Wann verjährt der Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Beschädigung der Mietsache?
Frage:
Kurz vor Auszug aus der Wohung ist durch eine Unachtsamkeit eine Reinigerflasche umgekippt und hat das Parkett beschaedigt. Ich habe den Schaden der Haftpflichtversicherung gemeldet. Die Hausverwaltung, mit der ich das Uebergabeprotokoll der Wohnung bei Auszug anfertigte, erklärte mir, sie wuerden den Schaden direkt mit der Versicherung abwickeln. Das war vor 15 Monaten, seit dem habe ich nichts mehr gehört. Das Mietkautionskonto ist weiterhin unangetastet.
Antwort:
Nach § 548 Absatz 1 BGB verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Schadensersatz oder Verschlechterung der Mietsache innerhalb von 6 Monaten. Gemeint sind damit alle Forderungen wegen Beschädigung, z.B. kaputte Türen, oder Verschlechterung der Mietsache, z.B. Mieter hat keine Schönheitsreparaturen durchgeführt. Diese Verjährung beginnt dabei an dem Zeitpunkt zu laufen, an dem der Vermieter die Sache zurück erhält.
Der Verjährungsbeginn stellt einzig und alleine auf die Rückgabe der Mietsache ab, nicht auf den eventuell noch weiter laufenden Mietvertrag. Etwaige Schadensersatzansprüche können daher bei entsprechend vorzeitiger Rückgabe der Wohnung bereits kurz nach oder sogar während des noch bestehenden schuldrechtlichen Mietverhältnisses verjähren. Die Verjährung wird nur durch Einreichung einer Klage oder eines gerichtlichen Mahnbescheids gehemmt. Eine weitere Möglichkeit der Hemmung liegt in der Verhandlung über den Anspruch. Eine solche Hemmung ist jedoch nicht das einfache Anschreiben, dass Schadensersatz geltend gemacht wird und die entsprechende Antwort, dass der Anspruch zurückgewiesen wird.
Verjährung bedeutet allerdings “nur”, dass der Anspruch nicht mehr durchgesetzt werden kann. Mit einem verjährten Anspruch kann aber weiterhin aufgerechnet werden. Wenn die Kaution (Sicherheitsleistung) des Mieters noch vorhanden ist, kann der Vermieter die Aufrechnung mit dem Anspruch auf Rückgabe der Kaution erklären und seinen bereits verjährten Schadensersatzanspruch aus der Mietkaution entnehmen.
Geschrieben am 8. November 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Kann die Berufsgenossenschaft Beiträge von vor 9 Jahren einfordern?
Frage:
Ich war GbR Gesellschafter und hatte keine Angestellten und habe mein Gewerbe 2001 abgemeldet. Jetzt bekam ich nach 9 Jahren eine Vollstreckungsankündigung und soll die Summe von ca. 700,00 Euro plus Zinsen in Höhe von 135,00 Euro zahlen.
Antwort:
Die Ansprüche der Berufsgenossenschaft auf Beiträge verjähren gemäß § 25 Abs. 1 SGB IV erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Demgemäß wären die Ansprüche verjährt. Falls es sich um vorsätzlich nicht gezahlte Beiträge handeln sollte, kann die Berufsgenossenschaft die Beiträge sogar noch bis zu 30 Jahren nach Fälligkeit einfordern.
Da Sie von einer Vollstreckungsankündigung sprechen, muss davon ausgegangen werden, dass die Vollstreckung auf der Grundlage von Beitragsbescheiden geführt wird. Wenn dieser bzw. diese Beitragsbescheide rechtskräftig sind, kann die Berufsgenossenschaft bis zur Zahlung des Betrages und ohne Rücksicht auf Verjährungsvorschriften vollstrecken.
Gegen einen Betragsbescheid steht Ihnen das Rechtsmittel des Widerspruchs zur Verfügung, der entsprechend der Rechtsmittelbelehrung im Beitragsbescheid innerhalb einer Frist von 1 Monat bei der Behörde eingelegt werden muss. Diese Frist beginnt mit Bekanntgabe des Bescheides, meist durch Zustellung. Ist innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt worden, ist der Bescheid rechtskräftig und grundsätzlich nicht mehr anfechtbar.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wie lange kann eine Forderung geltend gemacht werden?
