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Muss ich eine Vertretung für meine Urlaubszeit finden?

Frage:
Ich soll für meine Urlaubszeit einen Mitarbeiter der Firma finden, der mich während meines Urlaubs vertritt. Ist das richtig?

Antwort:
Die Organisation der Urlaubsvertretung obliegt dem Arbeitgeber allein. Das heißt, dass Sie nicht verpflichtet sind, sich selbst um eine Urlaubsvertretung zu bemühen. Insbesondere darf der Arbeitgeber den Urlaub nicht verweigern, wenn sich keine freiwillige Urlaubsvertretung findet.
Sie sind allerdings auf Weisung des Arbeitgebers verpflichtet, die Urlaubsvertretung erforderlichenfalls einzuarbeiten und zur Ausführung der Vertretung zu informieren und vorzubereiten.
Allerdings darf der Arbeitgeber Urlaub für eine Zeit verweigern, in der dringende betriebliche Belange die Abwesenheit nicht zulassen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn objektiv keine Urlaubsvertretung möglich ist. Dafür muss sich der Arbeitgeber aber um eine Urlaubsvertretung bemühen.

Geschrieben am 29. März 2012 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Steht mir trotz Kündigung und genommenem Urlaub noch Lohn zu?

Frage:
Ich habe am 1. August 2011 eine Ausbildung als Friseurin angefangen.Ich hätte monatlich 153,37 € bekommen. Das Geld wird geteilt gezahlt: am 30.August 100,00 € und am 10. des Folgemonats die restlichen 53,37. Ich habe die 100,00 Euro am 30. August bekommen und das Ausbildungsverhältnis am 31.August gekündigt. In diesem Monat hatte ich 5 Tage Urlaub. Stehen mir die 53,37 Euro trotzdem noch zu?

Antwort:
Ihnen steht das Restgehalt für den Monat August 2011 in voller Höhe zu. Der Anspruch entfällt weder durch die Kündigung, noch ist zuviel gewährter Urlaub abzuziehen.

Der volle Urlaubsanspruch entsteht nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis in dem jeweiligen Kalenderjahr mindestens 6 Monate (Wartezeit) besteht. Vor Ablauf dieser Wartezeit besteht Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs (Teilurlaub) für jeden vollen Monat, in dem das Arbeitsverhältnis besteht (§ 5 BUrlG). Sie hatten daher Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs gemäß Ausbildungsvertrag.

Endet das Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten 6 Monate und hat der Arbeitnehmer schon mehr Urlaub verbraucht, als ihm letztendlich zusteht, bestimmt § 5 Abs.3 BUrlG ausdrücklich, dass das zuviel gewährte Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen ist.

Geschrieben am 5. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Habe ich trotz längerer Krankheit Anspruch auf Urlaub?

Frage:
Ich bin seit 2008 dauerhaft krank. Da die Leistungen der Krankenkasse ausgelaufen sind befürchte ich, dass ich demnächst von meinem Arbeitgeber gekündigt werde. Habe ich noch Anspruch auf Urlaub? Muss mir der Urlaub im Kündigungsfall ausgezahlt werden?

Antwort:
Der Jahresurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden (Bundesurlaubsgesetz kurz BUrlG). Nur wenn der Arbeitnehmer aus dringenden persönlichen oder betrieblichen Gründen seinen Urlaub nicht nehmen kann, darf der Urlaub in das nächste Jahr übernommen werden. Die Übertragung ist zeitlich bis zum 31. März befristet. Ist der Urlaub bis zu diesem Zeitpunkt nicht genommen, verfallen noch offene Resttage. Dies galt nach bisheriger Ansicht des Bundesarbeitsgerichtes auch bei Krankheit. So entfiel der Urlaubsanspruch, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Urlaubsjahres und während des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig war. Es bestand nach Ansicht der Richter am Bundesarbeitsgericht auch kein Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf ersatzweise Auszahlung der nicht genommenen Tage.

Weiterhin darf der Urlaub nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) während des Bestandes eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht ausbezahlt werden. Eine Auszahlung der nicht genommen Tage kommt nur in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und der Urlaub nicht mehr angetreten werden kann. Nur in diesem Fall ist es möglich, sich Urlaub auszahlen zu lassen.

