 – 15 UF 605/99
Vernachlässigung eines Kindes – Verwirkung von Elternunterhalt: OLG Ffm v. 14.11.2002 – 3 UF 134/02
Unbillige Härte – Vernachlässigung – Kontaktlosigkeit: AG Helmstedt, Urt.v.4.9.2000-5 F 134/00
Ob ein solcher Härtefall vorliegt, sollten Sie bzw. Ihre Kinder zu gegebener Zeit von einem auf dem Familienrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw. einer solchen Rechtsanwältin klären lassen.

Im Übrigen haften mehrere Kinder anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnisse (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB).

 

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Bekommt meine geschiedene Frau auch dann Unterhalt, wenn Sie neu verheiratet ist?

Frage:
Meine geschiedene Ex-frau ist wieder verheiratet und verlangt von mir eine Unterhaltszahlung. Ist das rechtens?

Antwort:
Sobald Ihre Ex-Frau einen neuen Ernährer gefunden hat, sprich geheiratet hat, entfällt Ihre Pflicht zur Zahlung des Ehegattenunterhaltes. Gleiches gilt, wenn Ihre Ex-Frau mit einem anderen Menschen in einer Lebensgemeinschaft lebt.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Muss ich für die Schulden meiner Eltern haften?

Frage:
Meine Mutter hat Schulden (rund 1800,00 EUR), kann diese nun nicht mehr zahlen, da sie vor einem Jahr einen Schlaganfall hatte. Nach Krankenhausaufenthalt wohnt sie seit 04/2009 in einem Pflegeheim. Ihre gesamte Rente wird zwecks Deckung der Kosten an dieses Heim ausgezahlt, sie bekommt lediglich in Taschengeld vom Sozialamt. Ich als der Sohn muss von Erwerbsunfähigkeitsrente leben (unter 900 EUR monatl). Muss ich die Schulden meiner Mutter übernehmen?

Antwort:
Sie sind nicht verpflichtet, die Schulden Ihrer Mutter zu tragen. Da sich die Forderung ausschließlich gegen Ihre Mutter richtet, haftet Ihre Mutter auch allein für die Ansprüche.
Als Sohn wären Sie Ihrer Mutter gegenüber allerdings unterhaltsverpflichtet und müssten zu den Kosten der Heimunterbringung beitragen. Wenn diese Kosten derzeit vom Sozialamt getragen werden, könnte sich das Sozialamt irgendwann an Sie wenden.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Darf der Vater eines minderjährigen Kindes die Unterhaltszahlungen einstellen?

Frage:
Mein Ex Mann friert die Unterhaltszahlungen 300€ für die gemeinsame Tochter ein, da sie die Schule abgebrochen hat und im moment in der Luft hängt. Er will erst wieder zahlen, wenn sie wieder zur Schule geht. Kann er einfach den Unterhalt einfrieren,obwohl Tochter minderjährig ist?

Antwort:
Ihr Ex-Mann darf die Unterhaltszahlungen nicht einstellen. Ihre Tochter, vertreten durch Sie, kann die Unterhaltsansprüche per Gericht geltend machen.

Geschrieben am 24. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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