Frage:
Ich hab im august 2006 meinen führerschein gemacht und habe dafür 800 euro gezahlt den restbetrag wollte ich dem fahrlehrer geben aber der meldete sich nicht mehr bei mir! Jetzt nach den fast 3,5 Jahren bekomme ich post von dem wo ich 3 Manugen gleichzeitig für die letzten 3 jahre finde und eine Rechnung von 700 euro! Meine frage ist ob ich das geld Zahlen muss oder die rechnung verjährt ist! Ausserdem wollte ich wissen ob er das überhaupt darf die 3 Manungen auf einmal verschicken!
Antwort:
Mahnungen verschicken darf jeder so oft und soviel er will. Nur kann derartiges keine wirtliche Wirkung entfalten. Auch die Rechnung kann Jahre später gestellt werden, ohne dass das irgendwelche juristischen Wirkungen hat.
Der vertragliche Zahlungsanspruch des Fahrlehrers verjährt in 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Daher sind alle Ansprüche für Fahrstunden aus dem Jahr 2005 bereits am 31.12.2008 verjährt. Für alle Ansprüche für Fahrstunden aus dem Jahr 2006 wird die Verjährung am 31.12.2009 eintreten.
Der Fahrlehrer kann die Verjährung nur durch Klageerhebung oder einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides unterbreichen. Klage bzw. Mahnbescheidsantrag müssen dabei bis spätestens zum 31.12.2009 beim zuständigen Gericht vorliegen.
Ob der Fahrlehrer seine Ansprüche aus dem Jahr 2006 gerichtlich geltend macht, kann ich nicht wissen, aber er könnte es.
Geschrieben am 26. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wie lange ist die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten nach dem Meldegesetz?
Frage:
Ich bin am 18.04.2009 umgezogen. Habe mich erst am 19.08.2009 umgemeldet. Nun Anhörungsbogen am 19.01.2010 mit Verwarngeld von 25 Euro erhalten. Meine Anfrage, ob Verjährungsfrist von 6 Monaten greift? Oder muß ich leider dafür bezahlen?
Antwort:
Die Ordnungswidrigkeit nach dem Meldegesetz ist noch nicht verjährt. Da es sich bei der Unterlassung der Ummeldung um eine Dauerordnungswidrigkeit handelt, begann die Verjährungsfrist erst mit Beendigung des ordnungswidrigen Zustandes am 19.08.2009. Die 6-monatige Verjährungsfrist liefe daher bis zum 18.02.2010 und wurde durch Zustellung des Anhörungsbogens unterbrochen (Verjährung beginnt neu zu laufen). Dafür werden Sie wohl aufkommen müssen.
Geschrieben am 25. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer
Wann verjährt ein Strafbefehl?
Frage:
Im November 2005 hat mich der deutsche Zoll mit geschmuggelten Zigaretten erwischt. Die Steuerdifferenz habe ich sofort bezahlt und dachte damit sei die Sache erledigt. Kurz danach habe ich Deutschland für immer verlassen. Was ich nicht wusste, dass im Oktober 2006 gegen mich ein Strafbefehl erlassen wurde. Diesen Strafbefehl habe ich nun am 03.06.2010 erhalten. Ist das rechtens?
Antwort:
Ein Strafbefehl unterliegt keiner Verjährung. Es gibt im Strafrecht lediglich die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung beträgt gemäß § 78 Abs. 3 StGB
- dreißig Jahre bei Taten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- zwanzig Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind,
- zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind,
- fünf Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr bis zu fünf Jahren bedroht sind,
- drei Jahre bei den übrigen Taten.
- Mord (§ 211) verjährt nie (§ 78 Abs. 2).
Demnach müssen Sie zunächst schauen, welche Strafvorschrift im Strafbefehl steht und danach anhand der Höchststrafe der Vorschrift die Verjährungsfrist bestimmen. Bei einer einfachen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) beträgt die Höchststrafe 5 Jahre, so dass die Verjährung 5 Jahre beträgt.
Die Verjährung wird jedoch u.a. durch den Erlass des Strafbefehls unterbrochen. Durch die Unterbrechung begann die Verjährung von vorn und träte danach erst im Oktober 2011 ein. Die Sache ist damit noch nicht verjährt.
Sie haben nun die Möglichkeit, innerhalb der in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls benannten Frist (1 Woche) Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Hierauf würde eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht stattfinden, das den Strafbefehl erlassen hat. Zu diesem Termin müssten Sie erscheinen, da anderenfalls Ihr Einspruch wegen Nichterscheinens verworfen werden würde. Damit wäre der Strafbefehl rechtskräftig.
Sollten Sie die Einlegung des Einspruches erwägen, sollten Sie einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin mit Ihrer Verteidigung beauftragen.
Geschrieben am 25. August 2011 von Ass. jur. A. Pfeiffer