Hieran hat sich vieles geändert! Der Europäische Gerichtshof hat die bisherige Rechtsprechung des BAG als nicht konform mit der EU-Richtlinie angesehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 24.3.2009 – 9 AZR 983/07 bestätigt, dass der Urlaubsanspruch von krankgeschriebenen Arbeitnehmern nicht mehr verfällt. Nunmehr gilt, dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war.Der Urlaubsanspruch verfällt nicht, sondern ist, falls der Urlaub im Urlaubsjahr nicht erteilt wurde, vom Arbeitgeber zu späterer Zeit nachzugewähren. Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs auch dann, wenn er während des gesamten Urlaubsjahres und darüber hinaus krankgeschrieben war bzw. weiterhin weiterhin krankgeschrieben ist.

Geschrieben am 2. September 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Bekomme ich, wenn ich über eine Zeitarbeitsfirma arbeite, auch Betriebsferien, wie die die anderen Mitarbeiter des Betriebes.

Frage:
Meine Tochter ist bei einer Zeitarbeitsfirma beschäftigt und bekommt von dort Gehalt und Urlaubstage. Der Betrieb, indem sie arbeitet, gibt über Weihnachten allen Mitarbeitern 2 Tage bezahlt frei, ohne das die Mitarbeiter Urlaub einreichen müssen. Meine Tochter soll aber für diese beiden Tage bei der Zeitarbeitsfirma Urlaub einreichen. Finden wir ist nicht in Ordnung. Die Zeitarbeitsfirma erhällt für die beiden Tage das Geld vom Betrieb auch und die Tochter kann die beiden Tage gar nicht arbeiten gehen. Außerdem sehen wir das als Doppelbezahlung für die Zeitarbeisfirma an durch die geforderte Urlaubseinreichung der Tochter und die Bezahlung des Betriebes. Würden uns freuen von Ihnen die gerechte Antwort zu erhalten.

Antwort:
Der Arbeitgeber Ihrer Tochter ist die Zeitarbeitsfirma. Diese bestimmt als Arbeitgeber die Arbeitszeiten, den Arbeitsort, etc.. Da es sich nach Ihrer Schilderung bei dem Urlaub in dem Unternehmen, in dem Ihre Tochter beschäftigt ist, um eine freiwillige Leistung des dortigen Arbeitgebers handelt und die Zeitarbeitsfirma nicht gezwungen ist, diese freiwillige Leistung ebenfalls zu erbringen, ist Ihre Tochter auch an diesem zwei Arbeitstagen zur Arbeit verpflichtet.

Allerdings kann die Zeitarbeitsfirma Ihre Tochter nicht zwingen, Urlaub zu beantragen. Vielmehr kann Ihre Tochter an diesen zwei Tagen ebenfalls arbeiten. Was und wo sie arbeitet ist dabei Sache der Zeitarbeitsfirma als Arbeitgeber. Ihre Tochter sollte daher KEINEN Urlaub beantragen und an den zwei Tagen, an denen der Betrieb, in dem sie arbeitet geschlossen ist, im Büro der Zeitarbeitsfirma erscheinen, um zu erfahren, was sie an diesen zwei Tagen wo arbeiten soll. Wenn die Zeitarbeitsfirma dann keine Arbeit für Ihre Tochter hat und sie nach Hause schickt, bekommt Ihre Tochter das volle Entgelt, ohne dass sie dafür einen Tag Urlaub aufwenden muss.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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Habe ich in der Probezeit einen Urlaubsanspruch?

Frage:
Mein AG hat mein Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt. Besteht für die bereits geleisteten Arbeitstage (2,5 Monate) ein Anspruch auf Urlaub? Der müßte dann ja bezahlt werden, da die Kündigungsfrist 2 Tage betrug.

Antwort:
Nach § 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) besteht eine Wartezeit von 6 Monate bis zum Erwerb des vollen Urlaubsanspruches. Wenn Sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, haben Sie einen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, bei Ihnen 2 Monate.
Wenn Ihr Jahresurlaub gemäß BUrlG 24 Werktage bzw. 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr betrug, hätten Sie 20 : 12 * 2 = 3 Arbeitstage Urlaub zu beanspruchen. Diesen Urlaubsanspruch müsste Ihr Arbeitgeber, wenn Sie den Urlaub nicht nehmen konnten, in Geld abgelten.

Allerdings erschreckt die Kündigungsfrist von 2 Tagen. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann das Arbeitsverhältnis während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Von dieser Frist kann nur durch einen Tarifvertrag abgewichen werden.

Geschrieben am 22. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer

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